Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung geplant

Für jedes Unter­neh­men Tages­ge­schäft: Rech­nun­gen schrei­ben und emp­fan­gen. Mit dem geplan­ten Wachs­tums­chan­cen­ge­setz zeich­nen sich nun aber sub­stan­zi­el­le Ände­run­gen der bekann­ten Rech­nungs-Rou­ti­ne ab. Im B2B-Bereich, also im Geschäfts­ver­kehr zwi­schen Unter­neh­men, sol­len elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen (E‑Rechnungen) in Deutsch­land ver­pflich­tend werden.

Das gilt bisher:

Die unter­neh­me­ri­schen Pflich­ten zur Rech­nungs­stel­lung sind im Wesent­li­chen in § 14 UStG geregelt.

Dort heißt es: „Rech­nung ist jedes Doku­ment, mit dem über eine Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung abge­rech­net wird […]. Rech­nun­gen sind auf Papier oder vor­be­halt­lich der Zustim­mung des Emp­fän­gers elek­tro­nisch zu über­mit­teln. Eine elek­tro­ni­sche Rech­nung ist eine Rech­nung, die in einem elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt und emp­fan­gen wird.“

Die Aus­stel­lung der Rech­nung in Papier­form ist dem­nach aktu­ell als gesetz­li­cher Nor­mal­fall anzu­se­hen, eine elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung ist nur mit Zustim­mung des Rech­nungs­emp­fän­gers mög­lich. Eine „nor­ma­le“ Rech­nung, die ledig­lich elek­tro­nisch über­mit­telt wird, ist kei­ne E‑Rechnung. Unter dem Begriff der E‑Rechnung ver­steht der Gesetz­ge­ber eine Rech­nung, die der euro­päi­schen Norm 16931 ent­spricht. Bereits eta­blier­te Rech­nun­gen, die norm­kon­form sind, sind etwa die For­ma­te „XRech­nung“ und „ZUGFeRD 2.x“. Genau wie bei einer „nor­ma­len“ Rech­nung im elek­tro­ni­schen For­mat ist aber auch hier aktu­ell eine Zustim­mung des Rech­nungs­emp­fän­gers zu die­ser Art der Rech­nungs­stel­lung verpflichtend.

Geplan­te Neue­run­gen durch das Wachstumschancengesetz:

Das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz sieht eine Ände­rung des § 14 Abs. 1 – und damit eine Ände­rung der bekann­ten Rech­nungs-Rou­ti­ne – vor.

So heißt es im Ent­wurf: „Eine Rech­nung kann als elek­tro­ni­sche Rech­nung oder vor­be­halt­lich des Absat­zes 2 als sons­ti­ge Rech­nung über­mit­telt wer­den. Eine elek­tro­ni­sche Rech­nung ist eine Rech­nung, die in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt, über­mit­telt und emp­fan­gen wird und eine elek­tro­ni­sche Ver­ar­bei­tung ermög­licht. Die elek­tro­ni­sche Rech­nung muss der euro­päi­schen Norm für die elek­tro­ni­sche Rech­nungs­stel­lung und der Lis­te der ent­spre­chen­den Syn­taxen […] ent­spre­chen. Eine sons­ti­ge Rech­nung ist eine Rech­nung, die in einem ande­ren elek­tro­ni­schen For­mat oder auf Papier über­mit­telt wird“ (UStG‑E § 14 Abs. 1 S. 2–5).

Damit wird einer­seits der Begriff der E‑Rechnung defi­niert – auch in Abgren­zung von den aktu­el­len, „nor­ma­len“ Rech­nun­gen, die ledig­lich elek­tro­nisch über­mit­telt wer­den. Ande­rer­seits wird auch eine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen E‑Rechnungen und sons­ti­gen Rech­nun­gen (z.B. „nor­ma­le“ Rech­nung als PDF per E‑Mail) vorgenommen.

Die Ver­pflich­tung zur Rech­nungs­stel­lung mit­tels E‑Rechnung ist für Umsät­ze zwi­schen Unter­neh­mern im Inland geplant. Der Leis­tungs­emp­fän­ger muss also als Unter­neh­mer für sein Unter­neh­men han­deln. Außer­dem müs­sen Rech­nungs­stel­ler und Leis­tungs­emp­fän­ger bei­de im Inland (oder im Gebiet des § 1 Abs. 3 UStG) ansäs­sig sein.

Aus­nah­men von der E‑Rechnungspflicht sind ledig­lich für Kleinst­be­trags­rech­nun­gen (§ 33 S. 4 UStDV‑E) und Fahr­aus­wei­se (§ 34 Abs. 1 S. 2 UStDV‑E) geplant. Mit die­sen Aus­nah­men sol­len unver­hält­nis­mä­ßi­ge Schwie­rig­kei­ten bei rela­tiv unbe­deu­ten­den Umsatz­vo­lu­mi­na ver­mie­den wer­den. Eine Staf­fe­lung der E‑Rechnungspflicht nach Unter­neh­mens­grö­ße ist nicht geplant.

Um die Umstel­lung auf die E‑Rechnung im B2B-Bereich zu erleich­tern, ist jedoch eine zeit­lich gestaf­fel­te Ein­füh­rung der E‑Rechnung vorgesehen.

Ab dem 01.01.2025 ist neben der Rech­nungs­stel­lung mit „nor­ma­ler“ Papier­rech­nung auch eine Rech­nungs­stel­lung mit E‑Rechnung ohne Zustim­mung des Emp­fän­gers geplant. Dem­nach müss­ten Unter­neh­men bereits ab 2025 dazu in der Lage sein, E‑Rechnungen zu emp­fan­gen und zu ver­ar­bei­ten. Eine Rech­nungs­stel­lung mit sons­ti­gen Rech­nun­gen im elek­tro­ni­schen For­mat ist dann nur noch mit Zustim­mung des Emp­fän­gers möglich.

Ab dem 01.01.2026 soll die Mög­lich­keit der Papier­rech­nung ent­fal­len, zuläs­sig sind dann nur noch E‑Rechnungen sowie sons­ti­ge Rech­nun­gen in einem elek­tro­ni­schen For­mat, die über einen EDI-Kanal (elec­tro­nic data inter­ch­an­ge) über­mit­telt werden.

Ab dem 01.01.2028 ist schließ­lich geplant, die Rech­nungs­stel­lung aus­schließ­lich über E‑Rechnungen zuzu­las­sen. Spä­tes­tens ab die­sem Zeit­punkt müss­ten Unter­neh­men also dazu in der Lage sein, E‑Rechnungen sowohl aus­zu­stel­len als auch zu empfangen.

Aktu­el­ler Sta­tus des Wachstumschancengesetzes:

Das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz wur­de am 17.11.2023 vom Bun­des­tag mit den Stim­men der Ampel­par­tei­en ver­ab­schie­det. Aller­dings blieb die Zustim­mung des Bun­des­ra­tes zunächst aus; das Gesetz wur­de am 24.11.2023 in den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ver­wie­sen. Zuvor hat­te der Bun­des­rat umfang­reich zum Geset­zes­ent­wurf der Ampel-Regie­rung Stel­lung genom­men und über 50 Ände­rungs­vor­schlä­ge for­mu­liert. Nur ein klei­ner Teil der Ände­rungs­vor­schlä­ge wur­de sodann durch den Bun­des­tag bei der Beschluss­fas­sung über­nom­men. Unter ande­rem hat­te der Bun­des­rat gefor­dert, die Ein­füh­rung der E‑Rechnung um zwei Jah­re zu ver­schie­ben. Ins­be­son­de­re der ver­pflich­ten­de Emp­fang von elek­tro­ni­schen Rech­nun­gen schon ab 2025 wur­de auf­grund der kur­zen Vor­be­rei­tungs­zeit kri­ti­siert und ein ver­pflich­ten­der Emp­fang erst für 2027 vorgeschlagen.

Eine Eini­gung im Ver­mitt­lungs­ver­fah­ren konn­te im abge­lau­fe­nen Jahr 2023 nicht mehr her­bei­ge­führt wer­den und steht bis zum aktu­el­len Zeit­punkt noch aus.

Aus­blick und Impli­ka­tio­nen für Unternehmen:

Für Unter­neh­men erge­ben sich ob des kurz­fris­ti­gen Umset­zungs­zeit­rau­mes – ins­be­son­de­re auch beim ver­pflich­ten­den Emp­fang von E‑Rechnungen – tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Her­aus­for­de­run­gen. Gleich­zei­tig ver­folgt der Gesetz­ge­ber mit der Ein­füh­rung der E‑Rechnung durch­aus begrü­ßens­wer­te Zie­le. Neben der Betrugs­be­kämp­fung und der damit ver­bun­de­nen Min­de­rung der Umsatz­steu­er­lü­cke wird die Digi­ta­li­sie­rung von Geschäfts­pro­zes­sen for­ciert. Vor allem auf Sei­ten des Rech­nungs­emp­fän­gers wird mit der E‑Rechnung ein wesent­lich höhe­rer Auto­ma­ti­sie­rungs­grad bei der Erfas­sung und (buch­hal­te­ri­schen) Ver­ar­bei­tung von Rech­nun­gen ermög­licht. Ins­be­son­de­re wird so auch eine vor­aus­ge­füll­te Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung mög­lich, was in Ita­li­en mit der dor­ti­gen E‑Rechnungspflicht bereits funk­tio­niert und zu Arbeits­er­leich­te­run­gen für Unter­neh­men führt.

Inter­na­tio­nal steht Deutsch­land mit der geplan­ten Ein­füh­rung von E‑Rechnungen kei­nes­wegs allein dar: Auf euro­päi­scher Ebe­ne ist mit der ViDA-Initia­ti­ve („VAT in the Digi­tal Age“) eben­falls eine grenz­über­schrei­ten­de E‑Rechnungspflicht geplant. Auch des­halb gibt es wohl in wei­te­ren Mit­glied­staa­ten Bestre­bun­gen, eine E‑Rechnungspflicht schon vor­zei­tig ein­zu­füh­ren. Auch unab­hän­gig vom Aus­gang des Ver­mitt­lungs­ver­fah­ren des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes emp­fiehlt es sich daher für Unter­neh­men, in Vor­be­rei­tung auf natio­na­le und EU-wei­te Regu­lie­run­gen zum The­ma E‑Rechnung kurz­fris­tig ers­te Schrit­te ein­zu­lei­ten. Ins­be­son­de­re soll­te in die­sem Zusam­men­hang eine Digi­ta­li­sie­rung der Rech­nungs­stel­lungs- und ‑emp­fangs­pro­zes­se und eine damit ver­bun­de­ne Umstel­lung der ver­wen­de­ten Soft­ware for­ciert wer­den, da mit näher rücken­der Frist auch eine stei­gen­de Aus­las­tung von IT-Dienst­leis­tern zu erwar­ten ist.

Für Fra­gen zur E‑Rechnungspflicht und den damit ver­bun­de­nen Umset­zungs­schrit­ten ste­hen wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich ger­ne zur Verfügung.

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