Die Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes im Gastronomiebereich hat Auswirkungen auf die steuerbegünstigten Körperschaften

Der Bun­des­tag hat am 22.09.2022 das „Ach­te Gesetz zur Ände­rung von Ver­brauch­steu­er­ge­set­zen” (BT-Drucks. 20/3590) beschlos­sen. Nun hat auch am 07.10.2022 der Bun­des­rat dem Gesetz zuge­stimmt. Im Gesetz ent­hal­ten ist die Ver­län­ge­rung der Anwen­dung des ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­sat­zes (7 Pro­zent) für Restau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen bis zum 31.12.2023. Die­se Rege­lung gilt seit dem ers­ten Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz und wur­de bereits durch das drit­te Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz auf den 31.12.2022 ver­län­gert. Die fina­le Ent­fris­tung der Ermä­ßi­gung wur­de zwar dis­ku­tiert, jedoch nicht vom Bun­des­tag verabschiedet. 

Die Ver­län­ge­rung der Ermä­ßi­gung bedeu­tet, dass für die Abga­be von Spei­sen im Gas­tro­no­mie­be­reich als Dienst­leis­tung wei­ter­hin der von 19 Pro­zent auf 7 Pro­zent ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz gilt. Somit wird die Abga­be von Spei­sen bis auf Wei­te­res der Lie­fe­rung von Spei­sen gleich­ge­stellt. Eine Aus­nah­me im Gas­tro­no­mie­be­reich bleibt aller­dings: für die Abga­be von Geträn­ken gilt wei­ter­hin der Regel­steu­er­satz in Höhe von 19 Prozent. 

Auch die steu­er­be­güns­tig­ten Kör­per­schaf­ten kön­nen von die­ser Ver­län­ge­rung pro­fi­tie­ren. Vor allem im Bereich der Kran­ken­häu­ser und der Pfle­ge­hei­me fin­den sich oft­mals Cafe­te­ri­en oder Cafés, die eben­falls Mit­ar­bei­ten­den, Besucher:innen oder Drit­ten offen­ste­hen und somit grund­sätz­lich der Regel­steu­er­satz in Höhe von 19 Pro­zent auf die Spei­sen­ab­ga­be anzu­wen­den ist. Hier gilt nun wei­ter­hin bis zum 31.12.2023 der ermä­ßig­te Steu­er­satz von 7 Prozent. 

Pra­xis­tipp  Unse­re Bera­tungs­er­fah­rung zeigt immer wie­der, dass in eini­gen Fäl­len vor allem die Bekös­ti­gung der eige­nen Mit­ar­bei­ten­den als umsatz­steu­er­frei berück­sich­tigt wird. Hier gibt es in der Regel kei­ne ein­schlä­gi­ge Steu­er­be­frei­ung und folg­lich sind die Umsät­ze steu­er­pflich­tig zu behan­deln. Eine Aus­nah­me kann es geben, wenn die Mit­ar­bei­ten­den im Rah­men ihrer Betreu­ungs­funk­ti­on an der Spei­sen­ver­sor­gung teil­neh­men. Dies ist zum Bei­spiel in Kin­der­gär­ten oder Pfle­ge­hei­men möglich. 

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