Grunderwerbsteuer – Verschärfungen bei Share Deals bereits zum 1. Juli 2021?

Nach Schät­zun­gen ent­ge­hen dem Fis­kus durch die geziel­te Anwen­dung soge­nann­ter Share Deals jedes Jahr Steu­er­ein­nah­men von bis zu einer Mil­li­ar­de Euro. Das Vor­ha­ben die grund­er­werb­steu­er­li­chen Rege­lun­gen zu ver­schär­fen ist daher nicht neu. Ursprüng­lich war ein Inkraft­tre­ten im Zuge des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2019 geplant. Nach eini­ger Kri­tik aus Wirt­schaft und Wis­sen­schaft einig­ten sich die Koali­ti­ons­par­tei­en CDU/CSU und SPD aber auf eine Ver­schie­bung und die Über­füh­rung in ein eige­nes Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren. Nun deu­tet sich bei der umstrit­te­nen Reform Bewe­gung an. Dies möch­ten wir zum Anlass neh­men, Ihnen einen kur­zen Über­blick über die wesent­li­chen ange­dach­ten Ände­run­gen zu geben:

Absen­kung der Schwel­len­wer­te
Die Schwel­len­wer­te für Anteils­über­tra­gun­gen sol­len auf 90% gesenkt wer­den. Dies gilt für alle grund­er­werb­steu­er­li­chen Tat­be­stän­de grund­stücks­hal­ten­der Gesell­schaf­ten (§ 1 Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 3a und der neue § 1 Abs. 2b GrEStG), nicht jedoch für das Kon­zern­pri­vi­leg des § 6a GrEStG – hier blei­ben die 95% bestehen. Damit ergibt sich eine Ver­schie­bung der Quo­te, bei der ein Erwerb von Antei­len an einer grund­be­sit­zen­den Gesell­schaft noch kei­ne Grund­er­werb­steu­er zur Fol­ge hat, von 94,9% auf 89,9%. Dies ist ins­be­son­de­re bei der Ver­bund­bil­dung zu beach­ten.

Neu­er Besteue­rungs­tat­be­stand für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten
Die wahr­schein­lich größ­te Ände­rung stellt wohl die Ein­füh­rung eines neu­en Grund­er­werb­steu­er­tat­be­stan­des für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten dar. Wie bereits bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten soll nach dem geplan­ten § 1 Abs. 2b GrEStG zukünf­tig auch bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten – neben der Anteils­ver­ei­ni­gung in einer Hand von ≥90% – die blo­ße Über­tra­gung von Antei­len ≥90% an einer grund­be­sit­zen­den Kapi­tal­ge­sell­schaft inner­halb von 10 Jah­ren Grund­er­werb­steu­er aus­lö­sen. Aus­nah­men sind hier ledig­lich für bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men vor­ge­se­hen.

Ver­län­ge­rung der Hal­te­fris­ten
Die der­zei­ti­gen Fünf­jah­res­fris­ten in den Vor­schrif­ten des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes sol­len auf 10 bzw. 15 Jah­re ver­län­gert wer­den. Im neu­en geplan­ten § 1 Abs. 2b GrEStG ist die­se Frist bereits so ent­hal­ten. Aus­ge­nom­men von der Ver­län­ge­rung sol­len ledig­lich die Vor- und Nach­be­hal­tens­fris­ten im Rah­men des Kon­zern­pri­vi­legs nach § 6a GrEStG sein.

Anwen­dungs­zeit­raum und Über­gangs­re­ge­lun­gen
Sofern das Gesetz zeit­nah ver­ab­schie­det wer­den soll­te, sind die Neue­run­gen grund­sätz­lich ab dem 1. Juli 2021 anzu­wen­den. Für die Fäl­le, in denen ein Erwerb von Antei­len zwi­schen 90% und 94,9% in der Ver­gan­gen­heit bereits statt­ge­fun­den hat, bleibt es aber bei der Anwen­dung des alten Rechts. Erfasst wer­den damit auch Hin­zu­er­wer­be von Antei­len, die nach der Neu­re­ge­lung ansons­ten nicht mehr steu­er­bar wären, weil die neue Betei­li­gungs­gren­ze von ≥90% vor dem Hin­zu­er­werb bereits über­schrit­ten war. Für die­se Alt­fäl­le hat dies damit fak­tisch einen ewi­gen Über­wa­chungs­zeit­raum zur Fol­ge. Außer­dem soll der Ver­trau­ens­schutz für Ver­pflich­tungs­ge­schäf­te ent­fal­len, die inner­halb eines Jah­res vor Inkraft­tre­ten der Reform abge­schlos­sen wur­den. Erst nach dem 1. Juli 2021 ding­lich voll­zo­ge­ne Anteils­über­tra­gun­gen wären damit bereits nach den ver­schärf­ten Maß­ga­ben zu beur­tei­len.

Fazit
Über einen Gesetz­ent­wurf wird zwar erst noch vom Bun­des­tag und Bun­des­rat dis­ku­tiert wer­den müs­sen, sodass sich noch Ände­run­gen und Ergän­zun­gen erge­ben kön­nen. Die Bun­des­re­gie­rung hat sich in den bis­her zwi­schen den Koali­tio­nä­ren strit­ti­gen Punk­ten aber wohl geei­nigt. Nach aktu­el­lem Ent­wurfs­stand wird das Grund­er­werb­steu­er­recht durch die Reform ins­be­son­de­re für nicht bör­sen­no­tier­te Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten damit erheb­lich ver­schärft. Der Bewer­tung und Über­wa­chung von grund­er­werb­steu­er­li­chen Fall­ge­stal­tun­gen wird damit zukünf­tig eini­ges mehr an Auf­merk­sam­keit gewid­met wer­den müs­sen. Idea­ler­wei­se ist dies inte­gra­ler Bestand­teil eines Tax Com­pli­ance Manage­ment-Sys­tems.

Selbst­ver­ständ­lich unter­stüt­zen wir Sie bei der Umset­zung Ihrer Vor­ha­ben und Über­wa­chung der kom­ple­xen grund­er­werb­steu­er­li­chen Rege­lun­gen. Spre­chen Sie uns ger­ne direkt an.

UPDATE: Der Bun­des­tag hat am 21. April 2021 die Maß­nah­men gegen soge­nann­te Share Deals beschlos­sen. Der Bun­des­rat hat am 7. Mai 2021 dem Gesetz zur Ände­rung des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes zuge­stimmt.

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