Photovoltaik und BHKW

Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sowie BHKW auf bzw. in Wohn­häu­sern wer­den auf­grund der absin­ken­den Ein­spei­se­er­lö­se nicht mehr zur Gewinn­erzie­lung betrie­ben. Den Betrei­bern sol­cher Anla­gen geht es (auch) dar­um, Ener­gie zu güns­ti­ge­ren Kos­ten zu pro­du­zie­ren und selbst zu ver­brau­chen als die­se beim Ener­gie­an­bie­ter zu erwer­ben. Den­noch: Durch die fak­ti­sche Ein­spei­sung wer­den Ein­nah­men gene­riert, die den Fis­kus auf die Bild­flä­che erschei­nen las­sen. Rele­vant sind Ertrag­steu­ern und Umsatz­steu­er.

Was gibt es Neu­es?
Für fol­gen­de Anla­gen hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen mit Schrei­ben vom 2.6.2021 ver­fügt, dass die­se auf Antrag des Steu­er­pflich­ti­gen als Lieb­ha­be­rei ein­ge­stuft werden:

  • Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge bis 10 kw (instal­lier­te Leistungen)

  • BHKW bis 2,5 kw (instal­lier­te Leistung)

  • auf/in zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten Grund­stü­cken (Ein­fa­mi­li­en­häu­ser, Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser, Gara­gen und Außen­an­la­gen; eine gele­gent­li­che ent­gelt­li­che Ver­mie­tung ist unschädlich)

  • nach dem 1.1.2003 installiert


Wel­che Fol­gen erge­ben sich?
Kon­se­quenz ist, dass dann sowohl Ver­lus­te als auch Gewin­ne aus den hier genann­ten Anla­gen nicht mehr der Besteue­rung bei der Ein­kom­men­steu­er unter­lie­gen. Lt. BMF „ohne wei­te­re Prü­fung in allen offe­nen Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men” sowie in Fol­ge­jah­ren. Mit ande­ren Wor­ten: gera­de in Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men, in denen Gewin­ne erzielt wer­den (bei Anla­gen mit Ein­spei­se­ver­gü­tung ober­halb von ca. 13 bis 15 ct/kwh übli­cher­wei­se durch­aus mög­lich) ist damit fak­tisch eine Steu­er­be­frei­ung ent­stan­den.

Dem­entspre­chend sind aber auch Ver­lus­te nicht mehr mit ande­ren Ein­künf­ten ver­re­chen­bar, d. h. nicht mehr nutz­bar für steu­er­li­che Zwe­cke. Da die Anwen­dung der Rege­lung auf Antrag des Betrei­bers erfolgt, kön­nen Ver­lus­te wei­ter berück­sich­tigt wer­den, wenn der Antrag unter­las­sen wird. Das BMF macht aber dar­auf auf­merk­sam, dass dann eine Gesamt­ge­winn­pro­gno­se nach all­ge­mei­nen Grund­sät­zen zu erfol­gen hat. Die­se – sowie die teil­wei­se trick­rei­che Ermitt­lung der Ver­lus­te sowie Gewin­ne sowie die Abga­be einer geson­der­ten EÜR-Erklä­rung – kann für den Betrei­ber unter­blei­ben, wenn der Antrag gestellt wird. Es geht mit­hin um eine Ver­fah­rens­ver­ein­fa­chung sowohl für den Betrei­ber als auch die Finanz­ver­wal­tung. Gegen­leis­tung ist die Steu­er­frei­stel­lung bzw. der Ver­zicht auf Ver­lust­ver­rech­nung.

Hin­wei­se
Ande­re Anla­gen von ande­ren Betrei­bern (Unter­neh­men, Ver­mie­ter von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern, gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen, Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts, etc.) kön­nen nicht von der Rege­lung par­ti­zi­pie­ren. Hier sind wei­ter­hin die bekann­ten anla­gen­spe­zi­fi­schen Beson­der­hei­ten zu beach­ten. Fer­ner hat das BMF-Schrei­ben vom 2.6.2021 kei­ne Aus­wir­kung auf die umsatz­steu­er­li­che Ver­ar­bei­tung des Sach­ver­hal­tes.

Hier der Link zu der Ver­fü­gung: Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um – Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht bei klei­nen Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und ver­gleich­ba­ren Block­heiz­kraft­wer­ken

Bei Fra­gen ste­hen wir Ihnen ger­ne zur Verfügung.