Defizitäre Mitarbeitercafeterien & die gemeinnützigkeitsrechtlich enge Sichtweise des BFH

Der BFH hat mit sei­nem am ver­gan­ge­nen Don­ners­tag (11.04.2024) ver­öf­fent­lich­ten Urteil vom 14.12.2023 – V R 28/21 nicht nur zur Per­so­nal- und Sach­mit­tel­ge­stel­lung an ermäch­tig­te Kran­ken­haus­ärz­te ent­schie­den (Leit­satz 1), son­dern auch zur Anwen­dung der §§ 64, 67 AO auf Mit­ar­bei­ter­ca­fe­te­ri­en, die aus arbeits­recht­li­chen Grün­den defi­zi­tär betrie­ben wer­den (Leit­satz 2).

Zur Ein­ord­nung der The­ma­tik „Per­so­nal- und Sach­mit­tel­ge­stel­lung an ermäch­tig­te Kran­ken­haus­ärz­te” ver­wei­sen wir an die­ser Stel­le auf unse­ren aktu­el­len News­bei­trag vom 15.04.2024 sowie unse­ren News­bei­trag vom 23.03.2021 zum vor­in­stanz­li­chen Urteil des Finanz­ge­richts Müns­ter (13 K 365/17 K,G,F) vom 13.01.2021.

Den BFH beschäf­tig­te – neben der Fra­ge der Per­so­nal- und Sach­mit­tel­ge­stel­lung an ermäch­tig­te Ärz­te – auch die Fra­ge nach der Anwen­dung der §§ 64, 67 AO auf Mit­ar­bei­ter­ca­fe­te­ri­en, die aus arbeits­recht­li­chen Grün­den defi­zi­tär betrie­ben werden.

Die Klä­ge­rin, eine rechts­fä­hi­ge Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts, betrieb in den Streit­jah­ren (2007 bis 2011) meh­re­re Kran­ken­häu­ser, wel­che sie als gleich­ar­ti­ge Betrie­be gewerb­li­cher Art (BgA) zu einem ein­heit­li­chen BgA zusam­men­fass­te, der in den Streit­jah­ren über eine den Anfor­de­run­gen der §§ 59 ff. der AO genü­gen­de Sat­zung mit dem Sat­zungs­zweck der För­de­rung des öffent­li­chen Gesund­heits­we­sens und der öffent­li­chen Gesund­heits­pfle­ge verfügte.

In drei die­ser Kran­ken­häu­ser betrieb die Klä­ge­rin Cafe­te­ri­en. In zwei der drei Cafe­te­ri­en gab sie Spei­sen und Geträn­ke aus­schließ­lich an Mit­ar­bei­ter des Zweck­be­triebs „Kran­ken­haus” (§ 67 AO) zu ver­güns­tig­ten Prei­sen ab. Die ver­güns­tig­te Abga­be der Spei­sen und Geträn­ke an die Mit­ar­bei­ter erfolg­te auf­grund einer Betriebs­ver­ein­ba­rung, wel­che Bestand­teil der Arbeits­ver­trä­ge der Mit­ar­bei­ter war. In der drit­ten Cafe­te­ria gab die Klä­ge­rin dar­über hin­aus Spei­sen und Geträn­ke auch an Drit­te zu markt­üb­li­chen Prei­sen ab. Buch­hal­te­risch wur­den sämt­li­che Cafe­te­ri­en als Gesamt­be­trieb geführt, so dass kei­ne getrenn­ten Auf­zeich­nun­gen über die erziel­ten Gewin­ne oder Ver­lus­te aus der Bekös­ti­gung von Drit­ten oder von Mit­ar­bei­tern vor­han­den waren.

Zur Vor­ge­schich­te: Betriebs­prü­fung und Ent­schei­dung des Finanzgerichts:

Im Rah­men einer Betriebs­prü­fung grif­fen die Betriebs­prü­fer Auf­wen­dun­gen der Klä­ge­rin auf, die die Klä­ge­rin bis­her ihrem wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb „Kran­ken­haus­ca­fe­te­ria” zuge­ord­net hat­te und begrün­de­ten dies wie folgt:

„Soweit Ver­lus­te in den Cafe­te­ri­en ange­fal­len sei­en, die aus­schließ­lich Mit­ar­bei­ter bekös­tig­ten, hät­ten die Aus­ga­ben inso­weit den Bereich des Zweck­be­triebs nicht ver­las­sen und sei­en die Ver­lus­te dem­ge­mäß nicht im wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb zu berück­sich­ti­gen. Zum sel­ben Ergeb­nis füh­re die Auf­fas­sung, „dass in Höhe der Ver­lus­te aus der Mit­ar­bei­ter­ver­pfle­gung Ent­nah­men im wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb und zugleich Ein­la­gen im Zweck­be­trieb vor­lie­gen, weil sie dort Bestand­teil [des] Arbeits­lohns der dort beschäf­tig­ten Mit­ar­bei­ter sind” und der anzu­set­zen­de Teil­wert den ent­stan­de­nen Kos­ten ent­spre­che. Soweit in einer Cafe­te­ria sowohl Mit­ar­bei­ter als auch Drit­te bekös­tigt wor­den sei­en, hin­ge die Zuord­nung des Ver­lus­tes aus der Mit­ar­bei­ter­ver­pfle­gung zum wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb davon ab, ob im jewei­li­gen Streit­jahr bei den Besu­cher­es­sen ein Gewinn oder ein Ver­lust erzielt wor­den sei. Im Fall von Gewin­nen sei­en im Bereich der Mit­ar­bei­ter­ver­pfle­gung ent­stan­de­ne Ver­lus­te in vol­lem Umfang dem Zweck­be­trieb zuzu­ord­nen. Sei­en bei den Besu­cher­es­sen Ver­lus­te erzielt wor­den, sei­en Ver­lus­te im Bereich der Mit­ar­bei­ter­ver­pfle­gung dem wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb nur in dem Ver­hält­nis zuzu­ord­nen, in dem auch im Bereich der Besu­cher­es­sen die Aus­ga­ben die Ein­nah­men über­stie­gen hät­ten. Dem­entspre­chend ver­min­der­ten die Betriebs­prü­fer den jewei­li­gen Ver­lust aus dem wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb „Kran­ken­haus­ca­fe­te­ria” und erhöh­ten ent­spre­chend den Gewinn des BgA […]” (Rz. 6)

Das FA schloss sich der Auf­fas­sung der Betriebs­prü­fer an und erließ geän­der­te Steu­er­be­schei­de. Die hier­ge­gen ein­ge­leg­ten Ein­sprü­che blie­ben erfolg­los. Das Finanz­ge­richt gab einer anschlie­ßen­den Kla­ge jedoch über­wie­gend statt und argu­men­tier­te in Hin­blick auf die Cafeterien:

„Die Cafe­te­ri­en [sei­en] wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­trie­be, auch wenn sie nur Mit­ar­bei­tern des Betriebs offen stün­den. Betriebs­aus­ga­ben, die bei dem Betrieb der Cafe­te­ri­en anfie­len, sei­en aber inso­weit durch den steu­er­frei­en Zweck­be­trieb „Kran­ken­haus” ver­an­lasst, als sich die Klä­ge­rin gegen­über ihren im Zweck­be­trieb beschäf­tig­ten Mit­ar­bei­tern arbeits­recht­lich zu einer ver­güns­tig­ten Bekös­ti­gung ver­pflich­tet habe. Die­se arbeits­recht­li­che Ver­pflich­tung sei bei einer wer­ten­den Zuord­nung der auf­grund des Betriebs der Cafe­te­ri­en ent­stan­de­nen Betriebs­aus­ga­ben anhand von Auf­wand­s­ur­sa­chen zu berück­sich­ti­gen. Soweit die Klä­ge­rin gegen­über ihren im Zweck­be­trieb beschäf­tig­ten Mit­ar­bei­tern teil­wei­se auf ein Ent­gelt für eine Ver­pfle­gung ver­zich­tet habe, stel­le die­se teil­wei­se unent­gelt­li­che Über­las­sung von Spei­sen und Geträn­ken eine Gegen­leis­tung für die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Arbeits­kraft dar, die durch den Zweck­be­trieb ver­an­lasst sei. Die Auf­wen­dun­gen, die auf den teil­wei­sen Ent­gelt­ver­zicht der Klä­ge­rin gegen­über ihren Arbeit­neh­mern ent­fie­len, sei­en wirt­schaft­lich betrach­tet Lohn­auf­wand des Zweck­be­triebs. Die Höhe des Ent­gelt­ver­zichts stel­le einen hin­rei­chend objek­ti­ven Maß­stab für die Zuord­nung des ent­spre­chen­den Anteils der Betriebs­aus­ga­ben dar. Das FA habe aller­dings inso­weit der Höhe nach zu vie­le Betriebs­aus­ga­ben dem Zweck­be­trieb zuge­ord­net, als nach einer tat­säch­li­chen Ver­stän­di­gung im gericht­li­chen Ver­fah­ren die in den drei Cafe­te­ri­en ins­ge­samt ange­fal­le­nen Betriebs­aus­ga­ben (nur) zu 15 % auf die ver­bil­lig­te Über­las­sung von Spei­sen und Geträn­ken an Mit­ar­bei­ter des Zweck­be­triebs ent­fie­len. Die vom FA dem Zweck­be­trieb zuge­ord­ne­ten Betriebs­aus­ga­ben sei­en des­halb teil­wei­se wie­der dem wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb zuzu­ord­nen und min­der­ten den in den ange­foch­te­nen Beschei­den berück­sich­tig­ten Gewinn […].” (Rz. 11)

Gegen das Urteil des Finanz­ge­richts leg­ten sowohl das Finanz­amt als auch die Klä­ge­rin Revi­si­on sein. Bei­de Par­tei­en rüg­ten aus unter­schied­li­chen Grün­den die Ver­let­zung mate­ri­el­len Rechts. Der BFH ließ die Revi­sio­nen zu, hob das Urteil auf und ver­wies die Sache zur ander­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung zurück an das Finanz­ge­richt Müns­ter. Er begrün­de­te sei­ne Zurück­wei­sung damit, dass die Sache in Bezug auf die Ein­künf­te aus den Cafe­te­ri­en wegen der für eine Ent­schei­dung feh­len­den hin­rei­chen­den Fest­stel­lun­gen des Finanz­ge­richts nicht spruch­reif sei.

Die Ent­schei­dung des BFH im Detail:

Kon­kret ent­schied der BFH zu drei wesent­li­chen Aspek­ten des FG-Urteils:

1. Zweck­be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit

„Mit sei­ner Ent­schei­dung, dass es sich auch bei den „rei­nen Mit­ar­bei­ter­ca­fe­te­ri­en” um nicht zweck­be­triebs­zu­ge­hö­ri­ge wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­trie­be gehan­delt habe, obwohl die­se auf­grund einer arbeits­recht­li­chen Ver­pflich­tung zur ver­bil­lig­ten Bekös­ti­gung in allen Streit­jah­ren defi­zi­tär betrie­ben wur­den, hat das FG außer Acht gelas­sen, dass sich die für einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb erfor­der­li­che Selb­stän­dig­keit gemäß § 14 AO auf die sach­li­che Selb­stän­dig­keit der Betä­ti­gung im Sin­ne einer Abgrenz­bar­keit von einem steu­er­be­güns­tig­ten Wir­kungs­be­reich bezieht und dass nicht nur alle Ein­nah­men, son­dern auch alle Aus­ga­ben, die mit den ärzt­li­chen und pfle­ge­ri­schen Leis­tun­gen an die Pati­en­ten als Benut­zer des jewei­li­gen Kran­ken­hau­ses zusam­men­hän­gen, zum Zweck­be­trieb gehö­ren. Im zwei­ten Rechts­gang ist daher vor­ran­gig zu prü­fen, ob die Mit­ar­bei­ter­ca­fe­te­ri­en im Hin­blick auf die arbeits­recht­li­che Ver­pflich­tung zur ver­bil­lig­ten Bekös­ti­gung ‑ und jeden­falls inso­weit im Gegen­satz zum Urteil des FG Müns­ter vom 23.03.2023 – 5 K 2867/20 U ‑ zum Zweck­be­trieb „Kran­ken­haus” gehö­ren oder ob die Tätig­keit von die­sem Zweck­be­trieb abgrenz­bar ist und des­halb einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb bildet.

Soll­te auf die­ser Grund­la­ge ein wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb zu beja­hen sein, ist zu prü­fen, ob nach dem in § 64 AO zum Aus­druck kom­men­den Ver­an­las­sungs­prin­zip zumin­dest die Aus­ga­ben aus dem Betrieb der Mit­ar­bei­ter­ca­fe­te­ri­en, soweit sie die Ein­nah­men aus deren Betrieb über­stei­gen, gleich­wohl Aus­ga­ben sind, die mit den ärzt­li­chen und pfle­ge­ri­schen Leis­tun­gen an die Pati­en­ten als Benut­zer des jewei­li­gen Kran­ken­hau­ses zusam­men­hän­gen. Dies gilt eben­so für die „gemisch­te“ Cafe­te­ria, für die nach den Fest­stel­lun­gen des FG eine Auf­tei­lung der Ein­nah­men und Aus­ga­ben auf den Besu­cher- und auf den Mit­ar­bei­ter­be­reich erfolg­te.” (Rz. 53f.)

2. Defi­zi­tä­re Tätigkeit

„Sofern das FG im zwei­ten Rechts­gang zu der Auf­fas­sung gelangt, die in allen Streit­jah­ren defi­zi­tä­ren Mit­ar­bei­ter­ca­fe­te­ri­en oder der eben­falls in allen Streit­jah­ren defi­zi­tä­re Mit­ar­bei­ter­be­reich der „gemisch­ten“ Cafe­te­ria stell­ten in vol­lem Umfang einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb dar, wird es die gemein­nüt­zig­keits­recht­li­chen Fol­gen eines Ver­lust­aus­gleichs durch ande­re wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­trie­be zu prü­fen haben. Zwar geht die Ver­wal­tung davon aus, dass unter Berück­sich­ti­gung von § 64 Abs. 2 AO bei einer Kör­per­schaft, die meh­re­re steu­er­pflich­ti­ge wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­trie­be unter­hält, für die Fra­ge, ob gemein­nüt­zig­keits­schäd­li­che Ver­lus­te vor­lie­gen, nicht auf das Ergeb­nis des ein­zel­nen steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­triebs, son­dern auf das zusam­men­ge­fass­te Ergeb­nis aller steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­be abzu­stel­len ist (AEAO Nr. 17 zu § 64 AO). Aller­dings befreit § 64 Abs. 2 AO nicht von den Anfor­de­run­gen in § 56 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO, so dass ein Dau­er­ver­lust­be­trieb die Steu­er­be­güns­ti­gung auch dann gefähr­det, wenn sei­ne Ver­lus­te dau­er­haft durch die Gewin­ne ande­rer wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trie­be aus­ge­gli­chen wer­den. Der BFH hat sich hier­zu bis­her nicht geäußert.

Wäre danach ein gemein­nüt­zig­keits­schäd­li­cher Ver­stoß – und damit eine all­ge­mei­ne Steu­er­pflicht der Klä­ge­rin – zu beja­hen, schließt das Ver­bot einer Ver­bö­se­rung gegen­über den ange­foch­te­nen Kör­per­schaft­steu­er­be­schei­den nicht aus, bis­lang als steu­er­frei behan­del­te Gewin­ne mit den von der Klä­ge­rin gel­tend gemach­ten Ver­lus­ten zu sal­die­ren. Eine sol­che „Ver­sa­gung der Gemein­nüt­zig­keit“ wäre man­gels einer geson­der­ten Fest­stel­lung der per­sön­li­chen Steu­er­be­frei­ung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG inner­halb der vom Ver­fah­rens­recht gezo­ge­nen Gren­zen nicht aus­ge­schlos­sen.” (Rz. 55f.)

3. All­ge­mei­ner Zweckbetrieb

„Zusätz­lich stell­te der BFH fest, dass das FG im zwei­ten Rechts­gang zu prü­fen haben wird, ob ein Zweck­be­trieb iSd § 65 AO inso­weit vor­liegt, als eine Cafe­te­ria einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb bil­den soll­te und die­sem Geschäfts­be­trieb bestimm­te Ein­nah­men und Auf­wen­dun­gen (im Ergeb­nis nach Ver­an­las­sungs­ge­sichts­punk­ten im Ver­gleich zur steu­er­be­frei­ten Tätig­keit) zuzu­ord­nen wären.” (Rz. 59)

Wäh­rend das Urteil des BFH vom 15.04.2024 haupt­säch­lich mit der The­ma­tik der Per­so­nal- und Sach­mit­tel­ge­stel­lung an nach § 116 SGB V ermäch­tig­te Ärz­te in Kran­ken­häu­sern sowie mit der spe­zi­el­len Zweck­be­triebs­norm des § 67 AO in Ver­bin­dung gebracht wird, wird der zwei­te Leit­satz des Urteils weni­ger offen­siv in die brei­te Fach­öf­fent­lich­keit getra­gen. Dies erscheint schlüs­sig, wenn man bedenkt, dass der Haupt­streit­ge­gen­stand des Ver­fah­rens wohl die Ein­nah­men des Kran­ken­hau­ses aus der Per­so­nal- und Sach­mit­tel­ge­stel­lung an nach § 116 SGB V ermäch­tig­te Ärz­te sind. Wenn man jedoch bedenkt, dass der Streit um die Beur­tei­lung von Ver­lus­ten aus Mit­ar­bei­ter­ca­fe­te­ri­en auch abseits der Dis­kus­sio­nen um den Zweck­be­trieb „Kran­ken­haus” von Bedeu­tung ist und an eine seit lan­gem geführ­te steu­er­recht­li­che Grund­satz­de­bat­te anknüpft, ist dies glei­cher­ma­ßen bedauerlich.

Ins­be­son­de­re die Tat­sa­che, dass der BFH dem FG für den zwei­ten Rechts­gang unter­schwel­lig mit­gibt, dass die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung zu defi­zi­tä­ren Tätig­kei­ten in steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­ben zu groß­zü­gig ist, lässt für vie­le frei­ge­mein­nüt­zi­ge Trä­ger in der Gesund­heits- und Sozi­al­wirt­schaft nichts Gutes erah­nen. Denn wür­de das FG zu der Auf­fas­sung gelan­gen, dass die Mit­ar­bei­ter­ca­fe­te­ri­en als steu­er­pflich­ti­ge wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­trie­be zu beur­tei­len sind, wür­de in stren­ger Anwen­dung der offen­sicht­lich vom BFH ver­tre­te­nen Rechts­auf­fas­sung die Gemein­nüt­zig­keit im Gan­zen auf­grund der erziel­ten (Dauer)verluste in Fra­ge zu stel­len sein. Kei­ne Beach­tung scheint der BFH der Tat­sa­che zu schen­ken, dass es sich um sys­te­ma­ti­sche Ver­lus­te auf­grund arbeits­recht­li­cher Zwän­ge han­delt. Zwar mag der BFH mit sei­nen Erwä­gun­gen rechts­sys­te­ma­tisch einen vali­den Punkt haben, aller­dings muss aus prak­ti­scher Per­spek­ti­ve ange­merkt wer­den, dass der Betrieb von Cafe­te­ri­en – und ins­be­son­de­re von Mit­ar­bei­ter­ca­fe­te­ri­en, die sich an lohn­steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Rege­lun­gen ori­en­tie­ren – kein ertrags­brin­gen­des Geschäft ist, son­dern viel­mehr eine betrieb­li­che Not­wen­dig­keit. So die­nen Cafe­te­ri­en, sei­en sie nun für Drit­te geöff­net oder nicht, regel­mä­ßig auch als Begeg­nungs­stät­te und sozia­ler Knotenpunkt.

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