Nach dem Urteil des FG Münster vom 13.01.2021 ist die Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Krankenhausärzte grundsätzlich dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen
Verfahrensrecht
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Der Bundesrat hat am 12.02.2021 der Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 zugestimmt.
Bis zur Entscheidung des "richtigen" Umsatzsteuersatzes für die Abgabe von Fertigarzneimitteln an ambulante Patienten wird wohl noch einige Zeit vergehen. Betroffene Krankenhäuser sind daher gut beraten, sich alle Möglichkeiten offen zu halten.
Die Erfüllung der Beschäftigungsquote ist für Inklusionsbetriebe von zentraler Bedeutung für die Anerkennung als Zweckbetrieb. Durch die BFH Rechtsprechung ergeben sich nun neue Berechnungsmöglichkeiten.