Viele Grundstückseigentümer sind zurzeit erstmal froh, dass (fast) alle Feststellungserklärungen an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Auch wenn bspw. im Bundesmodell der nächste Hauptfeststellungszeitpunkt in ferner Zukunft liegt (01.01.2029) oder in manchen Bundesländern ein solcher gar nicht vorgesehen ist, sind der Finanzverwaltung verschiedene Änderungen fristgerecht mitzuteilen. Denn durch das Grundsteuer-Reformgesetz sowie die angeschlossenen Gesetzesänderungen wurden weitreichende Anzeigepflichten für Grundstückseigentümer gesetzlich neu aufgenommen bzw. bestehende Anzeigepflichten angepasst:
Anzeigepflichten i. S. des § 19 GrStG – steuerbefreiter/-begünstigter Grundbesitz
Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann, ist anzeigepflichtig; ebenso der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung im Rahmen der ermäßigten Steuermesszahlen.
Die Anzeigefrist beträgt jeweils drei Monate nach der Änderung oder dem Wegfall der Voraussetzungen und die Änderung ist grundsätzlich durch denjenigen anzuzeigen, der als Steuerschuldner in Betracht kommt.
Anzeigepflichten gem. § 228 Abs. 2 BewG − Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
Ab dem Jahr 2023 sind alle Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse anzuzeigen, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, auf die Vermögensart oder auf die Grundstücksart auswirken können (so z. B. Flächenänderungen durch Um- oder Anbauten, Nutzungsänderungen von zuvor zu Wohnzwecken genutztem Grundbesitz). Ferner anzeigepflichtig ist der Übergang des Eigentums von Gebäuden auf fremden Grund und Boden oder eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die zu einer erstmaligen Festsetzung führen kann.
Anzeigeverpflichtet sind regelmäßig die Personen, denen das Grundstück im Feststellungszeitpunkt wirtschaftlich zuzurechnen ist. Besonderheiten (insbesondere Mitwirkungspflichten) bestehen bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sowie in Erbbaurechtsfällen. Die Anzeige ist auf den Beginn des Kalenderjahres abzugeben, das dem Jahr der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse folgt. Die Frist dazu beträgt im Bundesmodell grundsätzlich einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Anzeige abzugeben ist. In einzelnen Ländermodellen (Bayern, Hamburg und Niedersachsen) beträgt die Anzeigefrist drei Monate.
Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflichten
Bei den Anzeigen handelt es sich um Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Erklärungs- und Anzeigepflichten ist daher seitens der Finanzverwaltung erzwingbar. Bei Nichterfüllung oder nicht fristgerechter Erfüllung kann regelmäßig ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Wird eine Erklärung nach Aufforderung nicht eingereicht, kann das Finanzamt den Grundsteuerwert schätzen. Ungeachtet dessen kann die Nichterfüllung der Anzeigepflichten auch straf- oder bußgeldrechtliche Verfahren nach sich ziehen.
Fazit und Empfehlung
Viele Grundstückseigentümer werden nun erst einmal durchatmen. Dennoch sollte, spätestens wenn die letzte Feststellungserklärung abgegeben wurde, darüber nachgedacht werden, wie ein System zur fristgerechten Erfassung von grundsteuerrelevanten Änderungen aussehen könnte. Dies ist selbstverständlich von verschiedenen Faktoren abhängig; insbesondere vom Umfang des Grundbesitzes oder der Unternehmens-/Gesellschaftsstruktur.
Bei der Entwicklung des optimalen Systems für Ihre Bedürfnisse sind wir Ihnen jederzeit gerne behilflich.
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