Der Bundestag hat am 22.09.2022 das „Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen” (BT-Drucks. 20/3590) beschlossen. Nun hat auch am 07.10.2022 der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Im Gesetz enthalten ist die Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7 Prozent) für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis zum 31.12.2023. Diese Regelung gilt seit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz und wurde bereits durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz auf den 31.12.2022 verlängert. Die finale Entfristung der Ermäßigung wurde zwar diskutiert, jedoch nicht vom Bundestag verabschiedet.
Die Verlängerung der Ermäßigung bedeutet, dass für die Abgabe von Speisen im Gastronomiebereich als Dienstleistung weiterhin der von 19 Prozent auf 7 Prozent ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt. Somit wird die Abgabe von Speisen bis auf Weiteres der Lieferung von Speisen gleichgestellt. Eine Ausnahme im Gastronomiebereich bleibt allerdings: für die Abgabe von Getränken gilt weiterhin der Regelsteuersatz in Höhe von 19 Prozent.
Auch die steuerbegünstigten Körperschaften können von dieser Verlängerung profitieren. Vor allem im Bereich der Krankenhäuser und der Pflegeheime finden sich oftmals Cafeterien oder Cafés, die ebenfalls Mitarbeitenden, Besucher:innen oder Dritten offenstehen und somit grundsätzlich der Regelsteuersatz in Höhe von 19 Prozent auf die Speisenabgabe anzuwenden ist. Hier gilt nun weiterhin bis zum 31.12.2023 der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.
Praxistipp Unsere Beratungserfahrung zeigt immer wieder, dass in einigen Fällen vor allem die Beköstigung der eigenen Mitarbeitenden als umsatzsteuerfrei berücksichtigt wird. Hier gibt es in der Regel keine einschlägige Steuerbefreiung und folglich sind die Umsätze steuerpflichtig zu behandeln. Eine Ausnahme kann es geben, wenn die Mitarbeitenden im Rahmen ihrer Betreuungsfunktion an der Speisenversorgung teilnehmen. Dies ist zum Beispiel in Kindergärten oder Pflegeheimen möglich.
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