Grundsätzlich haben Arbeitgeber*innen für SNF-Zuschläge, keine Lohnsteuer für die eigenen Arbeitnehmer*innen abzuführen. Dafür müssen sowohl die Grenzen des § 3b Abs. 1 EStG eingehalten als auch die SFN-Arbeiten tatsächlich geleistet werden.
Tägliche Archive: 19. Februar 2021
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