Umsatzsteuer bei Blockheizkraftwerken: FG Köln widerspricht der Finanzverwaltung

Kran­ken­häu­ser, Alten­hei­me und ande­re gemein­nüt­zi­ge Ein­rich­tun­gen betrei­ben immer häu­fi­ger ihre eige­nen Block­heiz­kraft­wer­ke (BHKW). Ins­be­son­de­re aus wirt­schaft­li­chen Grün­den ist es sinn­voll, mög­lichst viel der pro­du­zier­ten Ener­gie (Wär­me und Strom) direkt sel­ber zu ver­brau­chen. Ein BHKW gewähr­leis­tet aber auch eine beson­ders effek­ti­ve Nut­zung des Brenn­stoffs. Dadurch wird der Bedarf an natür­li­chen Res­sour­cen deut­lich redu­ziert. Um die­sen Bei­trag zum Umwelt­schutz zu för­dern, erhal­ten BHKW Betrei­ber eine Ver­gü­tung für den ins­ge­samt pro­du­zier­ten Strom unab­hän­gig vom Selbst­ver­brauch und der Ein­spei­sung – den sog. KWK-Zuschlag.


Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung

Umsatz­steu­er­recht­lich wird von der Finanz­ver­wal­tung unter­stellt, dass der gesam­te erzeug­te Strom der Anla­ge – also inklu­si­ve des selbst ver­brauch­ten Anteils – in das öffent­li­che Strom­netz ein­ge­speist wird. In Höhe des selbst genutz­ten Stroms erfolgt anschlie­ßend eine Rück­lie­fe­rung durch den Strom­netz­be­trei­ber zum sel­ben Preis. Da der Preis für die fin­gier­te Hin- und Rück­lie­fe­rung der glei­che ist, schul­det der Netz­be­trei­ber dem Anla­gen­be­trei­ber final für den durch die­sen selbst ver­brauch­ten Strom somit kei­nen höhe­ren Betrag als den KWK-Zuschlag. Die­se umsatz­steu­er­li­che Fik­ti­on ist jedoch nur vor­zu­neh­men, wenn dem Anla­gen­be­trei­ber der selbst ver­brauch­te Strom in Form eines KWK-Zuschlags ver­gü­tet wird.

Die umsatz­steu­er­li­che Erfas­sung der fik­ti­ven Hin- und Rück­lie­fe­rung ist in der Pra­xis durch­aus eine Her­aus­for­de­rung. Denn es reicht in der Regel nicht, ein­fach die durch die Netz­be­trei­ber in den Gut­schrif­ten aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er an das Finanz­amt abzu­füh­ren. Des Wei­te­ren ist zu beach­ten, dass aus der fik­ti­ven Rück­lie­fe­rung der Vor­steu­er­ab­zug aus­ge­schlos­sen ist, soweit der Strom für umsatz­steu­er­freie Aus­gangs­leis­tun­gen (bspw. im Gesund­heits­we­sen oder der Alten­hil­fe) ver­wen­det wird.

Urteil des FG Köln

In sei­nem Urteil vom 16.06.2021 führt das FG Köln aus, dass nach sei­ner Auf­fas­sung der Betrei­ber eines BHKW hin­sicht­lich des von ihm erzeug­ten und selbst ver­brauch­ten Stroms kei­ne umsatz­steu­er­lich rele­van­ten Leis­tun­gen gegen­über dem Netz­be­trei­ber erbringt. Die Lie­fe­rung von Strom an den Netz­be­trei­ber schei­te­re an der hier­für erfor­der­li­chen Über­tra­gung der Ver­fü­gungs­macht. Die blo­ße Mög­lich­keit zur Ein­spei­sung des selbst­er­zeug­ten Stroms durch einen Anschluss des eige­nen Strom­net­zes an das Strom­netz eines Netz­be­trei­bers oder die Ver­pflich­tung des Netz­be­trei­bers zur Zah­lung des KWK-Zuschlags führ­ten eben­falls nicht zu einer Über­tra­gung von Sub­stanz, Wert oder Ertrag des selbst­er­zeug­ten Stroms an den Netz­be­trei­ber. Durch den direk­ten Strom­ver­brauch erfül­le der Betrei­ber eines BHKW im Übri­gen auch kei­nen ande­ren Leis­tungs­tat­be­stand des Umsatz­steu­er­ge­set­zes oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.


Bewer­tung

Schon lan­ge gibt es Kri­tik an der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung zur fik­ti­ven Hin- und Rück­lie­fe­rung des selbst ver­brauch­ten Stroms beim Betrieb eines BHKW. Ins­be­son­de­re bei gemein­nüt­zi­gen Kör­per­schaf­ten ist dies auch mit wirt­schaft­li­chen Nach­tei­len ver­bun­den, da aus der fik­ti­ven Rück­lie­fe­rung des Stroms in der Regel kein Anspruch auf Vor­steu­er­ab­zug besteht. Zwar gibt es Kon­stel­la­tio­nen bei denen ins­ge­samt auch unter den aktu­el­len Rege­lun­gen – auf­grund des kor­re­spon­die­ren­den Vor­steu­er­ab­zugs – unterm Strich ein umsatz­steu­er­li­cher „Über­schuss“ ver­bleibt. Jedoch ist damit häu­fig ein nicht unwe­sent­li­cher Nach­weis- und Ermitt­lungs­auf­wand ver­bun­den, wel­cher die­sem ent­ge­gen­läuft. Soll­te hier­bei etwas über­se­hen wer­den, kommt es zudem bei Betriebs­prü­fun­gen nicht sel­ten zur Fest­set­zung von wesent­li­chen Nach­zah­lun­gen. Umso mehr ist zu begrü­ßen, dass die­se Fra­ge nun höchst­rich­ter­lich geklärt wird. Denn die Ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig und das Revi­si­ons­ver­fah­ren beim Bun­des­fi­nanz­hof unter dem Akten­zei­chen V R 22/21 anhängig.


Betrof­fe­ne Ein­rich­tun­gen soll­ten daher prü­fen, inwie­weit für sie eine Abkehr von der sog. Ein­spei­se­fik­ti­on von Vor­teil wäre und – sofern mög­lich – gegen die ent­spre­chen­den Fest­set­zun­gen vor­ge­hen.

Dabei sind wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich ger­ne behilflich.