Am 24.04.2024 wurde nach intensiven Diskussionen und Anpassungen das europäische Lieferkettengesetz durch das EU-Parlament beschlossen. Ungeachtet dessen gilt für Unternehmen in Deutschland bereits jetzt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Das deutsche Lieferkettengesetz verpflichtet seit dem 01. Januar 2023 alle Unternehmen, die mehr als 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, zu verstärkten menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten. Seit dem 01. Januar 2024 wurde der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 im Inland beschäftigten Arbeitnehmern erweitert, sodass in Deutschland schätzungsweise rund 2.900 Unternehmen in den Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes fallen. Dabei gilt das Lieferkettengesetz rechtsformunabhängig. Auch gemeinnützige Träger in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft sind also bei entsprechender Arbeitnehmeranzahl vom Lieferkettengesetz betroffen.