Mit dem unmittelbar vor Weihnachten veröffentlichten Beschluss vom 3. August 2022 in der Rechtssache R 11/19 entschied der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH), dass die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO ausgeschlossen ist, wenn mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar ist, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und wenn deshalb nicht überprüfbar ist, ob bei allen Sportlern die Ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht. Demnach hätte bereits das Finanzgericht zu Recht entscheiden, dass die durch die sportlichen Veranstaltungen erzielten Umsätze nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG unterliegen.
Monatliche Archive: März 2023
Das "Märchenbuch" zur umsatzsteuerlichen Organschaft bekommt ein weiteres Kapitel mit der Überschrift: Innenleistungen
Der BFH musste in seinem Urteil vom 17. November 2022 (V R 12/20) Stellung zu den Zweckbetriebsvoraussetzungen beim Verkauf von Hilfsmitteln für Blinde beziehen. Eine gewerblich tätige GbR (Klägerin), deren Unternehmensgegenstand im Wesentlichen der Handel mit Waren und die Erbringung von Dienstleistungen für blinde und sehbehinderte Menschen ist, wendete sich in Form einer Konkurrentenklage gegen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die durch einen eingetragenen gemeinnützigen Verein (Beigeladene) erbrachten Leistungen. Im Gegensatz zum Beigeladenen unterliegen die Umsätze der Klägerin dem allgemeinen und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.