Die Überlassung eines Jobtickets, welches in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den vom Arbeitgeber unterhaltenen Parkplätzen gerichtet ist, stellt nach dem Urteil des FG Hessen vom 25.11.2020 keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar.
Der Fall: Im Rahmen eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts wurde den Mitarbeitern in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein sog. Jobticket angeboten. Dabei wurden die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigeren Preise voll an die Beschäftigten weitergegeben. Das Finanzamt wertete den aus diesem System resultierenden Preisvorteil als Sachbezug sowie geldwerten Vorteil und unterwarf diesen der Lohnsteuer.
Das Urteil: Nach Auffassung des FG Hessen handelt es sich bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Jobticket stelle nämlich keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar. Vielmehr sollten die Beschäftigen zur Nutzung des ÖPNV motiviert und so die angespannte Parkplatzsituation entschärft werden. Dass diese Maßnahme für die Beschäftigten das verbilligte Jobticket als positiven Reflex nach sich ziehe, spiele keine entscheidende Rolle.
Ob diese durchaus zu begrüßende Rechtsprechung Bestand hat, bleibt aber noch abzuwarten. Denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde.