Berichtspflichten des Lieferkettengesetzes – Prüfungen durch das BAFA drohen

Am 24.04.2024 wur­de nach inten­si­ven Dis­kus­sio­nen und Anpas­sun­gen das euro­päi­sche Lie­fer­ket­ten­ge­setz durch das EU-Par­la­ment beschlos­sen. Unge­ach­tet des­sen gilt für Unter­neh­men in Deutsch­land bereits jetzt das Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz. Das deut­sche Lie­fer­ket­ten­ge­setz ver­pflich­tet seit dem 01. Janu­ar 2023 alle Unter­neh­men, die mehr als 3.000 Arbeit­neh­mer im Inland beschäf­ti­gen, zu ver­stärk­ten men­schen­rechts- und umwelt­be­zo­ge­nen Sorg­falts­pflich­ten. Seit dem 01. Janu­ar 2024 wur­de der Anwen­dungs­be­reich auf Unter­neh­men mit mehr als 1.000 im Inland beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern erwei­tert, sodass in Deutsch­land schät­zungs­wei­se rund 2.900 Unter­neh­men in den Anwen­dungs­be­reich des Lie­fer­ket­ten­ge­set­zes fal­len. Dabei gilt das Lie­fer­ket­ten­ge­setz rechts­form­un­ab­hän­gig. Auch gemein­nüt­zi­ge Trä­ger in der Gesund­heits- und Sozi­al­wirt­schaft sind also bei ent­spre­chen­der Arbeit­neh­mer­an­zahl vom Lie­fer­ket­ten­ge­setz betroffen.

Unter­neh­mens­in­tern ist stets eine Doku­men­ta­ti­on über die Erfül­lung der Sorg­falts­pflich­ten zu füh­ren, die min­des­tens sie­ben Jah­re ab dem Zeit­punkt der Erstel­lung auf­zu­be­wah­ren ist (§ 10 Abs. 1 LkSG). Zusätz­lich ist aber auch ein exter­ner Bericht zu erstel­len, in dem über die Erfül­lung der Sorg­falts­pflich­ten im ver­gan­ge­nen Geschäfts­jahr berich­tet wird. Die­ser exter­ne Bericht muss spä­tes­tens vier Mona­te nach Abschluss des Geschäfts­jah­res auf der Inter­net­sei­te des Unter­neh­mens ver­öf­fent­licht wer­den. Hier ist für min­des­tens sie­ben Jah­re ein kos­ten­frei­er Zugriff zu gewähr­leis­ten (§ 10 Abs. 2 LkSG). Ana­log ist der Bericht außer­dem bei der Kon­troll­be­hör­de, dem BAFA, spä­tes­tens vier Mona­te nach Abschluss des Geschäfts­jah­res ein­zu­rei­chen. Sei­tens des BAFAs ist es vor­ge­se­hen, dass der Bericht mit­tels eines stan­dar­di­sier­ten elek­tro­ni­schen Berichts­fra­ge­bo­gens ein­ge­reicht wird. Zur Über­sicht für die Anwen­der stellt das BAFA neben der elek­tro­ni­schen Ver­si­on aber auch eine ana­lo­ge Ver­si­on des Berichts­fra­ge­bo­gens unter die­sem Link zur Verfügung.

Das BAFA weist auf sei­ner Web­sei­te dar­auf hin, dass eine erst­ma­li­ge Kon­trol­le der Berichts­ab­ga­be erst ab dem 01. Juni 2024 erfol­gen wird – obwohl das Gros der Berich­te von bereits ab dem 01. Janu­ar 2023 ver­pflich­te­ten Unter­neh­men bis spä­tes­tens Ende April 2024 ein­ge­reicht wor­den sein müss­te. Eine Über­schrei­tung der Berichts­frist bis zum 01. Juni 2024 wird nicht sank­tio­niert. Damit räumt das BAFA als Kon­troll­be­hör­de den ver­pflich­te­ten Unter­neh­men eine „Schon­frist“ unter Berück­sich­ti­gung der kur­zen Vor­be­rei­tungs­zeit­räu­me und der Erst­an­wen­dung ein. Außer­dem wird auch von Nach­bes­se­rungs­ver­lan­gen bzgl. inhalt­li­cher Män­gel die­ser Berich­te sei­tens des BAFAs abge­se­hen, sofern die Berich­te bis spä­tes­tens 31. Mai 2024 ein­ge­reicht wer­den. Kei­ne „Schon­frist“ gilt dage­gen für die Ein­hal­tung der men­schen­rechts- und umwelt­be­zo­ge­nen Sorgfaltspflichten.

Trotz der vom BAFA ein­ge­räum­ten Karenz­zeit rückt der Zeit­punkt, an dem der exter­ne Bericht des Lie­fer­ket­ten­ge­set­zes spä­tes­tens ver­öf­fent­licht und beim BAFA ein­ge­reicht wer­den muss, immer näher. Betrof­fe­ne Unter­neh­men soll­ten daher – sofern noch nicht gesche­hen – schnellst­mög­lich mit der Vor­be­rei­tung des Berichts begin­nen. Ab Juni 2024 ist mit Kon­trol­len des BAFAs zu rech­nen.
Bei Ver­stö­ßen gegen die Berichts­pflich­ten des Lie­fer­ket­ten­ge­set­zes wer­den gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 LkSG Buß­gel­der in Höhe von bis zu 100.000 € fäl­lig. Neben die­sen finan­zi­el­len Fol­gen kann aber außer­dem auch ein Ver­trau­ens­ver­lust der Stake­hol­der und ein damit ein­her­ge­hen­der Repu­ta­ti­ons­ver­lust bei bekannt gewor­de­nen Män­geln in der Anwen­dung des Lie­fer­ket­ten­ge­set­zes dro­hen, der mit­tel­bar sub­stan­zi­el­le finan­zi­el­le Fol­gen nach sich zie­hen kann. Dies gilt ins­be­son­de­re für die „ver­trau­ens­in­ten­si­ven“ Orga­ni­sa­tio­nen der Gesund­heits- und Sozi­al­wirt­schaft.
Schließ­lich ist zu berück­sich­ti­gen, dass das geplan­te Lie­fer­ket­ten­ge­setz auf Ebe­ne der EU wei­te­re Pflich­ten für Unter­neh­men im Bereich Lie­fer­ket­te und Nach­hal­tig­keit vor­schreibt. Unter­neh­men, die sich schon jetzt pro­ak­tiv mit dem Lie­fer­ket­ten­ge­setz und der wei­te­ren bestehen­den Nach­hal­tig­keits­re­gu­lie­rung aus­ein­an­der­set­zen, dürf­ten auch für kom­men­de Nach­hal­tig­keits­re­gu­lie­run­gen gut vor­be­rei­tet sein.

Für Fra­gen zum Lie­fer­ket­ten­ge­setz und den damit ver­bun­de­nen Umset­zungs­schrit­ten ste­hen wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich ger­ne zur Ver­fü­gung.
Wir emp­feh­len, die Umset­zung des Lie­fer­ket­ten­ge­set­zes nur als einen Bau­stein im Rah­men einer inte­grier­ten Nach­hal­tig­keits­stra­te­gie zu betrach­ten, die auch mög­li­che gesetz­li­che Anfor­de­run­gen der CSRD und wei­te­re frei­wil­li­ge Nach­hal­tig­keits­be­mü­hun­gen umfasst. Wir ver­wei­sen dazu auf unse­ren Bei­trag vom 09. Janu­ar 2024. 

Neben unse­rer lang­jäh­ri­gen Bran­chen­er­fah­run­gen durch die Steu­er­be­ra­tung in der Gesund­heits- und Sozi­al­wirt­schaft konn­ten wir mit Dr. Alex­an­der Nol­te einen Exper­ten in Fra­gen der unter­neh­me­ri­schen Nach­hal­tig­keit und der Cor­po­ra­te Gover­nan­ce gemein­nüt­zi­ger Trä­ger für unser Team gewin­nen. Nut­zen Sie die Mög­lich­keit und neh­men Sie ganz unver­bind­lich Kon­takt zu unse­rem Kol­le­gen auf!

Für regel­mä­ßi­ge Infor­ma­tio­nen: Fol­gen Sie uns bei Lin­ke­dIn & XING und mel­den Sie sich mit einem Klick bei unse­rem News­let­ter an.