Pflicht zur Einführung eines Überwachungssystems – Implikationen des StaRUG

Durch die aktu­el­le wirt­schaft­li­che Lage rücken die The­men „Insol­venz“ und „Insol­venz­ge­fähr­dung“ noch ein­mal mas­siv in den Fokus: Vie­le Unter­neh­men – nicht nur in der Gesund­heits- und Sozi­al­wirt­schaft – lei­den noch immer unter den wirt­schaft­li­chen und finan­zi­el­len Fol­gen der Coro­na-Pan­de­mie und gera­ten nun durch infla­ti­ons­be­ding­te Kos­ten­stei­ge­run­gen bei feh­len­den Refi­nan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten sowie Res­sour­cen­knapp­hei­ten ver­stärkt unter Druck.

Vor die­sem Hin­ter­grund gewin­nen auch die Rege­lun­gen des soge­nann­ten StaR­GUs noch ein­mal an Rele­vanz. Bereits seit dem 1. Janu­ar 2021 ist das Sta­RUG in Kraft – das Gesetz über den Sta­bi­li­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­rah­men für Unter­neh­men. Das Sta­RUG ist Teil des Sanie­rungs- und Insol­venz­rechts­fort­ent­wick­lungs­ge­setz (kurz: San­Ins­FoG), das die EU-Richt­li­nie über einen prä­ven­ti­ven Restruk­tu­rie­rungs­rah­men in natio­na­les Recht umsetzt. Das Sta­RUG schließt einer­seits die Lücke zwi­schen frei­er Sanie­rung und dem förm­li­chen Insol­venz­ver­fah­ren, indem es ein schuld­ner­au­to­no­mes Sanie­rungs­ver­fah­ren mit gericht­li­cher Unter­stüt­zung für Unter­neh­men ermög­licht, die von einer dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit betrof­fen sind. Ande­rer­seits wer­den durch das Sta­RUG aber auch neue Über­wa­chungs­pflich­ten für Geschäfts­lei­ter imple­men­tiert, die ins­be­son­de­re bis­her nicht von Über­wa­chungs­pflich­ten betrof­fe­ne Unter­neh­men vor Her­aus­for­de­run­gen stellt.

Die Pflicht zur Ein­füh­rung eines Über­wa­chungs­sys­tems ist in § 1 Sta­RUG sta­tu­iert. Dem­nach muss die Geschäfts­füh­rung einer juris­ti­schen Per­son fort­lau­fend über Ent­wick­lun­gen wachen, die den Fort­be­stand der juris­ti­schen Per­son gefähr­den können.

Eine ana­lo­ge Pflicht zur Ein­füh­rung eines Über­wa­chungs­sys­tems ist im Akti­en­ge­setz mit dem § 91 Abs. 2 AktG schon seit Jah­ren bekannt. Wäh­rend die­se Pflicht bis­her aller­dings nur für Akti­en­ge­sell­schaf­ten bestand, wei­tet das Sta­RUG die Über­wa­chungs­pflich­ten mas­siv auf alle juris­ti­schen Per­so­nen aus – ohne Größenbeschränkungen.

Wer­den mit­hil­fe des Über­wa­chungs- bzw. Risi­ko­früh­erken­nungs­sys­tems bestands­ge­fähr­den­de Risi­ken erkannt, schreibt das Gesetz einer­seits eine Infor­ma­ti­on an die Über­wa­chungs­or­ga­ne der Gesell­schaft vor, ande­rer­seits aber auch das Ergrei­fen von Gegen­maß­nah­men durch die Geschäftsführung.

Kon­kre­te gesetz­li­che Vor­ga­ben zur Aus­ge­stal­tung des Über­wa­chungs­sys­tems feh­len. Der Geset­zes­be­grün­dung kann jedoch ent­nom­men wer­den, dass „die kon­kre­te Aus­for­mung und Reich­wei­te die­ser Pflicht (…) von der Grö­ße, Bran­che, Struk­tur und auch der Rechts­form des jewei­li­gen Unter­neh­mens abhän­gig ist“ (vgl. Druck­sa­che 19/24181, S. 104). Außer­dem wird in der Geset­zes­be­grün­dung expli­zit dar­auf hin­ge­wie­sen, „dass die über­schau­ba­ren Ver­hält­nis­se bei klei­nen Unter­neh­men es erlau­ben, den Risi­ko­über­wa­chungs­ge­bo­ten auch ohne grö­ße­re orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­keh­run­gen gerecht zu wer­den“ (vgl. Druck­sa­che 19/24181, S. 104).

Eine Bestands­ge­fähr­dung im Sin­ne des § 1 Sta­RUG ist ins­be­son­de­re bei einer Erhö­hung des Insol­venz­ri­si­kos anzu­neh­men. Inso­fern ist vor allem die Liqui­di­täts­la­ge des Unter­neh­mens in den Blick zu neh­men, da die meis­ten Insol­venz­fäl­le in der Pra­xis liqui­di­täts­be­dingt auf­tre­ten und eine bilan­zi­el­le Über­schul­dung in der Regel nicht plötz­lich eintritt.

Es soll­te also – auch bei klei­ne­ren Unter­neh­men – stets eine sorg­fäl­ti­ge Liqui­di­täts­pla­nung und eine lau­fen­de Liqui­di­täts­ana­ly­se durch­ge­führt wer­den. Für die lau­fen­de Liqui­di­täts­ana­ly­se bie­ten sich ver­schie­de­ne finanz­wirt­schaft­li­che Kenn­zah­len an, die zum Teil direkt auf Grund­la­ge von betriebs­wirt­schaft­li­chen Aus­wer­tun­gen erstellt wer­den kön­nen. Sofern sich aus der Liqui­di­täts­pla­nung und ‑ana­ly­se Hin­wei­se auf eine Insol­venz­ge­fähr­dung erge­ben, müs­sen wie oben beschrie­ben die Über­wa­chungs­or­ga­ne infor­miert sowie geeig­ne­te Gegen­maß­nah­men ergrif­fen werden.

Wir unter­stüt­zen Sie ger­ne dabei, eine adäqua­te und indi­vi­du­el­le Aus­ge­stal­tung des Über­wa­chungs­sys­tems für Ihr Unter­neh­men zu ent­wi­ckeln sowie geeig­ne­te Kenn­zah­len für die lau­fen­de Liqui­di­täts­ana­ly­se in ihre Finanz­buch­hal­tung zu implementieren.

Für regel­mä­ßi­ge Infor­ma­tio­nen: Fol­gen Sie uns bei Lin­ke­dIn & XING und mel­den Sie sich mit einem Klick bei unse­rem News­let­ter an.