Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts – Option für Personengesellschaften

Aktu­ell wird im Bun­des­tag das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Kör­per­schaft­steu­er­rechts (BT-DrS 19/28656) behan­delt. Die Reform sieht vor, dass Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten (z.B. die OHG und die KG – wozu auch die GmbH & Co KG gehört; jedoch nicht die GbR) sich zukünf­tig wie Kör­per­schaf­ten beim Ertrag besteu­ern las­sen kön­nen. Eine Ände­rung der Rechts­form ist mit die­ser steu­er­li­chen Opti­ons­re­ge­lung nicht ver­bun­den. Das Gesetz soll zum 1.1.2022 wir­ken, ein Antrag auf Opti­ons­be­steue­rung muss vor Beginn des Wirt­schafts­jah­res beim Finanz­amt ein­ge­hen. Geplant ist, dass das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren noch vor der Bun­des­tags­wahl im Bun­des­tag abge­schlos­sen wird, da es ansons­ten nach dem Grund­satz der Dis­kon­ti­nui­tät im neu­en Bun­des­tag neu ein­ge­bracht wer­den müsste.

In die­sem frü­hen Sta­di­um des Gesetz­ge­bungs­pro­zes­ses erge­ben sich bereits eini­ge inter­es­san­te Ansatz­punk­te, wonach aktu­ell vor­han­de­ne steu­er­li­chen Hür­den zukünf­tig kei­ne mehr sein wer­den. Hier sei ins­be­son­de­re die Ver­knüp­fung von grund­er­werb­steu­er­li­chen Aspek­ten und der Ertrag­steu­er ange­merkt, die durch die Opti­on gelin­gen kann. Durch die aktu­el­le Besteue­rungs­si­tua­ti­on las­sen sich Belas­tungs­vor­tei­le bei Grund­stücks­ver­mie­tun­gen durch Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten erzie­len. Die Grund­er­werb­steu­er ist jedoch bei der Über­füh­rung in eine „ech­te” Kapi­tal­ge­sell­schaft eine bedeu­ten­de Hür­de. Durch die neue Opti­ons­re­gel wür­de sich die Grund­er­werb­steu­er bei Ein­brin­gung in eine Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft ver­mei­den las­sen, zugleich könn­te der Belas­tungs­vor­teil einer Kapi­tal­ge­sell­schaft rea­li­sie­ret werden.

Ein wei­te­rer inter­es­san­ter Ansatz­punkt ist, dass mit der Opti­ons­re­ge­lung auch gemein­nüt­zi­ge Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten denk­bar wer­den. Wobei die Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft genau­so den Ein­schrän­kun­gen des Gebot der Selbst­lo­sig­keit unter­liegt wie jede ande­re gemein­nüt­zi­ge Unter­neh­mung. Ins­be­son­de­re ergibt sich kein klas­si­sches Ent­nah­me­recht für die Gesell­schaf­ter. Vor­tei­le in einer sol­chen Mög­lich­keit lie­gen ins­be­son­de­re im gesell­schafts­recht­li­chen Bereich. So ist bei einer GmbH in vie­len Fäl­len die Beur­kun­dung durch einen Notar not­wen­dig, wäh­rend die glei­chen Vor­gän­ge bei einer Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft kei­ner Mit­wir­kung des Notars bedür­fen (z. B. Ände­run­gen Gesell­schafts­ver­trag, Über­tra­gung von Anteilen).

Den Vor­ste­hen­den lässt sich ent­neh­men, dass hier ein gro­ßer Ein­schnitt in die Sys­te­ma­tik der Besteue­rung von Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten geplant ist. Wie der Bun­des­rat in sei­ner Stel­lung­nah­me vom 26.04.2021 (BR-DrS 244/1/21) deut­lich gemacht hat, sind diver­se Berei­che der Sys­tem­um­stel­lung noch nicht voll­um­fäng­lich steu­er­fach­lich betrach­tet wor­den. Der Finanz­aus­schuss des Bun­des­ra­tes unter­mau­ert die­sen Ein­druck durch eine Viel­zahl von Hin­wei­sen zu dem Geset­zes­ent­wurf. Einer der Vor­schlä­ge geht dahin, die Opti­ons­re­ge­lung erst ab 2023 umzu­set­zen – wohl um mehr Zeit für die Fol­gen­prü­fung die­ses Geset­zes­vor­schla­ges zu erlan­gen. Es wird daher ein sehr ambi­tio­nier­tes Vor­ha­ben wer­den, dass die­ses Gesetz noch in die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode ver­ab­schie­det wird.