Aufwandsentschädigungen im Ehrenamt: Das ist zu beachten!

Knapp 40 % der der Bevöl­ke­rung ab 14 Jah­ren enga­gie­ren sich regel­mä­ßig oder gele­gent­lich ehren­amt­lich (FWS 2019). Für vie­le gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen ist die Unter­stüt­zung durch Ehren­amt­li­che von zen­tra­ler Bedeu­tung. Ob in der Pfle­ge, im Rah­men des bür­ger­schaft­li­chen Enga­ge­ments oder zuletzt in Test- und Impf­zen­tren. Ohne Ehren­amt­li­che wäre die Gesund­heits- und Sozi­al­wirt­schaft in Deutsch­land bei wei­tem nicht so stark. Für ihren Ein­satz kön­nen Ehren­amt­li­che eine Auf­wands­ent­schä­di­gung erhal­ten. Doch wie ist das steu­er­recht­lich zu beur­tei­len? Nach­fol­gend erfah­ren Sie, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Sie als ehren­amt­lich Täti­ger einen Anspruch auf einen Frei­be­trag haben und inwie­fern eine Berück­sich­ti­gung von Werbungskosten/Betriebsausgaben mög­lich ist. Sie sind für die Lohn­buch­hal­tung ver­ant­wort­lich und bei Ihnen sind Ehren­amt­li­che tätig? Erfah­ren Sie im Bei­trag eben­falls, was für eine steu­er­freie Aus­zah­lung zu beach­ten ist.

Welche Freibeträge gibt es?

Auf der einen Sei­te gibt es für Ein­nah­men aus neben­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten für gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaf­ten oder Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts als Übungs­lei­ter, Aus­bil­der, Erzie­her, Betreu­er u. Ä. den soge­nann­ten Übungs­lei­ter­frei­be­trag (§ 3 Nr. 26 EStG). Die­ser beträgt seit dem 01.01.2021 jähr­lich 3.000 €.

Auf der ande­ren Sei­te gibt es für Ein­nah­men aus sämt­li­chen neben­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten für gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaf­ten oder Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts die soge­nann­te Ehren­amts­pau­scha­le (§ 3 Nr. 26a EStG). Die­se beträgt seit dem 01.01.2021 jähr­lich 840 €.

Wann ist eine Tätigkeit als nebenberuflich anzusehen?

Für die Inan­spruch­nah­me der genann­ten Frei­be­trä­ge ist Vor­aus­set­zung, dass die Tätig­keit neben­be­ruf­lich aus­ge­übt wird. Dies ist der Fall, wenn sie auf das Kalen­der­jahr gese­hen, nicht mehr als ein Drit­tel der Arbeits­zeit einer ver­gleich­ba­ren Aus­übung in Voll­zeit beansprucht.

Auch Per­so­nen, die kei­nen Haupt­be­ruf im steu­er­recht­li­chen Sin­ne aus­üben, kön­nen neben­be­ruf­lich tätig sein. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se Stu­den­ten, Rent­ner oder Arbeitslose.

Es kön­nen auch meh­re­re Tätig­kei­ten aus­ge­übt wer­den. Bei ver­schie­den­ar­ti­gen Tätig­kei­ten ist für jede Tätig­keit getrennt zu beur­tei­len, ob die­se neben­be­ruf­lich erfolgt. Gleich­ar­ti­ge Tätig­kei­ten sind zusam­men­zu­fas­sen, wenn nach der Ver­kehrs­an­schau­ung ein ein­heit­li­cher Haupt­be­ruf aus­ge­übt wird.

Ach­tung: Wenn eine Tätig­keit als Teil einer Haupt­tä­tig­keit anzu­se­hen ist, dann wird die­se nicht neben­be­ruf­lich aus­ge­übt. Damit ist die Vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­frei­ung von Ein­nah­men nicht gegeben.

Welche Einschränkungen gibt es aufgrund der verschiedenen Befreiungsvorschriften?

Ein Anspruch auf eine Ehren­amts­pau­scha­le (§ 3 Nr. 26a EStG) ent­steht nicht, wenn für die­sel­be Tätig­keit eine Auf­wands­ent­schä­di­gung aus öffent­li­chen Kas­sen (§ 3 Nr. 12 EStG) gewährt wird oder ein Übungs­lei­ter­frei­be­trag (§ 3 Nr. 26 EStG) zumin­dest mög­lich wäre. Auch bei Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen im Rah­men von Vor­mund­schaf­ten nach § 3 Nr. 26b EStG ist die Ehren­amts­pau­scha­le nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeschlossen.

Wenn neben einer Tätig­keit, für die eine Auf­wands­ent­schä­di­gung aus öffent­li­chen Kas­sen oder ein Übungs­lei­ter­frei­be­trag zu gewäh­ren ist, eine ande­re Tätig­keit bei der­sel­ben oder einer ande­ren Kör­per­schaft aus­ge­übt wird, so kann eine Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 26a EStG nur in Anspruch genom­men wer­den, wenn die Tätigkeit

  • neben­be­ruf­lich aus­ge­übt wird,
  • von den ande­ren begüns­tig­ten Tätig­kei­ten trenn­bar ist,
  • geson­dert ver­gü­tet wird
  • und die dazu ein­deu­tig getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen durch­ge­führt werden.

Findet eine Aufteilung der Freibeträge statt?

Es han­delt sich bei der Ehren­amts­pau­scha­le und dem Übungs­lei­ter­frei­be­trag um Jah­res­be­trä­ge, wel­che nicht zeit­an­tei­lig (z. B. auf Mona­te her­un­ter­ge­bro­chen) auf­zu­tei­len sind, wenn eine begüns­tig­te Tätig­keit nur ein paar Mona­te aus­ge­übt wird.

Die Frei­be­trä­ge sind per­so­nen­be­zo­gen zu berück­sich­ti­gen und sind nicht davon abhän­gig wie vie­le ein­zel­ne Tätig­kei­ten neben­be­ruf­lich aus­ge­übt wer­den. D. h., die Frei­be­trä­ge gibt es je Ehren­amt­li­chen nur ein­mal pro Jahr.

Können Werbungskosten oder Betriebsausgaben gelten gemacht werden?

Ein Abzug von Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben ist mög­lich, wenn die­se mit den steu­er­frei­en Ein­nah­men in einem unmit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang ste­hen. Dies gilt jedoch nur inso­weit wie die Auf­wen­dun­gen die steu­er­frei­en Ein­nah­men übersteigen. 

Was hat eine begünstigte Körperschaft im Lohnsteuerverfahren zu beachten?

Die Kör­per­schaft muss einen schrift­li­chen Nach­weis über

  • den zeit­li­chen Umfang,
  • die Zah­lungs­hö­he und Verpflichtung
    • Ach­tung: Grund­sätz­lich dür­fen gem. § 27 Absatz 3 S. 2 BGB Vor­stands­mit­glie­der kei­ne Ver­gü­tung für ihre Arbeit erhal­ten. Dies ist gem. § 40 S. 1 BGB nur durch eine ent­spre­chen­de Sat­zungs­klau­sel möglich.
    • Durch einen Ehren­amts­ver­trag kön­nen bei­de Par­tei­en Rech­te und Pflich­ten ver­ein­ba­ren und so einen ver­bind­li­che­ren Rah­men schaffen.
    • Fal­len die Ver­gü­tun­gen höher aus als die Ehren­amts­pau­scha­le, dann ist zu prü­fen, ob auf­grund der Höhe ggfs. eine Ver­pflich­tung zur Zah­lung eines Min­dest­lohns besteht.
  • und die tat­säch­li­che Durch­füh­rung der Leis­tung mit Zeit­nach­weis führen.

Im Fall einer Tätig­keit als Übungs­lei­ter (§ 3 Nr. 26 EStG) muss der Nach­weis auch eine kon­kre­te Beschrei­bung der Tätig­keit ent­hal­ten. Die Kör­per­schaft muss sich vom Ehren­amt­li­chen schrift­lich bestä­ti­gen las­sen, dass die Steu­er­be­frei­un­gen in kei­nem ande­ren Dienst- oder Auf­trags­ver­hält­nis berück­sich­tigt oder – falls doch – in wel­chem Umfang die­se aus­ge­schöpft wurde.

Ganz wich­tig: Die­se Bestä­ti­gung sowie den Nach­weis muss die Kör­per­schaft zum Lohn­kon­to nehmen.

Wenn Sie wei­te­re Fra­gen zu dem The­ma Ehren­amt haben, rufen Sie uns ger­ne an! Ins­be­son­de­re bei der Beschäf­ti­gung von gering­fü­gig Beschäf­tig­ten, die auch ehren­amt­lich tätig sind, ist bei der steu­er­recht­li­chen Beur­tei­lung beson­de­re Sorg­falt gebo­ten. Ger­ne kön­nen wir für Sie prü­fen, ob die steu­er­recht­li­che Hand­ha­bung von Ehren­amt­li­chen in Ihrer Orga­ni­sa­ti­on mit der not­wen­di­gen Sorg­falt geführt wird.

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