Eltern mit Kind

Freie Träger der Jugendhilfe und die Einkommensteuer der Betreuungsstelle

Immer dann, wenn ein frei­er Trä­ger der Jugend­hil­fe in Leis­tun­gen nach §§ 32 bis 35 SGB VIII ein­ge­bun­den wird, ergibt sich die Fra­ge, ob die Geld­leis­tun­gen, die hier­für an die Betreu­ungs­stel­len gege­ben wer­den, von der Ein­kom­men­steu­er befreit sind. Ein­schlä­gig ist hier die Befrei­ung nach § 3 Nr. 11 EStG: „Zah­lun­gen aus öffent­li­chen Kas­sen”. In der­ar­ti­gen Kon­stel­la­tio­nen ist es so, dass die Jugend­äm­ter an die Frei­en Trä­ger der Jugend­hil­fe Gel­der aus­zah­len, die wie­der­um die­se Gel­der an die Betreu­ungs- bzw. Erzie­hungs­stel­len wei­ter­ge­ben.

Nach­dem hier in den letz­ten Jah­ren eini­ges an Hin und Her in der Rechts­aus­le­gung zu bemer­ken war, ist nun das Urteil des BFH vom 25 März 2021 (VIII R 37/19, Urteils­text) von der Finanz­ver­wal­tung über­nom­men wor­den. Das vor­lie­gen­de Schrei­ben vom 31. August 2021 (Text des Schrei­bens) ändert die bis­he­ri­ge (enge) Auf­fas­sung der Ver­wal­tung aus dem Jahr 2018.

  • Die enge Annah­me von begüns­tig­ten Leis­tun­gen ist zuguns­ten einer grund­sätz­li­chen Anwend­bar­keit der Begüns­ti­gung gewichen!

  • Eine Bewil­li­gung, ein Ver­trag („ein­deu­ti­ge und unmiss­ver­ständ­li­che Rege­lun­gen”) und eine Voll­macht zwi­schen Jugend­amt, Betreu­ungs­stel­le und frei­en Trä­ger ist nicht mehr notwendig!

  • Die für die Steu­er­be­frei­ung not­wen­di­ge offe­ne Ver­aus­ga­be nach Maß­ga­be haus­halt­recht­li­cher Vor­schrif­ten ist bereits dann gewährt, wenn:

  • a) das zustän­di­ge Jugend­amt weiß, ob und in wel­cher Höhe der freie Trä­ger einen Eigen­an­teil ein­be­hält und dies bil­ligt und

  • b) dem zustän­di­gen Jugend­amt gegen den frei­en Trä­ger ein gesetz­li­cher oder ver­trag­li­cher Anspruch zusteht, auf­grund des­sen es eine Rech­nungs­le­gung über die Mit­tel­ver­wen­dung und die Vor­la­ge geeig­ne­ter Nach­wei­se ver­lan­gen kann.

Für Zah­lun­gen bis zum 31. Dezem­ber 2021 unter­stellt die Finanz­ver­wal­tung, dass die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Ab 2022 müs­sen die Vor­aus­set­zun­gen durch geeig­ne­te Unter­la­gen nach­ge­wie­sen wer­den. Die Ver­wal­tung spricht hier z.B. vom schrift­li­chen Bestä­ti­gun­gen des frei­en Trä­gers oder des betei­lig­ten Jugend­am­tes.

Das BMF-Schrei­ben rich­tet sich zwar an die Betreu­ungs- und Erzie­hungs­stel­len sowie deren (ein­kom­mens-) steu­er­li­che Ver­hält­nis­se, die ein­ge­bun­de­nen frei­en Trä­ger der Jugend­hil­fe sind nur indi­rekt betrof­fen. Die Trä­ger sind es jedoch, die unver­än­dert hohen Ein­fluss dar­auf haben, dass die Geld­leis­tun­gen bei den Betreu­ungs- und Erzie­hungs­stel­len steu­er­frei blei­ben. Da die Finanz­ver­wal­tung eine Bestä­ti­gung des frei­en Trä­gers als Nach­weis akzep­tiert, kommt das The­ma unwei­ger­lich auf die­se zu. Freie Trä­ger der Jugend­hil­fe müs­sen dem­nach zeit­nah mit den beauf­tra­gen­den Jugend­äm­tern Kon­takt auf­neh­men und die Vor­aus­set­zun­gen abstim­men bzw. herstellen.