Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie

Bereits mit Schrei­ben vom 18.03.2021 hat­te die Finanz­ver­wal­tung zu den ver­fah­rens­recht­li­chen Steu­er­erleich­te­run­gen im Zusam­men­hang mit der Coro­na-Pan­de­mie Stel­lung bezo­gen. Nun wur­de ein wei­te­res BMF-Schrei­ben vom 07.12.2021 zur Ver­län­ge­rung der ver­fah­rens­recht­li­chen Steu­er­erleich­te­run­gen ver­öf­fent­licht, wel­ches das BMF-Schrei­ben aus März 2021 ergänzt. Eben­so wur­den am 09.12.2021 gleich lau­ten­de Erlas­se der obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der zu den gewer­be­steu­er­li­chen Maß­nah­men ver­öf­fent­licht. Die Finanz­ver­wal­tung hat sich damit erneut zu Stun­dungs­mög­lich­kei­ten, dem Abse­hen von Voll­stre­ckungs­maß­nah­men und den Anpas­sun­gen von Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren geäußert.

Anträ­ge auf Stun­dung sowie auf Vollstreckungsaufschub

Nach dem neu­en BMF-Schrei­ben sind für nach­weis­lich unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich nega­tiv wirt­schaft­lich betrof­fe­ne Steu­er­pflich­ti­ge unter Dar­le­gung der Ver­hält­nis­se wei­ter­hin Anträ­ge auf zins­lo­se Stun­dun­gen sowie auf Voll­stre­ckungs­auf­schub jeweils bis zum 31.03.2022 mög­lich. Zu beach­ten ist jedoch, dass sich die ver­ein­fach­te Antrags­mög­lich­keit ledig­lich auf Steu­ern bezieht, die bis zum 31.01.2022 fäl­lig wer­den. Sofern im Rah­men der Antrags­stel­lung eine ange­mes­se­ne Raten­zah­lung ver­ein­bart wird, gewährt die Finanz­ver­wal­tung dar­über hin­aus eine zusätz­li­che Anschluss­stun­dung sowie eine wei­te­re Ver­län­ge­rung des Voll­stre­ckungs­auf­schubs. Die­se Ver­län­ge­run­gen wer­den nach dem BMF-Schrei­ben jedoch längs­tens bis zum 30.06.2022 gewährt. 

Anpas­sung von Vorauszahlungen

Auch die Anträ­ge auf Anpas­sun­gen von Ein­kom­men­steu­er- und Kör­per­schaft­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen sind für nach­weis­lich unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich nega­tiv wirt­schaft­lich Betrof­fe­ne und für die Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me 2021 sowie 2022 bis zum 30.06.2021 im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren mög­lich. Die Finanz­ver­wal­tung stellt auch bei die­sen Anträ­gen im Hin­blick auf die Über­prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen kei­ne stren­ge Anforderungen.

Zudem hat sich die Finanz­ver­wal­tung mit den gleich lau­ten­den Erlas­sen der obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der vom 9. Dezem­ber 2021 zu den Anpas­sungs­mög­lich­kei­ten bei Gewer­be­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen für die Erhe­bungs­zeit­räu­me 2021 und 2022 bis zum 30. Juni 2022 geäu­ßert. Das Finanz­amt kann bei Kennt­nis über ver­än­der­te Ver­hält­nis­se hin­sicht­lich des Gewer­be­er­trags für den lau­fen­den Erhe­bungs­zeit­raum die Anpas­sung der Gewer­be­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen ver­an­las­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re auch für die Fäl­le, in denen das Finanz­amt die Ein­kom­men­steu­er- und Kör­per­schaft­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen anpasst. Vor die­sem Hin­ter­grund kön­nen nach­weis­lich unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich nega­tiv wirt­schaft­lich Betrof­fe­ne unter Dar­le­gung ihrer Ver­hält­nis­se Anträ­ge auf Her­ab­set­zung des Gewer­be­steu­er­mess­be­tra­ges für Zwe­cke der Gewer­be­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen stel­len. Die betref­fen­de Gemein­de ist bei der Fest­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen dar­an gebunden.

Für regel­mä­ßi­ge Infor­ma­tio­nen: Mel­den Sie sich ger­ne mit einem Klick bei unse­rem News­let­ter an.