Zentrale Voraussetzung für die Anerkennung eines Inklusionsbetriebs als Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 Buchst. c AO ist die Erfüllung der sog. Beschäftigungsquote. Um diese zu erreichen, müssen zumindest 40 Prozent der Beschäftigten des Inklusionsbetriebs besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i. S. des § 215 Abs. 1 SGB IX sein. Zwischen den gemeinnützigen Körperschaften und der Finanzverwaltung kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen, wie die Beschäftigungsquote zu berechnen ist. Mit Urteil vom 27.02.2020 hat der BFH den gemeinnützigen Körperschaften mehr Spielraum für die Berechnung der Beschäftigungsquote gegeben. Im Ergebnis können nun auch Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen bei der Bestimmung der Beschäftigungsquote zu berücksichtigen sein, selbst wenn diese Werkstatt „nur“ innerhalb desselben umsatzsteuerlichen Organkreises unterhalten wird.
Im entschiedenen Fall unterhielt ein gemeinnütziger Verein eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Gleichzeitig war der Verein Alleingesellschafter und umsatzsteuerlicher Organträger einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft. Diese verwirklichte ihre steuerbegünstigten Zwecke unter anderem durch Tätigkeiten im Bereich der Gartengestaltung in Form von Inklusionsbetrieben nach § 68 Nr. 3 Buchst. c AO. Dafür wurden auch Beschäftigte der Werkstatt des gemeinnützigen Vereins – mithin des umsatzsteuerlichen Organträgers – eingesetzt. Die notwendige Beschäftigungsquote für diesen Inklusionsbetrieb konnte die Tochtergesellschaft nur erfüllen, wenn auch die Beschäftigten des gemeinnützigen Vereins berücksichtigt wurden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung durften diese Beschäftigten aber nicht mit in die Berechnung einbezogen werden, da diese über keine Anstellungsverträge mit der gemeinnützigen Tochtergesellschaft, also dem Träger des Inklusionsbetriebs, verfügten.
Im Ergebnis stellt der BFH fest, dass auch die in einer Werkstatt beschäftigten Arbeitnehmer sozialrechtlich in einem Inklusionsbetrieb tätig sein können. Dies ergibt sich aus den Regelungen zu sog. ausgelagerten Arbeitsplätzen i. S. v. § 219 Abs. 1 Sätze 5 und 6 SGB IX. Danach gehören zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Des Weiteren führt eine umsatzsteuerliche Organschaft dazu, dass die im Inland gelegenen Unternehmensteile des Organkreises als ein Unternehmen zu behandeln sind. Demzufolge sind auch die Angehörigen der vom gemeinnützigen Verein betriebenen Werkstatt bei der Ermittlung der Beschäftigungsquote des von der gemeinnützigen Tochtergesellschaft betriebenen Integrationsprojekts bei der Berechnung der Beschäftigungsquote miteinzubeziehen.