Inzwischen gibt es die verschiedensten Angebote zur „Optimierung“ des Nettolohns. Anbieter verschiedener Gutscheinkarten werben bspw. damit, dass Arbeitgeber mit diesen Systemen ihren Mitarbeitern modern, flexibel und digital bis zu 44 € monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden können. Zumindest für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung gilt dies nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 23.02.2021 – B 12 R 21/18 R) nicht uneingeschränkt.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten auch andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, als Arbeitslohn. Durch eine Sonderreglung können unter anderem aber aktuell bspw. Tankguthaben als Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und bestimmte Kriterien erfüllen bis zu 44 € im Monat steuerfrei bleiben, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Durch § 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV sind diese eigentlich sodann auch sozialversicherungsfrei.
Die Gewährung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bei Ausgabe von Gutscheinen und Anwendung der 44 €-Freigrenze wird steuerlich aber erst ab dem Jahre 2020 verlangt. Der Rechtsstreit bezog sich auf die Rechtslage vor 2020, sodass die Gutscheingestellung unter Anwendung der 44 €-Freigrenze auch im Falle einer Entgeltumwandlung steuerlich zulässig war. Dennoch stellte das Bundessozialgericht fest, dass es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelte. Nach dessen Ansicht stellen die auf einen bestimmten Betrag begrenzten Tankgutscheine als Geldsurrogat keine Sachbezüge dar, die bei Unterschreitung der steuerlichen Bagatellgrenze beitragsfrei wären.
Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts trennen sich damit teilweise die gemeinsamen Wege der Lohnsteuer und der Sozialversicherung – zumindest für die Jahre bis einschließlich 2019. Generell sollten Gutscheinkarten mit Bedacht eingesetzt werden. Insbesondere da seit der Änderung des § 8 EStG Unsicherheit darüber besteht, inwieweit Gutscheinkarten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Unabhängig davon sollten Arbeitgeber ein besonderes Augenmerk auf Vereinbarungen zu Sachbezügen in Arbeitsverträgen legen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung Ihrer Vorstellungen. Sprechen Sie uns einfach an.
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