In dem BFH-Urteil VIII R 9/20 vom 18.04.2023 war der Kläger als Chefarzt in der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses angestellt. Neben seiner festen monatlichen Vergütung wurde ihm in seinem Dienstvertrag das Liquidationsrecht für die Erbringung von wahlärztlichen Leistungen eingeräumt. Er erbrachte diese sowohl in Form von Behandlungen gegenüber stationär untergebrachten Patienten als auch in Form ambulanter Sprechstunden. Für Letztere hatte ihm sein Arbeitgeber eine Nebentätigkeitserlaubnis eingeräumt.
Christian Stiefel
Der BFH musste in seinem Urteil vom 17. November 2022 (V R 12/20) Stellung zu den Zweckbetriebsvoraussetzungen beim Verkauf von Hilfsmitteln für Blinde beziehen. Eine gewerblich tätige GbR (Klägerin), deren Unternehmensgegenstand im Wesentlichen der Handel mit Waren und die Erbringung von Dienstleistungen für blinde und sehbehinderte Menschen ist, wendete sich in Form einer Konkurrentenklage gegen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die durch einen eingetragenen gemeinnützigen Verein (Beigeladene) erbrachten Leistungen. Im Gegensatz zum Beigeladenen unterliegen die Umsätze der Klägerin dem allgemeinen und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Knapp 40 % der der Bevölkerung ab 14 Jahren engagieren sich regelmäßig oder gelegentlich ehrenamtlich (FWS 2019). Für viele gemeinnützige Organisationen ist die Unterstützung durch Ehrenamtliche von zentraler Bedeutung. Ob in der Pflege, im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements oder zuletzt in Test- und Impfzentren. Ohne Ehrenamtliche wäre die Gesundheits- und Sozialwirtschaft in Deutschland bei weitem nicht so stark. Für ihren Einsatz können Ehrenamtliche eine Aufwandsentschädigung erhalten. Doch wie ist das steuerrechtlich zu beurteilen? Nachfolgend erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie als ehrenamtlich Tätiger einen Anspruch auf einen Freibetrag haben und inwiefern eine Berücksichtigung von Werbungskosten/Betriebsausgaben möglich ist. Sie sind Arbeitgeber und bei Ihnen sind Ehrenamtliche tätig? Erfahren Sie im Beitrag ebenfalls, was im Rahmen einer steuerfreien Auszahlung zu beachten ist.