Wer hat in den letzten pandemiebestimmten Jahren hier noch den Überblick bewahren können? Zum Jahresende verschaffen wir Ihnen einen Überblick, welche Abgabefristen für Sie in den nächsten Jahren für die Steuererklärungen gelten:
In den sog. „beratenen“ Fällen, sprich wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch eine*n Steuerberater*in oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, sind die Steuererklärungen grundsätzlich bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres bei der Finanzverwaltung einzureichen. Die Steuererklärungen für das Jahr 2021 müsste also spätestens am
28. Februar 2023 elektronisch bei der Finanzverwaltung eingegangen sein.
Für die Jahre 2021 bis 2024 ergeben sich unter Berücksichtigung der Fristverlängerungen und der von Wochenenden bzw. Feiertagen folgende Abgabetermine:
- für den Besteuerungszeitraum 2021: 31. August 2023
- für den Besteuerungszeitraum 2022: 31. Juli 2024
- für den Besteuerungszeitraum 2023: 2. Juni 2025 und
- für den Besteuerungszeitraum 2024: 30. April 2026
Erst für den Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die üblichen Abgabefristen. In diesen Fällen heißt das: Die Steuererklärung ist grundsätzlich spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Die Steuererklärung für 2025 muss dem Finanzamt also spätestens am 1. März 2027 vorliegen (da der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist).
Für die sog. „nicht beratenen“ Fälle lauten die Fristen aufgrund der aktuell gewährten Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen wie folgt:
- für den Besteuerungszeitraum 2021: 31. Oktober 2022
- für den Besteuerungszeitraum 2022: 2. Oktober 2023 und
- für den Besteuerungszeitraum 2023: 2. September 2024
Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten wieder die normalen Abgabefristen. Die Steuererklärung für 2024 muss demnach bis zum 31. Juli 2025 beim Finanzamt eingegangen sein.
Auch bei den Veröffentlichungspflichten hat das Bundesamt für Justiz bzw. Bundesministerium der Justiz Nachsicht. Es wird gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.
Dennoch gilt natürlich weiterhin: In der Regel empfehlen wir, die steuerlichen sowie Offenlegungspflichten aufgrund von Planungssicherheit und Verjährungsfristen nicht zu weit in die Zukunft zu schieben. Aber vielleicht kommt die ein oder andere Fristverlängerung ja einzelnen Steuerpflichtigen entgegen, da bis zum 31. Januar 2023 ebenfalls noch die Abgabe der Grundsteuerwerterklärungen für sämtliche im Eigentum befindlichen Grundstücke zu erfolgen hat? In jedem Fall stehen wir gerne zur Verfügung, um Sie zu unterstützen.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne jederzeit an oder blieben Sie immer auf dem Laufenden, in dem Sie sich zu unserem Newsletter anmelden!