Der BFH musste in seinem Urteil vom 17. November 2022 (V R 12/20) Stellung zu den Zweckbetriebsvoraussetzungen beim Verkauf von Hilfsmitteln für Blinde beziehen.
Eine gewerblich tätige GbR (Klägerin), deren Unternehmensgegenstand im Wesentlichen der Handel mit Waren und die Erbringung von Dienstleistungen für blinde und sehbehinderte Menschen ist, wendete sich in Form einer Konkurrentenklage gegen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die durch einen eingetragenen gemeinnützigen Verein (Beigeladene) erbrachten Leistungen. Im Gegensatz zum Beigeladenen unterliegen die Umsätze der Klägerin dem allgemeinen und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.