Grundsätzlich haben Arbeitgeber*innen für Sonntags‑, Feiertags- oder Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge), die bestimmte Grenzen gemäß § 3b EStG nicht überschreiten, keine Lohnsteuer für die eigenen Arbeitnehmer*innen abzuführen. Hierbei muss es sich laut Gesetzeswortlaut um tatsächlich geleistete Tätigkeiten handeln.
Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil v. 27.11.2020 (10 K 410/17 H (L)) bestätigte, dass beide Tatbestandsmerkale für die Steuerbefreiung vorliegen müssen. Bei pauschal vergüteten SFN-Zuschlägen fehle es an der Voraussetzung der tatsächlichen Leistung.
Obwohl die Klägerin nachweisen konnte, dass die gezahlten Zuschläge die in § 3b Abs. 1 EStG genannten Beträge nicht überstiegen, versagte das Finanzgericht Düsseldorf die Steuerbefreiung nach § 3b EStG. Grund hierfür ist, dass die Zahlungen für die Zuschläge nicht pauschal ermittelt, sondern für jeden Einzelfall gesondert berechnet werden müssten. Nachträgliche Aufzeichnungen sind nicht möglich. Nur so kann nachgewiesen werden, dass es sich um tatsächlich geleistete Sonntags‑, Feiertags- oder Nachtarbeit handle.
Vor allem in der Sozialwirtschaft werden SNF-Zuschläge gezahlt. Betroffen sind z. B. Pflegedienste an Wochenenden, Nachtschichten in Krankenhäusern oder die Rund-um-die-Uhr-Betreuung der Kinder und Jugendlichen in Wohngemeinschaften. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch im Fall von Krankheit oder Urlaub der Arbeitnehmer*innen SFN-Zuschläge weiterzuzahlen sind. Da es in diesen Fällen jedoch an der tatsächlichen Leistung fehlt, sind die Zuschläge voll steuer- und beitragspflichtig. Sollten Sie zu diesem Thema offene Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.