Fristverlängerungen: Abgabefristen und Veröffentlichungspflichten im Überblick

Wer hat in den letz­ten pan­de­mie­be­stimm­ten Jah­ren hier noch den Über­blick bewah­ren kön­nen? Zum Jah­res­en­de ver­schaf­fen wir Ihnen einen Über­blick, wel­che Abga­be­fris­ten für Sie in den nächs­ten Jah­ren für die Steuer­erklärungen gelten:

In den sog. „bera­te­nen“ Fäl­len, sprich wenn Sie Ihre Steuer­erklärungen durch eine*n Steuerberater*in oder einen Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein erstel­len las­sen, sind die Steuer­erklärungen grund­sätz­lich bis zum 28. Febru­ar des über­nächs­ten Jah­res bei der Finanz­ver­wal­tung ein­zu­rei­chen. Die Steuer­erklärungen für das Jahr 2021 müss­te also spä­tes­tens am
28. Febru­ar 2023 elek­tro­nisch bei der Finanz­ver­wal­tung ein­ge­gan­gen sein.

Für die Jah­re 2021 bis 2024 erge­ben sich unter Berück­sich­ti­gung der Frist­ver­län­ge­run­gen und der von Wochen­en­den bzw. Fei­er­ta­gen fol­gen­de Abgabetermine:

  • für den Besteue­rungs­zeit­raum 2021: 31. August 2023
  • für den Besteue­rungs­zeit­raum 2022: 31. Juli 2024
  • für den Besteue­rungs­zeit­raum 2023: 2. Juni 2025 und
  • für den Besteue­rungs­zeit­raum 2024: 30. April 2026

Erst für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2025 gel­ten wie­der die übli­chen Abga­be­fris­ten. In die­sen Fäl­len heißt das: Die Steu­er­erklä­rung ist grund­sätz­lich spä­tes­tens bis zum letz­ten Tag des Monats Febru­ar des zwei­ten auf den Besteue­rungs­zeit­raum fol­gen­den Kalen­der­jah­res abzu­ge­ben. Die Steu­er­erklä­rung für 2025 muss dem Finanz­amt also spä­tes­tens am 1. März 2027 vor­lie­gen (da der 28. Febru­ar 2027 ein Sonn­tag ist).

Für die sog. „nicht bera­te­nen“ Fäl­le lau­ten die Fris­ten auf­grund der aktu­ell gewähr­ten Frist­ver­län­ge­run­gen für die Abga­be der Steuer­erklärungen wie folgt:

  • für den Besteue­rungs­zeit­raum 2021: 31. Okto­ber 2022
  • für den Besteue­rungs­zeit­raum 2022: 2. Okto­ber 2023 und
  • für den Besteue­rungs­zeit­raum 2023: 2. Sep­tem­ber 2024

Ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2024 gel­ten wie­der die nor­ma­len Abga­be­fris­ten. Die Steu­er­erklä­rung für 2024 muss dem­nach bis zum 31. Juli 2025 beim Finanz­amt ein­ge­gan­gen sein.

Auch bei den Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten hat das Bun­des­amt für Jus­tiz bzw. Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz Nach­sicht. Es wird gegen Unter­neh­men, deren gesetz­li­che Frist zur Offen­le­gung von Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen für das Geschäfts­jahr mit dem Bilanz­stich­tag 31. Dezem­ber 2021 am 31. Dezem­ber 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kei­ne Ord­nungs­geld­ver­fah­ren nach § 335 HGB einleiten.

Den­noch gilt natür­lich wei­ter­hin: In der Regel emp­feh­len wir, die steu­er­li­chen sowie Offen­le­gungs­pflich­ten auf­grund von Pla­nungs­si­cher­heit und Ver­jäh­rungs­fris­ten nicht zu weit in die Zukunft zu schie­ben. Aber viel­leicht kommt die ein oder ande­re Frist­ver­län­ge­rung ja ein­zel­nen Steu­er­pflich­ti­gen ent­ge­gen, da bis zum 31. Janu­ar 2023 eben­falls noch die Abga­be der Grund­steu­er­wert­erklä­run­gen für sämt­li­che im Eigen­tum befind­li­chen Grund­stü­cke zu erfol­gen hat? In jedem Fall ste­hen wir ger­ne zur Ver­fü­gung, um Sie zu unterstützen.

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