Betriebsveranstaltungen: So muss der Arbeitgeber nach dem neuen Urteil des BFH rechnen

Seit dem 01.01.2015 ist gesetz­lich gere­gelt, wie sich die Höhe der Zuwen­dung des Arbeit­ge­bers aus der Teil­nah­me an einer Betriebs­ver­an­stal­tung ermit­telt. So wer­den nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG alle Auf­wen­dun­gen für die Ver­an­stal­tung (ein­schließ­lich der gesetz­li­chen Umsatz­steu­er) des Arbeit­ge­bers zusam­men­ge­rech­net und durch die Anzahl der Teil­neh­mer geteilt. Uner­heb­lich ist, ob die Zuwen­dun­gen den Arbeit­neh­mern selbst oder deren Begleit­per­so­nen zugu­te­kom­men. Die Sach­zu­wen­dung ist mit den antei­lig auf den Arbeit­neh­mer und des­sen Begleit­per­son ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen anzu­set­zen. Jedoch darf für bis zu zwei Ver­an­stal­tun­gen im Jahr jeweils ein Frei­be­trag von bis zu 110 € von der Sach­zu­wen­dung abge­zo­gen wer­den. Zu beach­ten ist, dass den Begleit­per­so­nen selbst kein Frei­be­trag zusteht und daher voll­stän­dig in den Frei­be­trag des Arbeit­neh­mers mit ein­fließt. Ver­bleibt nach dem Abzug des Frei­be­trags eine Sach­zu­wen­dung, kann die­se nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pau­schal mit 25% Lohn­steu­er zzgl. Soli­da­ri­täts­zu­schlag sowie ggf. Kir­chen­steu­er ver­steu­ert wer­den. Bei Anwen­dung der steu­er­li­chen Pau­scha­li­sie­rungs­mög­lich­keit ist die­ser dar­über hin­aus zudem nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SvEV sozialversicherungsfrei.

Aller­dings war bis­her strit­tig, ob die Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers durch die Anzahl der ange­mel­de­ten oder tat­säch­lich teil­neh­men­den Arbeit­neh­mer zu ver­tei­len sind. Die Berech­nung hat­te unmit­tel­ba­re Aus­wir­kung auf die Höhe des Sach­zu­wen­dung der tat­säch­lich Fei­ern­den. Der BFH hat nun final ent­schie­den (Urteil vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18) und die Ansicht der Finanz­ver­wal­tung bestä­tigt, dass die „No-Show-Kos­ten” in die Berech­nung der Sach­zu­wen­dung mit ein­zu­be­zie­hen sind. Die Zuwen­dungs­hö­he berech­net sich dem­nach nach der Anzahl der tat­säch­lich Teil­neh­men­den. Sagen Arbeit­neh­mer ihre Teil­nah­me an einer Betriebs­ver­an­stal­tung kurz­fris­tig ab, geht dies steu­er­lich zu Las­ten der tat­säch­lich Feiernden.

Die Fol­ge der neu­en Recht­spre­chung für die Pra­xis ist, dass eine Betriebs­ver­an­stal­tung nun noch genau­er zu pla­nen ist und dar­über hin­aus eine Auf­zeich­nungs­pflicht der tat­säch­li­chen Teil­neh­mer besteht. Erfolgt dies nicht, kann es im Rah­men einer Lohn­steu­er-Außen­prü­fung zu uner­freu­li­chen Über­ra­schun­gen kommen.

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