Bei Parkplatznot: Überlassung von Jobticket möglicherweise lohnsteuerfrei

Die Über­las­sung eines Job­ti­ckets, wel­ches in ers­ter Linie auf die Besei­ti­gung der Park­platz­not auf den vom Arbeit­ge­ber unter­hal­te­nen Park­plät­zen gerich­tet ist, stellt nach dem Urteil des FG Hes­sen vom 25.11.2020 kei­nen lohn­steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zug dar.

Der Fall: Im Rah­men eines Park­raum­be­wirt­schaf­tungs­kon­zepts wur­de den Mit­ar­bei­tern in Zusam­men­ar­beit mit einem Ver­kehrs­ver­bund ein sog. Job­ti­cket ange­bo­ten. Dabei wur­den die mit dem Ver­kehrs­ver­bund aus­ge­han­del­ten nied­ri­ge­ren Prei­se voll an die Beschäf­tig­ten wei­ter­ge­ge­ben. Das Finanz­amt wer­te­te den aus die­sem Sys­tem resul­tie­ren­den Preis­vor­teil als Sach­be­zug sowie geld­wer­ten Vor­teil und unter­warf die­sen der Lohnsteuer.

Das Urteil: Nach Auf­fas­sung des FG Hes­sen han­delt es sich bei der ver­bil­lig­ten Über­las­sung der Job­ti­ckets nicht um einen lohn­steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn. Das Job­ti­cket stel­le näm­lich kei­ne Prä­mie oder Beloh­nung für eine Arbeits­leis­tung dar. Viel­mehr soll­ten die Beschäf­ti­gen zur Nut­zung des ÖPNV moti­viert und so die ange­spann­te Park­platz­si­tua­ti­on ent­schärft wer­den. Dass die­se Maß­nah­me für die Beschäf­tig­ten das ver­bil­lig­te Job­ti­cket als posi­ti­ven Reflex nach sich zie­he, spie­le kei­ne ent­schei­den­de Rol­le.

Ob die­se durch­aus zu begrü­ßen­de Recht­spre­chung Bestand hat, bleibt aber noch abzu­war­ten. Denn das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig, da Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt wurde.