Bereits mit Schreiben vom 18.03.2021 hatte die Finanzverwaltung zu den verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Stellung bezogen. Nun wurde ein weiteres BMF-Schreiben vom 07.12.2021 zur Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen veröffentlicht, welches das BMF-Schreiben aus März 2021 ergänzt. Ebenso wurden am 09.12.2021 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den gewerbesteuerlichen Maßnahmen veröffentlicht. Die Finanzverwaltung hat sich damit erneut zu Stundungsmöglichkeiten, dem Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen und den Anpassungen von Steuervorauszahlungen im vereinfachten Verfahren geäußert.
Anträge auf Stundung sowie auf Vollstreckungsaufschub
Nach dem neuen BMF-Schreiben sind für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige unter Darlegung der Verhältnisse weiterhin Anträge auf zinslose Stundungen sowie auf Vollstreckungsaufschub jeweils bis zum 31.03.2022 möglich. Zu beachten ist jedoch, dass sich die vereinfachte Antragsmöglichkeit lediglich auf Steuern bezieht, die bis zum 31.01.2022 fällig werden. Sofern im Rahmen der Antragsstellung eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird, gewährt die Finanzverwaltung darüber hinaus eine zusätzliche Anschlussstundung sowie eine weitere Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs. Diese Verlängerungen werden nach dem BMF-Schreiben jedoch längstens bis zum 30.06.2022 gewährt.
Anpassung von Vorauszahlungen
Auch die Anträge auf Anpassungen von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen sind für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene und für die Veranlagungszeiträume 2021 sowie 2022 bis zum 30.06.2021 im vereinfachten Verfahren möglich. Die Finanzverwaltung stellt auch bei diesen Anträgen im Hinblick auf die Überprüfung der Voraussetzungen keine strenge Anforderungen.
Zudem hat sich die Finanzverwaltung mit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Dezember 2021 zu den Anpassungsmöglichkeiten bei Gewerbesteuervorauszahlungen für die Erhebungszeiträume 2021 und 2022 bis zum 30. Juni 2022 geäußert. Das Finanzamt kann bei Kenntnis über veränderte Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen veranlassen. Dies gilt insbesondere auch für die Fälle, in denen das Finanzamt die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst. Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen stellen. Die betreffende Gemeinde ist bei der Festsetzung der Vorauszahlungen daran gebunden.
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