Umsatzsteuerliche Organschaft: EuGH-Vorlage zu Innenleistungen

Wie wir berich­te­ten, wank­te die umsatz­steu­er­recht­li­che Organ­schaft, aber sie kipp­te nicht. Gleich­zei­tig stell­te sich jedoch die Fra­ge, ob das „Mär­chen­buch” zur Organ­schaft hier­mit bereits zuge­schla­gen wur­de. Tat­säch­lich wird nun ein neu­es Kapi­tal auf­ge­schla­gen, dies­mal zum The­ma Steu­er­bar­keit von Innenleistungen.

Zur Klä­rung des fol­gen­den Sach­ver­hal­tes hat der BFH beschlos­sen den EuGH anzu­ru­fen: Eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts unter­hält einen unter­neh­me­ri­schen und einen nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich. Ihre Toch­ter­ge­sell­schaft ist unstrei­tig Teil der Organ­schaft. Die Toch­ter­ge­sell­schaft erbringt ent­gelt­li­che Leis­tun­gen in den unter­neh­me­ri­schen aber auch in den nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich der juris­ti­schen Per­son des öffent­li­chen Rechts (Organ­trä­ge­rin). Strit­tig ist nun­mehr, ob die Leis­tun­gen der Organ­ge­sell­schaft in den nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich der Organ­trä­ge­rin steu­er­bar sind.

Begrün­det wird die Nicht­steu­er­bar­keit von Innen­leis­tun­gen zwi­schen den Mit­glie­dern einer Organ­schaft bis­her damit, dass die Organ­ge­sell­schaf­ten als „unselb­stän­di­ger“ Teil im Gesamt­un­ter­neh­men des über­ge­ord­ne­ten Organ­trä­gers ein­zu­ord­nen sind. Die­se Ansicht geht auf eine Ent­schei­dung des Reichs­fi­nanz­ho­fes zurück, wel­che spä­ter in das Umsatz­steu­er­ge­setz über­nom­men wur­de. Vor dem Hin­ter­grund der bei­den EuGH-Urtei­le vom 01.12.2022 hat der BFH aber nun Zwei­fel, ob die­se Rege­lung des Umsatz­steu­er­ge­set­zes mit dem Uni­ons­recht ver­ein­bar ist.

Kon­kret erge­ben sich die Zwei­fel dar­aus, dass der EuGH die Organ­ge­sell­schaft als selb­stän­dig ansieht und die Organ­schaft nach sei­ner Recht­spre­chung nicht zur Gefahr von Steu­er­ver­lus­ten füh­ren darf. Letz­te­res könn­te aber zu beja­hen sein, wenn der die Leis­tung von der Organ­ge­sell­schaft bezie­hen­de Organ­trä­ger, wie im kon­kre­ten Fall die juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts, nicht zum vol­len Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist.

Soll­te der EuGH ent­schei­den, dass Innen­um­sät­ze ent­ge­gen der stän­di­gen BFH-Recht­spre­chung steu­er­bar sind, hät­te dies auch für die Unter­neh­men des Gesund­heits- und Sozi­al­we­sens weit­rei­chen­de Fol­gen. Denn hier kommt die Organ­schaft sehr häu­fig als Gestal­tungs­in­stru­ment zur Anwen­dung, da die­se (auf­grund ihrer umsatz­steu­er­frei­en Aus­gangs­um­sät­ze) nicht zum vol­len Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt sind. Durch die Begrün­dung einer Organ­schaft kön­nen somit nicht­ab­zieh­ba­re Vor­steu­ern für die zwi­schen den betei­lig­ten Unter­neh­men erbrach­ten Leis­tun­gen ver­mie­den werden.

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