Am 07. September 2021 hat die Finanzverwaltung zum Zweiten Steuerforum in Berlin eingeladen. Unter vielen anderen bedeutenden Themen hat auch die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts Eingang in die Tagesordnung gefunden. Das Podium war mit Frau Spenkuch (BMF), Frau Leichinger (FM NRW), Dr. Kulosa (Richter am BFH) und Prof. Dr. Hüttemann (Uni Bonn) hochkarätig besetzt.
Im Rahmen des einstündigen Vortrags und der Diskussion sind folgende Punkte nochmal herausgehoben darzustellen:
Der Finanzverwaltung wird allseits Respekt gezollt, in so kurzer Zeit nach Veröffentlichung des neuen Gemeinnützigkeitsrechts eine breite und detaillierte Handreichung veröffentlicht zu haben!
Im Bereich der Kooperationen (§ 57 Abs. 3 AO und die Regelung im AEAO Ziffer 8 zu § 57) ist Prof. Dr. Hüttemann der Meinung, dass die Finanzverwaltung mit der Anforderung „Nennung des Kooperationspartners und der Art der Kooperation in der Satzung” über den Gesetzestext hinaus geschossen ist. Seinen Worten ist zu entnehmen, dass Zweifel an dem Bestand der Finanzamtsregelung geltend gemacht werden können.
Aus Sicht eines Richters hat Dr. Kulosa noch mal den Blick auf den Wortlaut des Gesetzes gelenkt und dargestellt, dass die Interpretation der Finanzverwaltung durchaus im Bereich dessen liegt, was im Wege der Auslegung möglich ist. Auch Fragen des Schutzes des Wettbewerbs sind hier nach seiner Meinung in Betracht zu ziehen. Vor dem Hintergrund der Intention des Gesetzes wird man die verschiedenen Punkte in einem Gesamtzusammenhang sehen und bewerten müssen – wahrscheinlich aber vor Gericht.
Alle Beteiligten sind sich einig, dass es einer satzungsmäßigen Grundlage für die begünstigende Zusammenarbeit bedarf. Die Geister scheiden sich jedoch daran, ob eine allgemeine Formulierung ausreicht oder aber eine weitergehende detaillierte Grundlage in der Satzung notwendig ist.
Aus den Reihen der Finanzverwaltung hat Frau Spenkuch die Kritik angenommen, zugleich aber auch die Haltung der Finanzverwaltung in diesem Punkt verteidigt. Von Seiten der Finanzverwaltung wird der Schutz des Wettbewerbs sowie die (ungeklärte) Frage, ob es sich um eine von der EU-Kommission zu genehmigende Beihilfe handelt, als Begründung für die enge Auffassung angeführt.
Der die Themen verfolgende Rechtsanwender wird durch die dargestellten Aspekte der Diskussion nicht erlöst. Es zeigt sich jedoch, dass in den Fällen, in denen eine detaillierte Abbildung der Kooperationen in Satzungen faktisch nicht möglich ist, gute Argumente gegen die Auffassung der Finanzverwaltung vorgetragen werden können. Bedauerlich ist nur, dass diese wohl erst vor Gericht gehört werden.
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