Möglicherweise dringender Handlungsbedarf bei sammelverwahrten Aktien

Grund­sätz­lich kön­nen Depot­ban­ken bei der Aus­zah­lung von Divi­den­den aus sam­mel­ver­wahr­ten Akti­en an gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaf­ten nicht mehr wie bis­her vom Kapi­tal­ertrag­steu­er­ab­zug Abstand neh­men. Statt­des­sen sind 15 Pro­zent Kapi­tal­ertrag­steu­er ein­zu­be­hal­ten. Aus­nah­men kom­men nur dann in Betracht, wenn Divi­den­den in Höhe von maxi­mal 20.000 Euro aus­ge­schüt­tet wer­den oder die Hal­te­dau­er der Akti­en min­des­tens ein Jahr beträgt.

Greift kei­ne der bei­den Aus­nah­men kön­nen gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaf­ten die Steu­er­frei­heit nur noch in Anspruch neh­men, wenn sie im Nach­gang bei ihrem Finanz­amt ein Erstat­tungs­ver­fah­ren durch­füh­ren und die Vor­aus­set­zun­gen des § 36a EStG erfüllt sind. Hier­für müs­sen die Akti­en über eine Min­dest­hal­te­dau­er von jeweils 45 Tagen vor und nach dem Divi­den­den­stich­tag mit einem bestimm­ten Min­dest­wert­än­de­rungs­ri­si­ko gehal­ten wor­den sein und es darf kei­ne Ver­pflich­tung bestan­den haben, die Divi­den­de ande­ren Per­so­nen zu vergüten.

Unan­ge­nehm für die gemein­nüt­zi­gen Kör­per­schaf­ten könn­te es wer­den, falls kein Aus­nah­me­be­stand greift, die Vor­aus­set­zun­gen des § 36a EStG nicht erfüllt sind und die Depot­ban­ken den­noch kei­nen Kapi­tal­ertrag­steu­er­ab­zug vor­ge­nom­men haben. In die­sem Fall besteht die Ver­pflich­tung bei einer gemein­nüt­zi­gen Kör­per­schaft, die Kapi­tal­ertrag­steu­er auf der­ar­ti­ge Kapi­tal­erträ­ge des Vor­jah­re bis zum Stich­tag 10.01. beim zustän­di­gen Finanz­amt anzu­mel­den und die Kapi­tal­ertrag­steu­er abzuführen.

Die Rege­lun­gen des § 36a EStG sind kom­plex, ins­be­son­de­re soll­ten die depot­füh­ren­de Bank dar­auf ange­spro­chen wer­den, ob Aus­wer­tun­gen vor­ge­legt wer­den kön­nen, die zei­gen, ob eine Ver­pflich­tung zur Anmel­dung besteht und wenn ja in wel­cher Höhe. 

Für die Ermitt­lung der Sach­ver­hal­ten sowie die Erstel­lung der Steu­er­an­mel­dung spre­chen Sie uns ger­ne jeder­zeit an. Ger­ne ste­hen wir Ihnen über­dies bera­tend bei der Sicher­stel­lung der Vor­aus­set­zun­gen für zukünf­ti­ge Ver­an­la­gungs­jah­re zur Seite.