Geschenke an Mitarbeiter und die Lohnsteuer

Aktu­ell oder in der nächs­ten Zeit wer­den Mit­ar­bei­ter ggf. mit dem einen oder ande­ren bedacht. Nach­fol­gend haben wir kurz zusam­men­ge­fasst, was dabei zu berück­sich­ti­gen ist. Denn das Lohn­steu­er­recht bie­tet zumin­dest bei Sach­ge­schen­ken ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten einer steu­er­güns­ti­gen Zuwen­dung. Geld­ge­schen­ke sind dage­gen immer in vol­lem Umfang steuerpflichtig.

Sachbezugsfreigrenze

Die­se „klas­si­sche“ Mög­lich­keit der steu­er­frei­en Zuwen­dung kommt in Betracht, wenn die Geschen­ke die monat­li­che Gren­ze von 44 Euro (ab 2022: 50 Euro) nicht über­schrei­ten. Bis zu die­sem Wert kön­nen Sach­ge­schen­ke steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei über­las­sen wer­den. Zu berück­sich­ti­gen ist dabei, dass die Gren­ze im jewei­li­gen Monat noch nicht für ande­re Sach­leis­tun­gen an die Mit­ar­bei­ter genutzt wer­den darf (bei­spiels­wei­se für eine Mit­glied­schaft im Fitnessstudio).

Die Anwen­dung der 44-Euro-Sach­be­zugs­frei­gren­ze ist grund­sätz­lich auch für Gut­schei­ne mit Geld­be­trag mög­lich. Die Kar­ten dür­fen aber aus­schließ­lich zum Bezug von Waren oder Dienst­leis­tun­gen berech­ti­gen und die Ein­lö­sungs­mög­lich­kei­ten soll­ten begrenzt sein. Eine Bar­aus­zah­lung darf in kei­nem Fall mög­lich sein.

Persönliche Ereignisse

Die Steu­er­be­frei­ung für Auf­merk­sam­kei­ten in Höhe von bis zu 60 Euro kommt an Weih­nach­ten eben­so wenig in Betracht wie beim Betriebs­ju­bi­lä­um. Sie gilt näm­lich nur für per­sön­li­che Ereig­nis­se wie bei­spiels­wei­se Geburts­ta­ge, Hoch­zei­ten, die Geburt eines Kin­des oder ein Arbeit­neh­mer­ju­bi­lä­um. Zuletzt hat das Finanz­ge­richt Hes­sen (FG Hes­sen, Urteil v. 22.2.2018. 4 K 1408/17) noch­mal aus­drück­lich bestä­tigt, dass Weih­nach­ten kein per­sön­li­ches Ereig­nis ist.

Pauschalbesteuerung

Sofern kei­ne Befrei­ungs­mög­lich­keit in Betracht kommt, besteht mit § 37b EStG eine Pau­scha­lie­rungs­mög­lich­keit. Die­se erlaubt es dem Arbeit­ge­ber, die Lohn­steu­er auf Sach­zu­wen­dun­gen an Arbeit­neh­mer pau­schal mit 30 % zu erhe­ben. Durch die­se Pau­schal­steu­er ist die steu­er­li­che Erfas­sung des geld­wer­ten Vor­teils beim Mit­ar­bei­ter abgegolten.

Fazit

Es gibt ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten Beschäf­tig­ten eine Freu­de zu machen, ohne dass die­se mit der Ver­steue­rung eines geld­wer­ten Vor­teils beim Mit­ar­bei­ter wie­der getrübt wird. Dabei sind jedoch noch etli­che Fein­hei­ten zu beach­ten. Damit Sie auch kei­ne davon über­se­hen, unter­stüt­zen wir Sie selbst­ver­ständ­lich ger­ne bei der opti­ma­len Gestaltung.

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