Mit Datum vom 12. Januar 2023 veröffentlichte der BFH seine ersten Urteile in diesem Jahr. Darunter auch seine Entscheidung vom 18. August 2022 in Rechtssache V R 15/20, in der er das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 4. Mai 2020 (6 K 53/18) aufhob. Der BFH entschied, dass
der nationale Gesetzgeber unionsrechtlich nicht verpflichtet ist, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.
die Festschreibung des Satzungszwecks und die Art seiner Verwirklichung in der Satzung es der Finanzverwaltung ermöglichen soll, die Voraussetzungen der Steuervergünstigung leicht und einwandfrei zu überprüfen. Dies jedoch nicht der Fall sein, wenn in der Satzung auf ausländische Regelungen verwiesen wird, die von nationalen Recht abweichen, und sich auch sonst aus der Satzung selbst nicht ergibt, dass die Anforderungen des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts gewahrt werden und
wenn nach den Angaben in der Satzung neben einem begünstigten zweck ein nicht begünstigter Zweck verfolgt wird, die Satzung gegen das Gebot der Ausschließlichkeit i.S. von §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 56 AO verstößt.