Das FG Hessen hat mit Urteil vom 25.11.2020 entschieden, dass die Überlassung eines Jobtickets nicht zwangsläufig einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil beim Mitarbeiter zur Folge hat. Bei Parkplatznot: Überlassung von Jobticket möglicherweise lohnsteuerfrei