Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits mit Urteil vom 10.4.2018 entschieden, dass die Regelung zur Einheitsbewertung von Grundvermögen – und damit die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer – mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist. Dies liegt insbesondere daran, dass die Einheitswerte für den Grundbesitz in den „alten” Bundesländern immer noch auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1.1.1964 (Hauptfeststellungszeitpunkt) ermittelt werden.
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Stand der Dinge
Im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung sowie eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs hatte das BVerfG die Fortgeltung zur Einheitsbewertung für die Vergangenheit zugelassen. Für die Zukunft hatte es die Fortgeltung der beanstandeten Regelungen in 2 Stufen wie folgt angeordnet:
- Die beanstandeten Regelungen sind in die Zukunft gerichtet zunächst bis zum Ergehen einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31.12.2019 anzuwenden.
- Die Anwendung der als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Bestimmungen der Einheitsbewertung ist schließlich, sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat, für weitere 5 Jahre nach Verkündung der Neuregelung, längstens aber bis 31.12.2024, zulässig.
Die 1. Stufe wurde Ende 2019 durch die Zustimmung des Bundesrates zum Grundsteuer-Reformgesetz abgeschlossen. Die Bundesregierung möchte nun die Durchführung der Reform verbessern. Dazu hat sie am 22.4.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer vorgelegt. Die Länder haben diesbezüglich die Wahl: Bundesmodell oder Sonderweg. Für die Neuberechnung der Grundsteuer nach dem Bundesmodell braucht nichts weiter veranlasst werden. Wer den Sonderweg gehen möchte, muss ein eigenes Gesetz verabschieden.
Die erste Hauptfeststellung soll nach derzeitigem Planungsstand am 1.1.2022 erfolgen – das heißt, das Finanzamt legt den Wert des Grundbesitzes fest, den er Ende 2021 hat. Für die Umsetzung der Neubewertung durch alle Länder gilt die Frist bis Ende 2024, denn für eine bundesweite Neubewertung aller Grundstücke bedarf es eines außergewöhnlichen Umsetzungsaufwandes im Hinblick auf Zeit und Personal.
Besonderheiten bei gemeinnützigen Körperschaften
Für gemeinnützige Körperschaften ist in der Regel eine Befreiung von der Grundsteuer vorgesehen. Vorausgesetzt, die Grundstücke dienen steuerbegünstigten Zwecken einschließlich Zweckbetrieben. Aber, werden Grundstücke für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder zu Wohnzwecken genutzt, ist auch von gemeinnützigen Körperschaften Grundsteuer zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn diese ihren Grundbesitz an nicht begünstigte Dritte überlassen.
Durch das Grundsteuer-Reformgesetz wird nun jedes Grundstück auf den neuen Hauptfeststellungszeitpunkt bewertet. Auch ist damit zu rechnen, dass die aktuell in Anspruch genommenen Grundsteuerbefreiungen kritisch hinterfragt werden. Die gemeinnützigen Körperschaften sollten daher jetzt handeln und die verbleibende Zeit nutzen, um ihren Grundstücksbestand einer entsprechenden Überprüfung zu unterziehen. Auch durch die Rechtsprechung zur Definition der „Wohnzwecke“ im grundsteuerlichen Sinne oder durchgeführte Sanierungsmaßnahmen/Neubauten könnten verschiedene Grundsteuerbefreiungen ggf. bereits jetzt nicht mehr gelten. Derartige Sachverhalte sind unaufgefordert beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
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Gerne sind wir Ihnen bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die Grundsteuerbefreiungen behilflich und unterstützen Sie selbstverständlich auch bei ggf. notwendigen Änderungsanzeigen gegenüber der Finanzverwaltung.
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