Update: Frühzeitige Abgabe der Steuererklärungen 2020 – trotz verlängerter Abgabefristen!

Nun hat auch der Bun­des­rat am ver­gan­ge­nen Frei­tag (25. Mai 2021) wie erwar­tet zuge­stimmt: Für die Abga­be der Steuer­erklärungen 2020 gilt bei steu­er­li­cher Bera­tung eine ver­län­ger­te Frist. Die Steuer­erklärungen 2020 sind spä­tes­tens bis zum 31. Mai 2022 abzu­ge­ben. Doch wie schon bei den Steuer­erklärungen 2019 ist unse­re Emp­feh­lung, die­se Frist nicht unnö­tig auszureizen. 

Was spricht trotz der Fristverlängerung für eine frühzeitige Abgabe der Steuererklärungen?

  • Wer kann sich davon frei­ma­chen? Schon bereits ein Jahr spä­ter kön­nen Rück­fra­gen zu ein­zel­nen Sach­ver­hal­ten zusätz­li­chen Auf­wand für Sie zur Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung bedeu­ten. Noch ein Jahr wei­ter lie­gen die ein­zel­nen Sach­ver­hal­te bereits zwei Jah­re in der Ver­gan­gen­heit und sind noch weni­ger präsent. 
  • Ver­mei­dung ungüns­ti­ger Zins­fest­set­zun­gen im Nach­hin­ein: Dar­über hin­aus kann es durch die spä­te Abga­be zu Ver­zö­ge­run­gen bei Betriebs­prü­fun­gen kom­men. Je spä­ter die­se statt­fin­den, des­to höher könn­ten ggf. zu zah­len­de Nach­zah­lungs­zin­sen ausfallen.
  • Sicher­lich spricht es auch für eine gute Orga­ni­sa­ti­on der steu­er­li­chen Pro­zes­se im Unter­neh­men, wenn trotz der aktu­ell belas­ten­den Zei­ten die Steuer­erklärungen schnellst­mög­lich beim Finanz­amt ein­ge­reicht und Fris­ten nicht bis zum letz­ten Tag aus­ge­reizt werden.
  • Bei prü­fungs­pflich­ti­gen Unter­neh­men kommt hin­zu, dass die Jah­res­ab­schluss­ar­bei­ten nicht ver­scho­ben wer­den kön­nen und somit stär­ker mit dem Erstel­lungs­pro­zess der Steuer­erklärungen kollidieren. 
  • Abrech­nung über das ver­gan­ge­ne Jahr: Durch die Steuer­erklärungen wird berech­net, ob auf­grund ver­min­der­ter Vor­aus­zah­lun­gen noch Nach­zah­lun­gen zu erwar­ten sind. – Für die aktu­el­le Liqui­di­täts­pla­nung also unerlässlich. 
  • Ver­mei­dung lan­ger Bear­bei­tungs­zei­ten bei den Finanz­äm­tern: Ins­be­son­de­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten haben Inter­es­se an einer mög­lichst früh­zei­ti­gen Bekannt­ga­be des neu­en Frei­stel­lungs­be­schei­des. Denn die­ser ist not­wen­dig, um Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen aus­stel­len zu kön­nen und die Abstand­nah­me vom Kapi­tal­ertrag­steu­er­ab­zug zu erhalten.

Die Pflich­ten im Unter­neh­men wer­den vor allem in Kri­sen­zei­ten nicht weni­ger. Gera­de dann sind die inter­ne Orga­ni­sa­ti­on und Pla­nung umso wich­ti­ger. Getreu dem Mot­to „Was Du heu­te kannst besor­gen, ver­schie­be nicht auf mor­gen” gehö­ren auch die Abga­be bzw. Vor­be­rei­tung der Steuer­erklärungen zu den wesent­li­chen unter­neh­me­ri­schen Pflich­ten, die nicht auf die lan­ge Bank gescho­ben wer­den soll­ten. Ger­ne sind wir Ihnen bei der Erstel­lung behilf­lich und unter­stüt­zen Sie.

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