Lieferkettengesetz und CSRD: Steigende Nachhaltigkeitsanforderungen auch für Unternehmen in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft

Begrif­fe wie Lie­fer­ket­ten­ge­setz, CSRD (Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Direc­ti­ve) und Nach­hal­tig­keit sind aktu­ell in aller Mun­de. Und auch tat­säch­lich stei­gen die recht­li­chen und fak­ti­schen Anfor­de­run­gen im Bereich der unter­neh­me­ri­schen Nach­hal­tig­keit für vie­le Unter­neh­men wei­ter an: Seit dem 1.1.2024 wur­de der Anwen­dungs­be­reich des Lie­fer­ket­ten­ge­set­zes auf alle Unter­neh­men mit über 1.000 (vor­mals: über 3.000) Mit­ar­bei­ten­den aus­ge­wei­tet. Zusätz­lich rückt auch die ver­pflich­ten­de Umset­zung der CSRD-Berichts­an­for­de­run­gen für alle bilanz­recht­lich gro­ßen Unter­neh­men ab 2025 immer näher. Durch die­se gesetz­li­chen Regu­lie­run­gen gerät das The­ma der unter­neh­me­ri­schen Nach­hal­tig­keit ein­mal mehr in den Blickpunkt.

Doch auch jen­seits gesetz­li­cher Anfor­de­run­gen gewinnt das The­ma unter­neh­me­ri­sche Nach­hal­tig­keit auf­grund ver­än­der­ter Stake­hol­der­in­ter­es­sen (Mit­ar­bei­ter, Kun­den, Lie­fe­ran­ten, Behör­den, Ban­ken, etc.) immer mehr an Bedeu­tung – ins­be­son­de­re auch in der Gesund­heits- und Sozi­al­wirt­schaft. Aus­drück­lich gehö­ren zur unter­neh­me­ri­schen Nach­hal­tig­keit nicht nur Aspek­te der öko­lo­gi­schen Nach­hal­tig­keit; viel­mehr zielt die unter­neh­me­ri­sche Nach­hal­tig­keit immer auch auf öko­no­mi­sche und sozia­le Nach­hal­tig­keits­aspek­te ab.

Gesetz­li­che Anforderungen

Schon seit dem 1.1.2023 gilt das Lie­fer­ket­ten­ge­setz für alle Unter­neh­men mit min­des­tens 3.000 im Inland beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern. Seit dem 1.1.2024 wur­de der Anwen­dungs­be­reich auf alle Unter­neh­men mit min­des­tens 1.000 Arbeit­neh­mern im Inland aus­ge­wei­tet. Dadurch erhöht sich die Zahl der ver­pflich­te­ten Unter­neh­men deut­lich von ca. 700 auf ca. 2.900 ver­pflich­te­te Unter­neh­men. Das Lie­fer­ket­ten­ge­setz ver­pflich­tet betrof­fe­ne Unter­neh­men zur Beach­tung von men­schen­rechts- und umwelt­be­zo­ge­nen Sorg­falts­pflich­ten ent­lang ihrer gesam­ten Lie­fer­ket­te. Der Begriff der Lie­fer­ket­te erstreckt sich dabei sowohl über unmit­tel­ba­re als auch über mit­tel­ba­re Zulieferer.

Bei den Sorg­falts­pflich­ten han­delt es sich um soge­nann­te Bemü­hens­pflich­ten; ein Ver­stoß gegen die­se Pflich­ten kann dem­nach auch ohne eine Ver­let­zung geschütz­ter men­sch­rechts- oder umwelt­be­zo­ge­ner Posi­tio­nen vor­lie­gen. Zur Erfül­lung der Sorg­falts­pflich­ten gibt das Lie­fer­ket­ten­ge­setz ver­schie­de­ne Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten vor, etwa die Imple­men­tie­rung eines Beschwer­de­sys­tems und eines Risi­ko­ma­nage­ment­sys­tems über die gesam­te Lie­fer­ket­te. Bei Ver­stö­ßen gegen das Lie­fer­ket­ten­ge­setz dro­hen Buß­gel­der in Höhe von bis zu 800.000 € sowie der Aus­schluss von Ver­ga­ben öffent­li­cher Aufträge.

Zu erwar­ten ist, dass das Lie­fer­ket­ten­ge­setz eine sub­stan­zi­el­le Aus­strahl­wir­kung auch auf Unter­neh­men ent­fal­ten wird, die nicht direkt gesetz­lich vom Lie­fer­ket­ten­ge­setz betrof­fen sind, da auch die mit­tel­ba­ren und unmit­tel­ba­ren Zulie­fe­rer von ver­pflich­te­ten Unter­neh­men von den Rege­lun­gen des Lie­fer­ket­ten­ge­set­zes ein­ge­fasst sind.

Ab 2025 greift in der Sphä­re der unter­neh­me­ri­schen Nach­hal­tig­keit zusätz­lich die soge­nann­te Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Direc­ti­ve (kurz CSRD) der EU, die ab 2025 alle bilanz­recht­lich gro­ßen Unter­neh­men zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung ver­pflich­tet. Gemäß § 267 HGB gel­ten Unter­neh­men als groß, wenn sie zwei der drei fol­gen­den Kri­te­ri­en über­schrei­ten: (1) 20 Mio. € Bilanz­sum­me, (2) 40 Mio. € Umsatz­er­lö­se, (3) 250 Arbeit­neh­mer. Im Ver­gleich zur bis­her bekann­ten ver­pflich­ten­den CSR-Bericht­erstat­tung in Fol­ge der CSR-Richt­li­nie der EU aus dem Jahr 2014 wer­den sowohl der Anwen­der­kreis als auch die zu erfül­len­den Berichts­pflich­ten mit der CSRD deut­lich aus­ge­wei­tet. Ins­be­son­de­re ist auch eine ver­pflich­ten­de inhalt­li­che Prü­fungs­pflicht der Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung geplant, die zukünf­tig als ver­pflich­ten­der Bestand­teil des Lage­be­richts aus­zu­ge­stal­ten ist. Auf inhalt­li­cher Ebe­ne wird eine dop­pel­te Wesent­lich­keit („dou­ble mate­ria­li­ty“) ein­ge­führt. Das bedeu­tet, dass Unter­neh­men einer­seits über die Aus­wir­kun­gen des Unter­neh­mens­han­delns auf Nach­hal­tig­keits­aspek­te berich­ten müs­sen. Ande­rer­seits müs­sen zukünf­tig aber auch die Aus­wir­kun­gen von Nach­hal­tig­keits­aspek­ten auf die wirt­schaft­li­che Lage des Unter­neh­mens betrach­tet werden.

Frei­wil­li­ges Nachhaltigkeitsengagement

Auch jen­seits von even­tu­ell gel­ten­den gesetz­li­chen Rege­lun­gen ver­stär­ken vie­le Unter­neh­men ihr (frei­wil­li­ges) Nach­hal­tig­keits­en­ga­ge­ment. In zahl­rei­chen Stu­di­en konn­te nach­ge­wie­sen wer­den, dass ins­be­son­de­re auch frei­wil­li­ges Nach­hal­tig­keits­en­ga­ge­ment über die gesetz­li­chen Rege­lun­gen hin­aus einen posi­ti­ven Ein­fluss auf die Unter­neh­mens­re­pu­ta­ti­on sowie die finan­zi­el­le Per­for­mance von Unter­neh­men hat. Gleich­zei­tig kann frei­wil­li­ges Nach­hal­tig­keits­en­ga­ge­ment immer auch als Vor­be­rei­tung für die Erfül­lung gesetz­li­cher Pflich­ten gese­hen wer­den. Tem­po und Qua­li­tät der dar­ge­stell­ten Regu­lie­run­gen las­sen ver­mu­ten, dass ins­be­son­de­re die Pflich­ten zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung auch zukünf­tig suk­zes­si­ve gestärkt werden.

Unter­neh­men, die durch früh­zei­ti­ges, frei­wil­li­ges Nach­hal­tig­keits­en­ga­ge­ment schon eine Infor­ma­ti­ons­ba­sis und ers­te Nach­hal­tig­keits­maß­nah­men vor­wei­sen kön­nen, sind hier klar im Vorteil.

Nach­hal­tig­keit in der Gesund­heits- und Sozialwirtschaft

Obschon das The­ma Nach­hal­tig­keit in allen Bran­chen ubi­qui­tär ist, hat es in der Gesund­heits- und Sozi­al­wirt­schaft sowie im gemein­nüt­zi­gen Sek­tor einen beson­de­ren Stellenwert.

Einer­seits geht es hier oft nicht nur um finan­zi­el­le Per­for­mance, son­dern auch um „wei­che“ Unter­neh­mens­zie­le. Gera­de für die­se Zie­le ist aber das Ver­trau­en von Stake­hol­dern ele­men­tar, das in hohem Maße auch von Nach­hal­tig­keits­aspek­ten geprägt ist. So kön­nen Wohl­fahrts­ver­bän­de und gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen, die der Gesell­schaft die­nen sol­len, etwa nur glaub­wür­dig agie­ren, wenn durch das Unter­neh­mens­han­deln kei­ne öko­lo­gi­schen, öko­no­mi­schen oder sozia­len Nach­hal­tig­keits­aspek­te nega­tiv beein­träch­tigt werden.

Ande­rer­seits wer­den Nach­hal­tig­keits­aspek­te gera­de im gemein­nüt­zi­gen Sek­tor auch ein immer stär­ke­rer Teil selbst­ver­pflich­ten­der Regu­lie­run­gen. So haben etwa Wohl­fahrts­ver­bän­de wie die Dia­ko­nie und die AWO sepa­ra­te schrift­li­che Regel­wer­ke zur unter­neh­me­ri­schen Nach­hal­tig­keit erlas­sen. Auch die bereits seit län­ge­rer Zeit eta­blier­ten Gover­nan­ce Kodi­zes im gemein­nüt­zi­gen Sek­tor wie der AWO Cor­po­ra­te Gover­nan­ce Kodex oder der dia­ko­ni­sche Cor­po­ra­te Gover­nan­ce Kodex sind eng mit dem The­ma Nach­hal­tig­keit – ins­be­son­de­re auch mit der öko­no­mi­schen und sozia­len Nach­hal­tig­keit – verbunden.

Nach­hal­tig­keit ver­netzt denken

Im Bereich der unter­neh­me­ri­schen Nach­hal­tig­keit tref­fen aktu­ell – ins­be­son­de­re auch im gemein­nüt­zi­gen Sek­tor und der Gesund­heits- und Sozi­al­wirt­schaft – ver­schie­de­ne Aspek­te auf­ein­an­der: Gesetz­li­che Rege­lun­gen, frei­wil­li­ges Nach­hal­tig­keits­en­ga­ge­ment auf­grund ver­än­der­ter Stake­hol­der­in­ter­es­sen, Selbst­ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen und Eigen­re­gu­lie­rung von Unter­neh­men und Ver­bän­den. Gera­de vor die­sem Hin­ter­grund muss unter­neh­me­ri­sche Nach­hal­tig­keit ver­netzt gedacht wer­den. Etwa­ige gesetz­li­che Erfor­der­nis­se sind in Selbst­ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen zu inte­grie­ren, ein­heit­li­che Infor­ma­ti­ons­ba­sen für die unter­schied­li­chen Nach­hal­tig­keits­zie­le zu schaf­fen. Ins­be­son­de­re soll­te die unter­neh­me­ri­sche Nach­hal­tig­keit aber auch in eine Cor­po­ra­te Gover­nan­ce-Stra­te­gie ein­ge­bun­den wer­den. Denn Cor­po­ra­te Gover­nan­ce-Instru­men­te und Mecha­nis­men die­nen genau dazu: Unter­neh­me­ri­sche Ver­ant­wor­tung (und Nach­hal­tig­keit) sicherzustellen.

So kön­nen wir Sie unterstützen:

Im Rah­men einer Ana­ly­se über­prü­fen wir, wel­che kon­kre­ten Impli­ka­tio­nen sich für Ihre Orga­ni­sa­ti­on aus gesetz­li­chen Rege­lun­gen sowie ver­band­li­chen und selbst­ver­pflich­ten­den Ver­laut­ba­run­gen erge­ben. Dar­auf auf­bau­end kön­nen wir Sie dabei unter­stüt­zen, eine ziel­ge­rech­te Nach­hal­tig­keits­stra­te­gie zu ent­wi­ckeln und dar­aus für Sie not­wen­di­ge Maß­nah­men abzu­lei­ten. Auch anschlie­ßend blei­ben wir an Ihrer Sei­te und hel­fen Ihnen bei der Umset­zung der Nach­hal­tig­keits­stra­te­gie in Ihrer Orga­ni­sa­ti­on. Dabei schaf­fen wir gemein­sam mit Ihnen eine geeig­ne­te Infor­ma­ti­ons­ba­sis, ent­wi­ckeln Nach­hal­tig­keits­pro­zes­se und schaf­fen z.B. in Work­shops und Schu­lun­gen spe­zi­fi­sche Kennt­nis­se der Mitarbeitenden.

Nebst unse­rer lang­jäh­ri­gen Bran­chen­er­fah­run­gen durch die Steu­er­be­ra­tung in der Gesund­heits- und Sozi­al­wirt­schaft konn­ten wir mit Dr. Alex­an­der Nol­te einen Exper­ten in Fra­gen der unter­neh­me­ri­schen Nach­hal­tig­keit und der Cor­po­ra­te Gover­nan­ce gemein­nüt­zi­ger Trä­ger für unser Team gewin­nen. Nut­zen Sie die Mög­lich­keit und neh­men Sie ganz unver­bind­lich Kon­takt zu unse­rem Kol­le­gen auf! 

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