Die Finanzverwaltung passt ihre enge Auffassung an, wonach bei Erziehungsstellen unter Einbindung freier Träger der Jugendhilfe eine Einkommensteuerbefreiung möglich ist. Freie Träger sind gefordert Voraussetzungen zu schaffen. Freie Träger der Jugendhilfe und die Einkommensteuer der Betreuungsstelle