Die Finanzverwaltung hatte zur umsatzsteuerlichen Bewertung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie eine Billigkeitsregelung erlassen:
Was ist der Inhalt der Regelung?
Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19 ‑Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, können aus Billigkeitsgründen als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.
Welche Leistungen fallen unter die Billigkeitsregelung?
Das BMF-Schreiben führt als mögliche begünstigte Leistungen die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts auf. Voraussetzung ist aber, dass die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt. Dabei ist unbeachtlich, ob die erbrachten Leistungen steuerbar oder – z. B. mangels Entgeltlichkeit oder in Folge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben – nicht steuerbar sind.
Welche Folgen ergeben sich für den Vorsteuerabzug?
Wenn sich Einrichtungen auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung berufen, führt dies zu einem Ausschluss des Vorsteuerabzugs für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen.
Wie lange gilt die Billigkeitsregelung?
Die Billigkeitsregelung wurde in der Anwendung sowohl für den Veranlagungszeitraum 2020 als auch 2021 vorgesehen – BMF-Schreiben vom 15.06.2021. Mit BMF-Schreiben vom 03.12.2021 wurde bekannt gegeben, dass die obersten Finanzbehörden der Länder die Billigkeitsregelungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2022 verlängern.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Anwendungsprüfung der Billigkeitsregelung.
Für regelmäßige Informationen: Melden Sie sich mit einem Klick bei unserem Newsletter an.