Mehr Spielraum bei der Quotenberechnung von Inklusionsbetrieben

Zen­tra­le Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung eines Inklu­si­ons­be­triebs als Zweck­be­trieb nach § 68 Nr. 3 Buchst. c AO ist die Erfül­lung der sog. Beschäf­ti­gungs­quo­te. Um die­se zu errei­chen, müs­sen zumin­dest 40 Pro­zent der Beschäf­tig­ten des Inklu­si­ons­be­triebs beson­ders betrof­fe­ne schwer­be­hin­der­te Men­schen i. S. des § 215 Abs. 1 SGB IX sein. Zwi­schen den gemein­nüt­zi­gen Kör­per­schaf­ten und der Finanz­ver­wal­tung kommt es immer wie­der zu unter­schied­li­chen Auf­fas­sun­gen, wie die Beschäf­ti­gungs­quo­te zu berech­nen ist. Mit Urteil vom 27.02.2020 hat der BFH den gemein­nüt­zi­gen Kör­per­schaf­ten mehr Spiel­raum für die Berech­nung der Beschäf­ti­gungs­quo­te gege­ben. Im Ergeb­nis kön­nen nun auch Beschäf­tig­te einer Werk­statt für behin­der­te Men­schen bei der Bestim­mung der Beschäf­ti­gungs­quo­te zu berück­sich­ti­gen sein, selbst wenn die­se Werk­statt „nur“ inner­halb des­sel­ben umsatz­steu­er­li­chen Organ­krei­ses unter­hal­ten wird. 

Im ent­schie­de­nen Fall unter­hielt ein gemein­nüt­zi­ger Ver­ein eine Werk­statt für Men­schen mit Behin­de­rung. Gleich­zei­tig war der Ver­ein Allein­ge­sell­schaf­ter und umsatz­steu­er­li­cher Organ­trä­ger einer gemein­nüt­zi­gen Toch­ter­ge­sell­schaft. Die­se ver­wirk­lich­te ihre steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke unter ande­rem durch Tätig­kei­ten im Bereich der Gar­ten­ge­stal­tung in Form von Inklu­si­ons­be­trie­ben nach § 68 Nr. 3 Buchst. c AO. Dafür wur­den auch Beschäf­tig­te der Werk­statt des gemein­nüt­zi­gen Ver­eins – mit­hin des umsatz­steu­er­li­chen Organ­trä­gers – ein­ge­setzt. Die not­wen­di­ge Beschäf­ti­gungs­quo­te für die­sen Inklu­si­ons­be­trieb konn­te die Toch­ter­ge­sell­schaft nur erfül­len, wenn auch die Beschäf­tig­ten des gemein­nüt­zi­gen Ver­eins berück­sich­tigt wur­den. Nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung durf­ten die­se Beschäf­tig­ten aber nicht mit in die Berech­nung ein­be­zo­gen wer­den, da die­se über kei­ne Anstel­lungs­ver­trä­ge mit der gemein­nüt­zi­gen Toch­ter­ge­sell­schaft, also dem Trä­ger des Inklu­si­ons­be­triebs, verfügten. 

Im Ergeb­nis stellt der BFH fest, dass auch die in einer Werk­statt beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer sozi­al­recht­lich in einem Inklu­si­ons­be­trieb tätig sein kön­nen. Dies ergibt sich aus den Rege­lun­gen zu sog. aus­ge­la­ger­ten Arbeits­plät­zen i. S. v. § 219 Abs. 1 Sät­ze 5 und 6 SGB IX. Danach gehö­ren zum Ange­bot an Berufs­bil­dungs- und Arbeits­plät­zen aus­ge­la­ger­te Plät­ze auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt. Des Wei­te­ren führt eine umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft dazu, dass die im Inland gele­ge­nen Unter­neh­mens­tei­le des Organ­krei­ses als ein Unter­neh­men zu behan­deln sind. Dem­zu­fol­ge sind auch die Ange­hö­ri­gen der vom gemein­nüt­zi­gen Ver­ein betrie­be­nen Werk­statt bei der Ermitt­lung der Beschäf­ti­gungs­quo­te des von der gemein­nüt­zi­gen Toch­ter­ge­sell­schaft betrie­be­nen Inte­gra­ti­ons­pro­jekts bei der Berech­nung der Beschäf­ti­gungs­quo­te miteinzubeziehen.