Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.04.2021, 1 K 2249/17 U) hat sich vor Kurzem mit der Umsatzsteuerpflicht im Bereich physiotherapeutischer und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen auseinandergesetzt, die ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung vorgenommen werden.
Der Fall: Die Klägerin, eine Gesundheitsdienstleisterin im Bereich der Physiotherapie, war der Ansicht, dass physiotherapeutische Leistungen an Patienten, die eine Therapie im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten, als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen zu behandeln sind. Zudem seien auch gesondert in Rechnung gestellte Nebenleistungen (Kinesio-Taping, Wärme- und Kältetherapie, Extensionsbehandlung, bestimmte zertifizierte Kurse, Rehasport und zusätzliche Gerätetrainingsmöglichkeiten) nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie im Zusammenhang mit steuerfreien Heilbehandlungen stünden. Demgegenüber war das Finanzamt der Ansicht, dass bei solchen Umsätzen der Nachweis für den therapeutischen Zweck der Leistungen nicht vorliegt. Zudem handele es sich bei den anderen Leistungen um Zusatzleistungen und nicht um unselbständige Nebenleistungen.
Das Urteil: Das zuständige Finanzgericht gab der Klagte teilweise statt. Die Leistungen an sogenannte Selbstzahler stellten nach Auffassung des Finanzgericht umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Es entschied aber auch, dass der Therapiezweck nur in den Fällen nachgewiesen sei, in denen zum einen bereits vor der Anschlussbehandlung eine ärztliche Verordnung vorgelegen habe und zum anderen spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt worden sei.
Dagegen wurde die Klage im Hinblick auf die Frage nach Nebenleistungen als unbegründet abgewiesen. Denn es fehlte der Nachweis, dass diese optionalen Leistungen einen über die allgemeine Gesundheitsförderung hinausgehenden Therapiezweck hätten. Insbesondere fehle es an den ärztlichen Verordnungen. Die Leistungen seien auch nicht unerlässlicher Bestandteil der von der Klägerin erbrachten Leistungen Physiotherapie und Rehasport. Folglich unterliegen diese Umsätze dem regulären Steuersatz i. H. v. 19%.
Das Urteil ist rechtskräftig, da die vom Finanzgericht Düsseldorf zugelassene Revision nicht eingelegt wurde.
Für regelmäßige Informationen: Melden Sie sich gerne mit einem Klick bei unserem Newsletter an.