Aktuell oder in der nächsten Zeit werden Mitarbeiter ggf. mit dem einen oder anderen bedacht. Nachfolgend haben wir kurz zusammengefasst, was dabei zu berücksichtigen ist. Denn das Lohnsteuerrecht bietet zumindest bei Sachgeschenken verschiedene Möglichkeiten einer steuergünstigen Zuwendung. Geldgeschenke sind dagegen immer in vollem Umfang steuerpflichtig.
Sachbezugsfreigrenze
Diese „klassische“ Möglichkeit der steuerfreien Zuwendung kommt in Betracht, wenn die Geschenke die monatliche Grenze von 44 Euro (ab 2022: 50 Euro) nicht überschreiten. Bis zu diesem Wert können Sachgeschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Grenze im jeweiligen Monat noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeiter genutzt werden darf (beispielsweise für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio).
Die Anwendung der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist grundsätzlich auch für Gutscheine mit Geldbetrag möglich. Die Karten dürfen aber ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Einlösungsmöglichkeiten sollten begrenzt sein. Eine Barauszahlung darf in keinem Fall möglich sein.
Persönliche Ereignisse
Die Steuerbefreiung für Aufmerksamkeiten in Höhe von bis zu 60 Euro kommt an Weihnachten ebenso wenig in Betracht wie beim Betriebsjubiläum. Sie gilt nämlich nur für persönliche Ereignisse wie beispielsweise Geburtstage, Hochzeiten, die Geburt eines Kindes oder ein Arbeitnehmerjubiläum. Zuletzt hat das Finanzgericht Hessen (FG Hessen, Urteil v. 22.2.2018. 4 K 1408/17) nochmal ausdrücklich bestätigt, dass Weihnachten kein persönliches Ereignis ist.
Pauschalbesteuerung
Sofern keine Befreiungsmöglichkeit in Betracht kommt, besteht mit § 37b EStG eine Pauschalierungsmöglichkeit. Diese erlaubt es dem Arbeitgeber, die Lohnsteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer pauschal mit 30 % zu erheben. Durch diese Pauschalsteuer ist die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Mitarbeiter abgegolten.
Fazit
Es gibt verschiedene Möglichkeiten Beschäftigten eine Freude zu machen, ohne dass diese mit der Versteuerung eines geldwerten Vorteils beim Mitarbeiter wieder getrübt wird. Dabei sind jedoch noch etliche Feinheiten zu beachten. Damit Sie auch keine davon übersehen, unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne bei der optimalen Gestaltung.
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