Immer dann, wenn ein freier Träger der Jugendhilfe in Leistungen nach §§ 32 bis 35 SGB VIII eingebunden wird, ergibt sich die Frage, ob die Geldleistungen, die hierfür an die Betreuungsstellen gegeben werden, von der Einkommensteuer befreit sind. Einschlägig ist hier die Befreiung nach § 3 Nr. 11 EStG: „Zahlungen aus öffentlichen Kassen”. In derartigen Konstellationen ist es so, dass die Jugendämter an die Freien Träger der Jugendhilfe Gelder auszahlen, die wiederum diese Gelder an die Betreuungs- bzw. Erziehungsstellen weitergeben.
Nachdem hier in den letzten Jahren einiges an Hin und Her in der Rechtsauslegung zu bemerken war, ist nun das Urteil des BFH vom 25 März 2021 (VIII R 37/19, Urteilstext) von der Finanzverwaltung übernommen worden. Das vorliegende Schreiben vom 31. August 2021 (Text des Schreibens) ändert die bisherige (enge) Auffassung der Verwaltung aus dem Jahr 2018.
Für Zahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unterstellt die Finanzverwaltung, dass die Voraussetzungen vorliegen. Ab 2022 müssen die Voraussetzungen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Die Verwaltung spricht hier z.B. vom schriftlichen Bestätigungen des freien Trägers oder des beteiligten Jugendamtes.
Das BMF-Schreiben richtet sich zwar an die Betreuungs- und Erziehungsstellen sowie deren (einkommens-) steuerliche Verhältnisse, die eingebundenen freien Träger der Jugendhilfe sind nur indirekt betroffen. Die Träger sind es jedoch, die unverändert hohen Einfluss darauf haben, dass die Geldleistungen bei den Betreuungs- und Erziehungsstellen steuerfrei bleiben. Da die Finanzverwaltung eine Bestätigung des freien Trägers als Nachweis akzeptiert, kommt das Thema unweigerlich auf diese zu. Freie Träger der Jugendhilfe müssen demnach zeitnah mit den beauftragenden Jugendämtern Kontakt aufnehmen und die Voraussetzungen abstimmen bzw. herstellen.