Photovoltaikanlagen sowie BHKW auf bzw. in Wohnhäusern werden aufgrund der absinkenden Einspeiseerlöse nicht mehr zur Gewinnerzielung betrieben. Den Betreibern solcher Anlagen geht es (auch) darum, Energie zu günstigeren Kosten zu produzieren und selbst zu verbrauchen als diese beim Energieanbieter zu erwerben. Dennoch: Durch die faktische Einspeisung werden Einnahmen generiert, die den Fiskus auf die Bildfläche erscheinen lassen. Relevant sind Ertragsteuern und Umsatzsteuer.
Was gibt es Neues?
Für folgende Anlagen hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 2.6.2021 verfügt, dass diese auf Antrag des Steuerpflichtigen als Liebhaberei eingestuft werden:
Welche Folgen ergeben sich?
Konsequenz ist, dass dann sowohl Verluste als auch Gewinne aus den hier genannten Anlagen nicht mehr der Besteuerung bei der Einkommensteuer unterliegen. Lt. BMF „ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen” sowie in Folgejahren. Mit anderen Worten: gerade in Veranlagungszeiträumen, in denen Gewinne erzielt werden (bei Anlagen mit Einspeisevergütung oberhalb von ca. 13 bis 15 ct/kwh üblicherweise durchaus möglich) ist damit faktisch eine Steuerbefreiung entstanden.
Dementsprechend sind aber auch Verluste nicht mehr mit anderen Einkünften verrechenbar, d. h. nicht mehr nutzbar für steuerliche Zwecke. Da die Anwendung der Regelung auf Antrag des Betreibers erfolgt, können Verluste weiter berücksichtigt werden, wenn der Antrag unterlassen wird. Das BMF macht aber darauf aufmerksam, dass dann eine Gesamtgewinnprognose nach allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen hat. Diese – sowie die teilweise trickreiche Ermittlung der Verluste sowie Gewinne sowie die Abgabe einer gesonderten EÜR-Erklärung – kann für den Betreiber unterbleiben, wenn der Antrag gestellt wird. Es geht mithin um eine Verfahrensvereinfachung sowohl für den Betreiber als auch die Finanzverwaltung. Gegenleistung ist die Steuerfreistellung bzw. der Verzicht auf Verlustverrechnung.
Hinweise
Andere Anlagen von anderen Betreibern (Unternehmen, Vermieter von Mehrfamilienhäusern, gemeinnützige Organisationen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, etc.) können nicht von der Regelung partizipieren. Hier sind weiterhin die bekannten anlagenspezifischen Besonderheiten zu beachten. Ferner hat das BMF-Schreiben vom 2.6.2021 keine Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Verarbeitung des Sachverhaltes.
Hier der Link zu der Verfügung: Bundesfinanzministerium – Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.