Grundsätzlich können Depotbanken bei der Auszahlung von Dividenden aus sammelverwahrten Aktien an gemeinnützige Körperschaften nicht mehr wie bisher vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand nehmen. Stattdessen sind 15 Prozent Kapitalertragsteuer einzubehalten. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn Dividenden in Höhe von maximal 20.000 Euro ausgeschüttet werden oder die Haltedauer der Aktien mindestens ein Jahr beträgt.
Greift keine der beiden Ausnahmen können gemeinnützige Körperschaften die Steuerfreiheit nur noch in Anspruch nehmen, wenn sie im Nachgang bei ihrem Finanzamt ein Erstattungsverfahren durchführen und die Voraussetzungen des § 36a EStG erfüllt sind. Hierfür müssen die Aktien über eine Mindesthaltedauer von jeweils 45 Tagen vor und nach dem Dividendenstichtag mit einem bestimmten Mindestwertänderungsrisiko gehalten worden sein und es darf keine Verpflichtung bestanden haben, die Dividende anderen Personen zu vergüten.
Unangenehm für die gemeinnützigen Körperschaften könnte es werden, falls kein Ausnahmebestand greift, die Voraussetzungen des § 36a EStG nicht erfüllt sind und die Depotbanken dennoch keinen Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen haben. In diesem Fall besteht die Verpflichtung bei einer gemeinnützigen Körperschaft, die Kapitalertragsteuer auf derartige Kapitalerträge des Vorjahre bis zum Stichtag 10.01. beim zuständigen Finanzamt anzumelden und die Kapitalertragsteuer abzuführen.
Die Regelungen des § 36a EStG sind komplex, insbesondere sollten die depotführende Bank darauf angesprochen werden, ob Auswertungen vorgelegt werden können, die zeigen, ob eine Verpflichtung zur Anmeldung besteht und wenn ja in welcher Höhe.
Für die Ermittlung der Sachverhalten sowie die Erstellung der Steueranmeldung sprechen Sie uns gerne jederzeit an. Gerne stehen wir Ihnen überdies beratend bei der Sicherstellung der Voraussetzungen für zukünftige Veranlagungsjahre zur Seite.