Umsatzsteuer: Physiotherapeutische Leistungen ohne Verordnung

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf (Urteil vom 16.04.2021, 1 K 2249/17 U) hat sich vor Kur­zem mit der Umsatz­steu­er­pflicht im Bereich phy­sio­the­ra­peu­ti­scher und damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Leis­tun­gen aus­ein­an­der­ge­setzt, die ohne Vor­lie­gen einer ärzt­li­chen Ver­ord­nung vor­ge­nom­men werden.

Der Fall: Die Klä­ge­rin, eine Gesund­heits­dienst­leis­te­rin im Bereich der Phy­sio­the­ra­pie, war der Ansicht, dass phy­sio­the­ra­peu­ti­sche Leis­tun­gen an Pati­en­ten, die eine The­ra­pie im Anschluss an eine ärzt­li­che Ver­ord­nung auf eige­ne Rech­nung fort­ge­setzt hat­ten, als umsatz­steu­er­freie Heil­be­hand­lun­gen zu behan­deln sind. Zudem sei­en auch geson­dert in Rech­nung gestell­te Neben­leis­tun­gen (Kine­sio-Taping, Wär­me- und Käl­te­the­ra­pie, Exten­si­ons­be­hand­lung, bestimm­te zer­ti­fi­zier­te Kur­se, Reha­sport und zusätz­li­che Gerä­te­trai­nings­mög­lich­kei­ten) nicht umsatz­steu­er­pflich­tig, da sie im Zusam­men­hang mit steu­er­frei­en Heil­be­hand­lun­gen stün­den. Dem­ge­gen­über war das Finanz­amt der Ansicht, dass bei sol­chen Umsät­zen der Nach­weis für den the­ra­peu­ti­schen Zweck der Leis­tun­gen nicht vor­liegt. Zudem han­de­le es sich bei den ande­ren Leis­tun­gen um Zusatz­leis­tun­gen und nicht um unselb­stän­di­ge Nebenleistungen.

Das Urteil: Das zustän­di­ge Finanz­ge­richt gab der Klag­te teil­wei­se statt. Die Leis­tun­gen an soge­nann­te Selbst­zah­ler stell­ten nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richt umsatz­steu­er­freie Heil­be­hand­lun­gen im Bereich der Human­me­di­zin dar. Es ent­schied aber auch, dass der The­ra­pie­zweck nur in den Fäl­len nach­ge­wie­sen sei, in denen zum einen bereits vor der Anschluss­be­hand­lung eine ärzt­li­che Ver­ord­nung vor­ge­le­gen habe und zum ande­ren spä­tes­tens nach Ablauf eines Jah­res wegen der­sel­ben chro­ni­schen Erkran­kung eine erneu­te ärzt­li­che Ver­ord­nung zur Phy­sio­the­ra­pie vor­ge­legt wor­den sei.

Dage­gen wur­de die Kla­ge im Hin­blick auf die Fra­ge nach Neben­leis­tun­gen als unbe­grün­det abge­wie­sen. Denn es fehl­te der Nach­weis, dass die­se optio­na­len Leis­tun­gen einen über die all­ge­mei­ne Gesund­heits­för­de­rung hin­aus­ge­hen­den The­ra­pie­zweck hät­ten. Ins­be­son­de­re feh­le es an den ärzt­li­chen Ver­ord­nun­gen. Die Leis­tun­gen sei­en auch nicht uner­läss­li­cher Bestand­teil der von der Klä­ge­rin erbrach­ten Leis­tun­gen Phy­sio­the­ra­pie und Reha­sport. Folg­lich unter­lie­gen die­se Umsät­ze dem regu­lä­ren Steu­er­satz i. H. v. 19%.

Das Urteil ist rechts­kräf­tig, da die vom Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf zuge­las­se­ne Revi­si­on nicht ein­ge­legt wurde.

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