Aktuelles zur Reform der Gemeinnützigkeit – JStG 2020

Am 07. Sep­tem­ber 2021 hat die Finanz­ver­wal­tung zum Zwei­ten Steu­er­fo­rum in Ber­lin ein­ge­la­den. Unter vie­len ande­ren bedeu­ten­den The­men hat auch die Reform des Gemein­nüt­zig­keits­rechts Ein­gang in die Tages­ord­nung gefun­den. Das Podi­um war mit Frau Spen­kuch (BMF), Frau Lei­chin­ger (FM NRW), Dr. Kulosa (Rich­ter am BFH) und Prof. Dr. Hüt­te­mann (Uni Bonn) hoch­ka­rä­tig besetzt. 

Im Rah­men des ein­stün­di­gen Vor­trags und der Dis­kus­si­on sind fol­gen­de Punk­te noch­mal her­aus­ge­ho­ben darzustellen:

  • Der Finanz­ver­wal­tung wird all­seits Respekt gezollt, in so kur­zer Zeit nach Ver­öf­fent­li­chung des neu­en Gemein­nüt­zig­keits­rechts eine brei­te und detail­lier­te Hand­rei­chung ver­öf­fent­licht zu haben!

  • Im Bereich der Koope­ra­tio­nen (§ 57 Abs. 3 AO und die Rege­lung im AEAO Zif­fer 8 zu § 57) ist Prof. Dr. Hüt­te­mann der Mei­nung, dass die Finanz­ver­wal­tung mit der Anfor­de­rung „Nen­nung des Koope­ra­ti­ons­part­ners und der Art der Koope­ra­ti­on in der Sat­zung” über den Geset­zes­text hin­aus geschos­sen ist. Sei­nen Wor­ten ist zu ent­neh­men, dass Zwei­fel an dem Bestand der Finanz­amts­re­ge­lung gel­tend gemacht wer­den können. 

  • Aus Sicht eines Rich­ters hat Dr. Kulosa noch mal den Blick auf den Wort­laut des Geset­zes gelenkt und dar­ge­stellt, dass die Inter­pre­ta­ti­on der Finanz­ver­wal­tung durch­aus im Bereich des­sen liegt, was im Wege der Aus­le­gung mög­lich ist. Auch Fra­gen des Schut­zes des Wett­be­werbs sind hier nach sei­ner Mei­nung in Betracht zu zie­hen. Vor dem Hin­ter­grund der Inten­ti­on des Geset­zes wird man die ver­schie­de­nen Punk­te in einem Gesamt­zu­sam­men­hang sehen und bewer­ten müs­sen – wahr­schein­lich aber vor Gericht.

  • Alle Betei­lig­ten sind sich einig, dass es einer sat­zungs­mä­ßi­gen Grund­la­ge für die begüns­ti­gen­de Zusam­men­ar­beit bedarf. Die Geis­ter schei­den sich jedoch dar­an, ob eine all­ge­mei­ne For­mu­lie­rung aus­reicht oder aber eine wei­ter­ge­hen­de detail­lier­te Grund­la­ge in der Sat­zung not­wen­dig ist.

  • Aus den Rei­hen der Finanz­ver­wal­tung hat Frau Spen­kuch die Kri­tik ange­nom­men, zugleich aber auch die Hal­tung der Finanz­ver­wal­tung in die­sem Punkt ver­tei­digt. Von Sei­ten der Finanz­ver­wal­tung wird der Schutz des Wett­be­werbs sowie die (unge­klär­te) Fra­ge, ob es sich um eine von der EU-Kom­mis­si­on zu geneh­mi­gen­de Bei­hil­fe han­delt, als Begrün­dung für die enge Auf­fas­sung angeführt.

Der die The­men ver­fol­gen­de Rechts­an­wen­der wird durch die dar­ge­stell­ten Aspek­te der Dis­kus­si­on nicht erlöst. Es zeigt sich jedoch, dass in den Fäl­len, in denen eine detail­lier­te Abbil­dung der Koope­ra­tio­nen in Sat­zun­gen fak­tisch nicht mög­lich ist, gute Argu­men­te gegen die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung vor­ge­tra­gen wer­den kön­nen. Bedau­er­lich ist nur, dass die­se wohl erst vor Gericht gehört werden. 

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