FG Köln: § 14c UStG geht zu weit

Das FG Köln (8 K 2452/21) schränkt § 14c UStG ein und stützt sich dabei auf ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2022. Der EuGH hat­te bei Leis­tun­gen an Pri­vat­per­so­nen die Anwen­dung des § 14c UStG abge­lehnt. Zu Unrecht aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er ist daher nicht nach § 14c UStG abzu­füh­ren, wenn der Leis­tungs­emp­fän­ger nicht vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt ist oder wenn der leis­ten­de Unter­neh­mer in gutem Glau­ben war, dass die Leis­tung der Umsatz­steu­er unterliegt.

Im Streit­fall erbrach­te die Klä­ge­rin Post­dienst­leis­tun­gen, u. a. Post­zu­stel­lun­gen. Die Zustel­lun­gen waren nach § 4 Nr. 11b UStG steu­er­frei, obwohl eine ver­bind­li­che Aus­kunft die­se als steu­er­pflich­tig bewer­te­te. Den­noch schul­det die Klä­ge­rin nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung die Umsatz­steu­er nach § 14c Abs. 1 UStG, weil die­se in den Rech­nun­gen offen aus­ge­wie­sen wurde. 

Das Finanz­ge­richt lehn­te die Anwen­dung des § 14c Abs. 1 UStG jedoch ab. Denn bei richt­li­ni­en­kon­for­mer Aus­le­gung des § 14c Abs. 1 UStG ist die geson­dert aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er nicht abzu­füh­ren, wenn die Leis­tungs­emp­fän­ger – wie im Streit­fall Pri­vat­per­so­nen und Insti­tu­tio­nen wie Gerich­te, Behör­den etc. – nicht vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt sind. Dann ist das Steu­er­auf­kom­men näm­lich nicht gefährdet.

Zwar hat die Klä­ge­rin im Umfang von ca. 1 % auch Leis­tun­gen an vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­te Unter­neh­mer erbracht. Inso­weit schul­det sie aber eben­falls kei­ne Umsatz­steu­er nach § 14c UStG. Denn § 14c Abs. 1 UStG wird durch den Grund­satz der Neu­tra­li­tät der Mehr­wert­steu­er aus­ge­schlos­sen; danach ist es unver­hält­nis­mä­ßig, dass § 14c UStG zwar eine Berich­ti­gung der Steu­er­schuld zulässt, die­se aber auch bei einem nach­weis­lich gut­gläu­bi­gen Rech­nungs­aus­stel­ler von der Kor­rek­tur sei­ner unrich­ti­gen Rech­nung abhän­gig macht. Die Klä­ge­rin befand sich in gutem Glau­ben. Denn auf­grund der ver­bind­li­chen Aus­kunft des Finanz­amts konn­te sie davon aus­ge­hen, dass ihre Leis­tun­gen steu­er­pflich­tig sind.

Die Finanz­ver­wal­tung hat gegen das Urteil Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt (V R 16/23), sodass man gespannt sein darf, wie die­ser ent­schei­det. Betrof­fe­ne soll­ten gegen ent­spre­chen­de Steu­er­be­schei­de vor­ge­hen. Ger­ne prü­fen wir für Sie die Erfolgs­aus­sich­ten und unter­stüt­zen Sie bei ggf. not­wen­di­gen Rechtsbehelfsverfahren. 

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