Tankgutscheine – Abweichung zwischen Steuer- und Sozialrecht

Inzwi­schen gibt es die ver­schie­dens­ten Ange­bo­te zur „Opti­mie­rung“ des Net­to­lohns. Anbie­ter ver­schie­de­ner Gut­schein­kar­ten wer­ben bspw. damit, dass Arbeit­ge­ber mit die­sen Sys­te­men ihren Mit­ar­bei­tern modern, fle­xi­bel und digi­tal bis zu 44 € monat­lich steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei zuwen­den kön­nen. Zumin­dest für die sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Behand­lung gilt dies nach einem Urteil des Bun­des­so­zi­al­ge­richts (BSG, Urteil v. 23.02.2021 – B 12 R 21/18 R) nicht unein­ge­schränkt.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG gel­ten auch ande­re Vor­tei­le, die auf einen Geld­be­trag lau­ten, als Arbeits­lohn. Durch eine Son­der­reg­lung kön­nen unter ande­rem aber aktu­ell bspw. Tank­gut­ha­ben als Gut­schei­ne und Geld­kar­ten, die aus­schließ­lich zum Bezug von Waren oder Dienst­leis­tun­gen berech­ti­gen und bestimm­te Kri­te­ri­en erfül­len bis zu 44 € im Monat steu­er­frei blei­ben, sofern sie zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt wer­den (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Durch § 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV sind die­se eigent­lich sodann auch sozi­al­ver­si­che­rungs­frei.

Die Gewäh­rung zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn bei Aus­ga­be von Gut­schei­nen und Anwen­dung der 44 €-Frei­gren­ze wird steu­er­lich aber erst ab dem Jah­re 2020 ver­langt. Der Rechts­streit bezog sich auf die Rechts­la­ge vor 2020, sodass die Gut­schein­ge­stel­lung unter Anwen­dung der 44 €-Frei­gren­ze auch im Fal­le einer Ent­gelt­um­wand­lung steu­er­lich zuläs­sig war. Den­noch stell­te das Bun­des­so­zi­al­ge­richt fest, dass es sich um bei­trags­pflich­ti­ges Arbeits­ent­gelt han­del­te. Nach des­sen Ansicht stel­len die auf einen bestimm­ten Betrag begrenz­ten Tank­gut­schei­ne als Geld­sur­ro­gat kei­ne Sach­be­zü­ge dar, die bei Unter­schrei­tung der steu­er­li­chen Baga­tell­gren­ze bei­trags­frei wären.

Mit der Ent­schei­dung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts tren­nen sich damit teil­wei­se die gemein­sa­men Wege der Lohn­steu­er und der Sozi­al­ver­si­che­rung – zumin­dest für die Jah­re bis ein­schließ­lich 2019. Gene­rell soll­ten Gut­schein­kar­ten mit Bedacht ein­ge­setzt wer­den. Ins­be­son­de­re da seit der Ände­rung des § 8 EStG Unsi­cher­heit dar­über besteht, inwie­weit Gut­schein­kar­ten die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfül­len. Unab­hän­gig davon soll­ten Arbeit­ge­ber ein beson­de­res Augen­merk auf Ver­ein­ba­run­gen zu Sach­be­zü­gen in Arbeits­ver­trä­gen legen. Wir unter­stüt­zen Sie ger­ne bei der Umset­zung Ihrer Vor­stel­lun­gen. Spre­chen Sie uns ein­fach an.

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