Umstrukturierungen im Konzern – Anwendung des § 6a GrEStG

Überblick

Der § 6a GrEStG soll es ermög­li­chen, dass Umstruk­tu­rie­run­gen inner­halb eines Kon­zerns erfol­gen kön­nen, ohne dass sie der Grund­er­werb­steu­er unter­lie­gen. Bei der Anwen­dung kommt es jedoch immer wie­der zu aus­le­gungs­be­dürf­ti­gen The­men und Sach­ver­hal­ten. Umso wich­ti­ger ist es zu wis­sen, wie die Finanz­ver­wal­tung die Norm versteht.

Änderungen

Der aktu­el­le Erlass vom 25.05.2023 ersetzt die vor­he­ri­ge Fas­sung vom 22.09.2020. Im Fol­gen­den geben wir Ihnen einen kur­zen Über­blick über die wesent­li­chen Änderungen:

  • Nach dem BFH-Urteil vom 28.09.2022 sind zur Bestim­mung des herr­schen­den Unter­neh­mens die unmit­tel­bar an der Umstruk­tu­rie­rung betei­lig­ten Rechts­trä­ger maß­geb­lich; damit wird zukünf­tig regel­mä­ßig der unters­te mög­li­che Rechts­trä­ger als herr­schen­des Unter­neh­men qua­li­fi­ziert und nicht mehr – ent­spre­chend der bis­he­ri­gen Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung – der obers­te mög­li­che Rechts­trä­ger. Frag­lich bleibt aber wei­ter­hin, ob es nur ein herr­schen­des Unter­neh­men i. S. des § 6a GrEStG geben kann.
  • Die Rechts­la­ge ab 01.07.2021 wird ein­be­zo­gen, d. h. der neu ein­ge­führ­te § 1 Abs. 2b GrEStG und die Her­ab­set­zung des Betei­li­gungs­quo­rums auf min­des­tens 90 % sowie die Ver­län­ge­rung des Beob­ach­tungs­zeit­raums auf zehn Jah­re in § 1 Abs. 2a, Abs. 2b GrEStG wer­den berück­sich­tigt. Ins­ge­samt wur­de der Anwen­dungs­be­reich des § 6a GrEStG (zum Teil erheb­lich) erwei­tert. Dazu hat­ten wir bereits aus­führ­lich berich­tet (zur News vom 04.02.2021).
  • Bei Vor­rats­ge­sell­schaf­ten und rei­nen Hol­ding­ge­sell­schaf­ten kann eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit über betei­lig­te Gesell­schaf­ten begrün­det wer­den (sog. „abge­lei­te­te wirt­schaft­li­che Tätigkeit“).
Fazit

Es ist zu begrü­ßen, dass sich die Finanz­ver­wal­tung ver­bind­lich dazu äußert, wie sie die Norm ver­steht und aus­legt. Ver­schie­de­ne Fra­gen blei­ben aber lei­der wei­ter­hin offen, bspw. die Defi­ni­ti­on zur wirt­schaft­li­chen Tätig­keit eines herr­schen­den Unter­neh­mens oder ob bei der Ein­brin­gung zur Neu­grün­dung die ein­schrän­ken­de Aus­le­gung des BFH ent­spre­chend anwend­bar ist, sodass ins­be­son­de­re die Vor­be­hal­tens­frist nicht ein­ge­hal­ten wer­den muss (zur Fra­ge der Vor­be­hal­tens­frist sind zwei Revi­sio­nen beim BFH anhän­gig: II R 46/22 und II R 2/23).

Selbst­ver­ständ­lich unter­stüt­zen wir Sie bei der Bewer­tung der kom­ple­xen Fra­gen rund um die Grund­er­werb­steu­er, spre­chen Sie uns bei Bedarf jeder­zeit ger­ne an.

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