Bei der Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber für einen Covid-19-Test ist in der Regel von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen
Nach dem Urteil des FG Münster vom 13.01.2021 ist die Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Krankenhausärzte grundsätzlich dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen
Grundsätzlich haben Arbeitgeber*innen für SNF-Zuschläge, keine Lohnsteuer für die eigenen Arbeitnehmer*innen abzuführen. Dafür müssen sowohl die Grenzen des § 3b Abs. 1 EStG eingehalten als auch die SFN-Arbeiten tatsächlich geleistet werden.
Durch den Erlass des FinMin. Schleswig-Holstein vom 28.12.2020 ergibt sich für die Kooperationspartner eine Erleichterung für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung.
Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren festgelegt.
Der Bundesrat hat am 12.02.2021 der Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 zugestimmt.
Das FG Hessen hat mit Urteil vom 25.11.2020 entschieden, dass die Überlassung eines Jobtickets nicht zwangsläufig einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil beim Mitarbeiter zur Folge hat.
Auch telefonische Beratungen im Rahmen eines sog. Gesundheitstelefons können nach dem BFH Urteil vom 23.09.2020 einen therapeutischen Zweck verfolgen und unter den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" fallen.