Es ist immer wieder verwunderlich. mit welchen Themen sich der BFH beschäftigt. Erst kürzlich entschied der BFH mit Beschluss vom 19. April 2021 (VI R 43/18), wie die Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeuges während des Bereitschaftsdienstes lohnsteuerlich zu behandeln sei.
Grundsätzlich führt die Überlassung eines betrieblichen PKW an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und ist damit in der Regel als Arbeitslohn gemäß § 19 EStG zu qualifizieren.
Anders zu bewerten ist allerdings der folgende Fall: Einem Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr wird während seiner (ständigen) Bereitschaftsdienste ein Einsatzfahrzeug zur Verfügung gestellt. Das Fahrzeug ist mit einem Digitalfunkgerät, Navigationsgerät inkl. Meldeempfänger und mit einer Sondersignalanlage ausgestattet. Zudem befinden sich in dem PKW Schutzausrüstung, Flatterband, Werkzeug, Erste-Hilfe-Rucksack etc. Mit dem Fahrzeug werden – um ständig einsatzbereit zu sein – auch private Fahrten unternommen. Grundsätzlich sind die Privatfahrten sowie bereits der Heimweg von der Arbeitsstätte zur Heimatadresse als lohnsteuerpflichtiger Vorteil zu bewerten und damit zu besteuern. Doch in diesem speziellen Fall gilt Folgendes: Die private Nutzung stellt eine (feuerwehr-)funktionale und somit keine private Verwendung dar. Im Falle eines Notfalls benötigt der Dienststellenleiter ein voll ausgestattetes Feuerwehreinsatzfahrzeug. Ein Umweg zur Abholung des Fahrzeuges könnte schwerwiegende Folgen haben. Konsequenterweise liegt daher kein lohnsteuerbarer Vorteil vor.
Da aufgrund der Eindeutigkeit des Falles kein Urteil, sondern ein Beschluss erging, sollte der Fall auf weitere Bereitschaftsfälle übertragbar sein. Zu denken ist hier z. B. an Personen in der Altenhilfe oder Ärzte in Bereitschaft. Aber aufgepasst! Sobald ein Fahrzeug außerhalb der Bereitschaftszeiten genutzt wird, liegt ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil vor.
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