Mit dem unmittelbar vor Weihnachten veröffentlichten Beschluss vom 3. August 2022 in der Rechtssache R 11/19 entschied der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH), dass die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO ausgeschlossen ist, wenn mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar ist, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und wenn deshalb nicht überprüfbar ist, ob bei allen Sportlern die Ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht. Demnach hätte bereits das Finanzgericht zu Recht entscheiden, dass die durch die sportlichen Veranstaltungen erzielten Umsätze nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG unterliegen.