Aktuell wird im Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (BT-DrS 19/28656) behandelt. Die Reform sieht vor, dass Personenhandelsgesellschaften (z.B. die OHG und die KG – wozu auch die GmbH & Co KG gehört; jedoch nicht die GbR) sich zukünftig wie Körperschaften beim Ertrag besteuern lassen können. Eine Änderung der Rechtsform ist mit dieser steuerlichen Optionsregelung nicht verbunden. Das Gesetz soll zum 1.1.2022 wirken, ein Antrag auf Optionsbesteuerung muss vor Beginn des Wirtschaftsjahres beim Finanzamt eingehen. Geplant ist, dass das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Bundestagswahl im Bundestag abgeschlossen wird, da es ansonsten nach dem Grundsatz der Diskontinuität im neuen Bundestag neu eingebracht werden müsste.
In diesem frühen Stadium des Gesetzgebungsprozesses ergeben sich bereits einige interessante Ansatzpunkte, wonach aktuell vorhandene steuerlichen Hürden zukünftig keine mehr sein werden. Hier sei insbesondere die Verknüpfung von grunderwerbsteuerlichen Aspekten und der Ertragsteuer angemerkt, die durch die Option gelingen kann. Durch die aktuelle Besteuerungssituation lassen sich Belastungsvorteile bei Grundstücksvermietungen durch Kapitalgesellschaften erzielen. Die Grunderwerbsteuer ist jedoch bei der Überführung in eine „echte” Kapitalgesellschaft eine bedeutende Hürde. Durch die neue Optionsregel würde sich die Grunderwerbsteuer bei Einbringung in eine Personenhandelsgesellschaft vermeiden lassen, zugleich könnte der Belastungsvorteil einer Kapitalgesellschaft realisieret werden.
Ein weiterer interessanter Ansatzpunkt ist, dass mit der Optionsregelung auch gemeinnützige Personenhandelsgesellschaften denkbar werden. Wobei die Personenhandelsgesellschaft genauso den Einschränkungen des Gebot der Selbstlosigkeit unterliegt wie jede andere gemeinnützige Unternehmung. Insbesondere ergibt sich kein klassisches Entnahmerecht für die Gesellschafter. Vorteile in einer solchen Möglichkeit liegen insbesondere im gesellschaftsrechtlichen Bereich. So ist bei einer GmbH in vielen Fällen die Beurkundung durch einen Notar notwendig, während die gleichen Vorgänge bei einer Personenhandelsgesellschaft keiner Mitwirkung des Notars bedürfen (z. B. Änderungen Gesellschaftsvertrag, Übertragung von Anteilen).
Den Vorstehenden lässt sich entnehmen, dass hier ein großer Einschnitt in die Systematik der Besteuerung von Personenhandelsgesellschaften geplant ist. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26.04.2021 (BR-DrS 244/1/21) deutlich gemacht hat, sind diverse Bereiche der Systemumstellung noch nicht vollumfänglich steuerfachlich betrachtet worden. Der Finanzausschuss des Bundesrates untermauert diesen Eindruck durch eine Vielzahl von Hinweisen zu dem Gesetzesentwurf. Einer der Vorschläge geht dahin, die Optionsregelung erst ab 2023 umzusetzen – wohl um mehr Zeit für die Folgenprüfung dieses Gesetzesvorschlages zu erlangen. Es wird daher ein sehr ambitioniertes Vorhaben werden, dass dieses Gesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird.