Am 24.04.2024 wurde nach intensiven Diskussionen und Anpassungen das europäische Lieferkettengesetz durch das EU-Parlament beschlossen. Ungeachtet dessen gilt für Unternehmen in Deutschland bereits jetzt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Das deutsche Lieferkettengesetz verpflichtet seit dem 01. Januar 2023 alle Unternehmen, die mehr als 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, zu verstärkten menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten. Seit dem 01. Januar 2024 wurde der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 im Inland beschäftigten Arbeitnehmern erweitert, sodass in Deutschland schätzungsweise rund 2.900 Unternehmen in den Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes fallen. Dabei gilt das Lieferkettengesetz rechtsformunabhängig. Auch gemeinnützige Träger in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft sind also bei entsprechender Arbeitnehmeranzahl vom Lieferkettengesetz betroffen.
Monatliche Archive: April 2024
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Der BFH hat mit seinem am vergangenen Donnerstag (11.04.2024) veröffentlichten Urteil vom 14.12.2023 – V R 28/21 nicht nur zur Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Krankenhausärzte entschieden (Leitsatz 1), sondern auch zur Anwendung der §§ 64, 67 AO auf Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben werden (Leitsatz 2). Zur Einordnung […]
Der BFH widerspricht dem FG Münster und ordnet die Personal- und Sachmittelgestellung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu