Für Nutzung eines Einsatzfahrzeuges während des Bereitschaftsdienstes fällt keine Lohnsteuer an

Es ist immer wie­der ver­wun­der­lich. mit wel­chen The­men sich der BFH beschäf­tigt. Erst kürz­lich ent­schied der BFH mit Beschluss vom 19. April 2021 (VI R 43/18), wie die Über­las­sung eines Feu­er­wehr­ein­satz­fahr­zeu­ges wäh­rend des Bereit­schafts­diens­tes lohn­steu­er­lich zu behan­deln sei. 

Grund­sätz­lich führt die Über­las­sung eines betrieb­li­chen PKW an den Arbeit­neh­mer zur Pri­vat­nut­zung zu einer Berei­che­rung des Arbeit­neh­mers und ist damit in der Regel als Arbeits­lohn gemäß § 19 EStG zu qualifizieren. 

Anders zu bewer­ten ist aller­dings der fol­gen­de Fall: Einem Lei­ter einer Frei­wil­li­gen Feu­er­wehr wird wäh­rend sei­ner (stän­di­gen) Bereit­schafts­diens­te ein Ein­satz­fahr­zeug zur Ver­fü­gung gestellt. Das Fahr­zeug ist mit einem Digi­tal­funk­ge­rät, Navi­ga­ti­ons­ge­rät inkl. Mel­de­emp­fän­ger und mit einer Son­der­si­gnal­an­la­ge aus­ge­stat­tet. Zudem befin­den sich in dem PKW Schutz­aus­rüs­tung, Flat­ter­band, Werk­zeug, Ers­te-Hil­fe-Ruck­sack etc. Mit dem Fahr­zeug wer­den – um stän­dig ein­satz­be­reit zu sein – auch pri­va­te Fahr­ten unter­nom­men. Grund­sätz­lich sind die Pri­vat­fahr­ten sowie bereits der Heim­weg von der Arbeits­stät­te zur Hei­mat­adres­se als lohn­steu­er­pflich­ti­ger Vor­teil zu bewer­ten und damit zu besteu­ern. Doch in die­sem spe­zi­el­len Fall gilt Fol­gen­des: Die pri­va­te Nut­zung stellt eine (feuerwehr-)funktionale und somit kei­ne pri­va­te Ver­wen­dung dar. Im Fal­le eines Not­falls benö­tigt der Dienst­stel­len­lei­ter ein voll aus­ge­stat­te­tes Feu­er­wehr­ein­satz­fahr­zeug. Ein Umweg zur Abho­lung des Fahr­zeu­ges könn­te schwer­wie­gen­de Fol­gen haben. Kon­se­quen­ter­wei­se liegt daher kein lohn­steu­er­ba­rer Vor­teil vor. 

Da auf­grund der Ein­deu­tig­keit des Fal­les kein Urteil, son­dern ein Beschluss erging, soll­te der Fall auf wei­te­re Bereit­schafts­fäl­le über­trag­bar sein. Zu den­ken ist hier z. B. an Per­so­nen in der Alten­hil­fe oder Ärz­te in Bereit­schaft. Aber auf­ge­passt! Sobald ein Fahr­zeug außer­halb der Bereit­schafts­zei­ten genutzt wird, liegt ein lohn­steu­er­pflich­ti­ger Vor­teil vor. 

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