Neben der steuerlichen Einordung der Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Krankenhausärzte (wir berichteten) hat das FG Münster mit Urteil vom 13.01.2021 auch zur Berücksichtigung von Verlusten aus dem Betrieb einer Cafeteria im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wiGB) eines gemeinnützigen Krankenhauses entschieden. Des Weiteren enthält die Entscheidung zu dieser Frage eine interessante Feststellung, die für gemeinnützige Körperschaften insbesondere in Betriebsprüfungen von Vorteil sein könnte.
Der Fall
Strittig sind die steuerlichen Folgen, die sich daraus ergeben, dass ein Krankenhaus an seine im Krankenhauszweckbetrieb beschäftigten Mitarbeiter aufgrund einer Betriebsvereinbarung Mahlzeiten und Getränke verbilligt abgibt. Das Krankenhaus hatte sämtliche im Zusammenhang mit dem Betrieb der Cafeteria entstandenen Aufwendungen seinem wiGB zugeordnet und den Verlust mit Gewinnen anderer wiGB verrechnet. Das Finanzamt folgte dem nicht und ordnete die entstandenen Verluste – wegen der verbilligten Abgabe – teilweise dem Zweckbetrieb zu. Zudem machte es im Klageverfahren hilfsweise für den Fall des Unterliegens geltend, dass bei einer vollen Zuordnung der Aufwendungen zum wiGB dieser planmäßig dauerdefizitär sei, sodass das Krankenhaus wegen einer gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO verstoßenden Mittelverwendung seine Gemeinnützigkeit verlieren müsse.
Die Entscheidung
Das FG ordnet die Einnahmen aus der Abgabe von Speisen und Getränken unverändert vollumfänglich dem wiGB zu. Die Ausgaben, die anteilig auf den Entgeltverzicht entfallen, sind jedoch durch den steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb verursacht und daher insoweit nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Denn insoweit seien dem Krankenhaus die Aufwendungen aufgrund der arbeitsrechtlichen Verpflichtung entstanden, die es gegenüber seinen im ertragssteuerfreien Zweckbetrieb beschäftigen Arbeitnehmern eingegangen sei.
Zum Antrag des Finanzamtes auf Aberkennung der Gemeinnützigkeit konnte das FG – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – bereits aus formalen Gründen keine Entscheidung treffen. Dazu hätte die Finanzverwaltung die Gemeinnützigkeit im außergerichtlichen Verfahren bereits aberkennen müssen.
Unsere Bewertung
Das Urteil des FG Münster betrifft nicht nur Krankenhäuser, sondern alle steuerbegünstigten Körperschaften. Nach der Entscheidung sind im Zusammenhang mit einem wiGB entstandene Aufwendungen anteilig dem Zweckbetrieb zuzuordnen, soweit diese durch eine verbilligte Überlassung von Leistungen des wiGB an in der steuerfreien Sphäre der Körperschaft beschäftigte Mitarbeiter verursacht sind. Bei enger Auslegung müsste die verbilligte Überlassung zudem auf Basis einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung erfolgen.
Aber wo Schatten ist, da ist auch Licht: Trotz des formalen Mangels, hat das FG Aussagen zum hilfsweisen Antrag der Finanzverwaltung, dem Krankenhaus die Gemeinnützigkeit aufgrund eines planmäßigen dauerdefizitären wiGB abzuerkennen getroffen, und diesem eine klare Absage erteilt. Nach Ansicht des Gerichts ist weder aus der ständigen Rechtsprechung des BFH noch den gesetzlichen Regelungen erkennbar, dass nur einzelne wiGB zur Prüfung einer gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO verstoßenden Mittelverwendung heranzuziehen sind. Vielmehr ist für das Vorliegen eines solchen Verlustes gem. § 64 Abs. 2 AO das Gesamtergebnis des einheitlichen wiGB maßgeblich. Diese Feststellung sollte den gemeinnützigen Körperschaften in der Argumentation gegenüber der Finanzverwaltung weiterhelfen. Denn allzu häufig sehen sich diese insbesondere in Betriebsprüfungen mit diesem Damoklesschwert konfrontiert.
Unsere Empfehlung
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen und diese wurde auch eingelegt. Mit Blick auf das FG Urteil sollten steuerbegünstigte Körperschaften mit ähnlich gelagerten Fällen zumindest ihre Verluste aus der verbilligten Speisen- und Getränkeabgabe aber schon jetzt nicht mehr mit Gewinnen aus anderen wiGB verrechnen. Gegen die sodann höheren Gewinnfeststellungen in den Steuerbescheiden ist sodann Einspruch einzulegen und – mit Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren – das Ruhen des eigenen Verfahrens zu beantragen. Für den Fall, dass der BFH das Urteil des FG aufhebt und zugunsten des Krankenhauses entscheidet, trägt auf diese Weise das Zinsrisiko ausschließlich die Finanzverwaltung.
Bei der Bewertung der bei Ihnen vorliegenden Sachverhalte und ähnlich gelagerter Fälle sowie der ggf. notwendigen Rechtsbehelfsverfahren können wir Sie selbstverständlich gerne unterstützten.
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