„Neue“ Anzeigepflichten bei der Grundsteuer

Vie­le Grund­stücks­ei­gen­tü­mer sind zur­zeit erst­mal froh, dass (fast) alle Fest­stel­lungs­er­klä­run­gen an die Finanz­ver­wal­tung über­mit­telt wur­den. Auch wenn bspw. im Bun­des­mo­dell der nächs­te Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkt in fer­ner Zukunft liegt (01.01.2029) oder in man­chen Bun­des­län­dern ein sol­cher gar nicht vor­ge­se­hen ist, sind der Finanz­ver­wal­tung ver­schie­de­ne Ände­run­gen frist­ge­recht mit­zu­tei­len. Denn durch das Grund­steu­er-Reform­ge­setz sowie die ange­schlos­se­nen Geset­zes­än­de­run­gen wur­den weit­rei­chen­de Anzei­ge­pflich­ten für Grund­stücks­ei­gen­tü­mer gesetz­lich neu auf­ge­nom­men bzw. bestehen­de Anzei­ge­pflich­ten angepasst:

Anzeigepflichten i. S. des § 19 GrStG – steuerbefreiter/-begünstigter Grundbesitz

Jede Ände­rung in der Nut­zung oder in den Eigen­tums­ver­hält­nis­sen eines ganz oder teil­wei­se von der Grund­steu­er befrei­ten Grund­be­sit­zes, die zu einer Ände­rung oder zum Weg­fall der Steu­er­be­frei­ung füh­ren kann, ist anzei­ge­pflich­tig; eben­so der Weg­fall der Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­be­güns­ti­gung im Rah­men der ermä­ßig­ten Steu­er­mess­zah­len.

Die Anzei­ge­frist beträgt jeweils drei Mona­te nach der Ände­rung oder dem Weg­fall der Vor­aus­set­zun­gen und die Ände­rung ist grund­sätz­lich durch den­je­ni­gen anzu­zei­gen, der als Steu­er­schuld­ner in Betracht kommt.

Anzeigepflichten gem. § 228 Abs. 2 BewG − Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Ab dem Jahr 2023 sind alle Ände­run­gen der tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se anzu­zei­gen, die sich auf die Höhe des Grund­steu­er­werts, auf die Ver­mö­gens­art oder auf die Grund­stücks­art aus­wir­ken kön­nen (so z. B. Flä­chen­än­de­run­gen durch Um- oder Anbau­ten, Nut­zungs­än­de­run­gen von zuvor zu Wohn­zwe­cken genutz­tem Grund­be­sitz). Fer­ner anzei­ge­pflich­tig ist der Über­gang des Eigen­tums von Gebäu­den auf frem­den Grund und Boden oder eine Ände­rung der tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se, die zu einer erst­ma­li­gen Fest­set­zung füh­ren kann.

Anzei­ge­ver­pflich­tet sind regel­mä­ßig die Per­so­nen, denen das Grund­stück im Fest­stel­lungs­zeit­punkt wirt­schaft­lich zuzu­rech­nen ist. Beson­der­hei­ten (ins­be­son­de­re Mit­wir­kungs­pflich­ten) bestehen bei Gebäu­den auf frem­dem Grund und Boden sowie in Erb­bau­rechts­fäl­len. Die Anzei­ge ist auf den Beginn des Kalen­der­jah­res abzu­ge­ben, das dem Jahr der Ände­rung der tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se folgt. Die Frist dazu beträgt im Bun­des­mo­dell grund­sätz­lich einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalen­der­jah­res, für das die Anzei­ge abzu­ge­ben ist. In ein­zel­nen Län­der­mo­del­len (Bay­ern, Ham­burg und Nie­der­sach­sen) beträgt die Anzei­ge­frist drei Monate.

Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflichten

Bei den Anzei­gen han­delt es sich um Steuer­erklärungen im Sin­ne der Abga­ben­ord­nung. Die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Erklä­rungs- und Anzei­ge­pflich­ten ist daher sei­tens der Finanz­ver­wal­tung erzwing­bar. Bei Nicht­er­fül­lung oder nicht frist­ge­rech­ter Erfül­lung kann regel­mä­ßig ein Ver­spä­tungs­zu­schlag fest­ge­setzt wer­den. Wird eine Erklä­rung nach Auf­for­de­rung nicht ein­ge­reicht, kann das Finanz­amt den Grund­steu­er­wert schät­zen. Unge­ach­tet des­sen kann die Nicht­er­fül­lung der Anzei­ge­pflich­ten auch straf- oder buß­geld­recht­li­che Ver­fah­ren nach sich ziehen.

Fazit und Empfehlung

Vie­le Grund­stücks­ei­gen­tü­mer wer­den nun erst ein­mal durch­at­men. Den­noch soll­te, spä­tes­tens wenn die letz­te Fest­stel­lungs­er­klä­rung abge­ge­ben wur­de, dar­über nach­ge­dacht wer­den, wie ein Sys­tem zur frist­ge­rech­ten Erfas­sung von grund­steu­er­re­le­van­ten Ände­run­gen aus­se­hen könn­te. Dies ist selbst­ver­ständ­lich von ver­schie­de­nen Fak­to­ren abhän­gig; ins­be­son­de­re vom Umfang des Grund­be­sit­zes oder der Unter­neh­mens-/Ge­sell­schafts­struk­tur.

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