Grundsteuer Update – Herausforderungen und Hindernisse

Die Frist zur Abga­be der Grund­steu­er­erklä­rung wird ein­ma­lig vom 31.10.2022 auf den 31.01.2023 ver­län­gert. Vie­le Betei­lig­te kön­nen kurz durch­at­men. Aber wo ste­hen wir Ende Okto­ber eigent­lich mit der Bear­bei­tung und was sind die Her­aus­for­de­run­gen für gemein­nüt­zi­ge Unter­neh­men bei der Neubewertung?

Ausfüllen der Formulare

Erwar­tungs­ge­mäß sind die For­mu­la­re zur Grund­steu­er­erklä­rung sowie die Erfas­sungs­mas­ken zum Befül­len der For­mu­la­re nicht für gemein­nüt­zi­ge Unter­neh­men und deren Viel­zahl von Spe­zi­al­fäl­len aus­ge­legt. Im Rah­men der alten Bewer­tungs­sys­te­ma­tik muss­ten aus­schließ­lich Anga­ben zu grund­steu­er­pflich­ti­gen Tei­len des Grund­be­sit­zes gemacht wer­den. Nach der neu­en Sys­te­ma­tik ist die Erfas­sung sämt­li­cher Daten für alle Gebäu­de erfor­der­lich. Erst im nächs­ten Schritt sind von die­ser Flä­che die steu­er­be­frei­ten Flä­chen geson­dert als steu­er­frei zu kennzeichnen. 

In den meis­ten Fäl­len ist jedoch ein Groß­teil des Grund­be­sit­zes von der Grund­steu­er befreit und nur ein­zel­ne Räu­me (wie z.B. Cafe­te­ria, ver­mie­te­ter Fri­seur­sa­lon, Woh­nun­gen) sind steu­er­pflich­tig. Dass die­ser Auf­wand einer genau­en Gebäu­de­flä­chen­er­mitt­lung für voll­stän­dig von der Grund­steu­er befrei­te Gebäu­de in kei­nem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu dem damit ver­folg­ten Zweck steht, erkennt in weni­gen Fäl­len auch die Finanz­ver­wal­tung an (so z.B. OFD Frankf/M v. 29.6.2022). Bis auf die Ver­fü­gung für den Gel­tungs­be­reich der Hes­si­schen Grund­steu­er sowie die Mög­lich­keit der Auf­lis­tung voll­stän­dig von Grund­steu­er befrei­te Grund­be­sit­ze in Nord­rhein-West­fa­len gibt es im Zusam­men­hang mit dem Aus­fül­len der Erklä­run­gen kei­ne wei­te­ren öffent­lich bekannt­ge­ge­be­nen Zuge­ständ­nis­se und Ver­ein­fa­chun­gen für gemein­nüt­zi­ge Unternehmen.

Eine wei­te­re Her­aus­for­de­rung, die sich aus dem Auf­bau der For­mu­la­re ergibt, ist die rich­ti­ge Auf­tei­lung des Boden­werts. Die­ses The­ma betrifft Grund­be­sit­ze, bei denen sowohl (räum­lich abgrenz­ba­re) steu­er­pflich­ti­ge als auch steu­er­freie Berei­che anzu­ge­ben sind. Die Auf­tei­lung des Boden­werts erfolgt hier­bei auto­ma­tisch im Ver­hält­nis der Auf­tei­lung des Gebäu­des. In vie­len Sach­ver­hal­ten ist die­se Auf­tei­lung (zuguns­ten oder zulas­ten des Steu­er­pflich­ti­gen) nicht sach­ge­recht. Wie eine rich­ti­ge Dar­stel­lung zur Auf­tei­lung des Boden­werts erfol­gen kann, ist je Ein­zel­fall zu prü­fen und zu ent­schei­den. Fest­ge­hal­ten wer­den muss jedoch, dass für die­sen Punkt eine beson­ders sorg­fäl­ti­ge Prü­fung des jewei­li­gen Grund­steu­er­wert­be­scheids uner­läss­lich ist.

Vergabe von Aktenzeichen

Eine elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung der Grund­steu­er­erklä­rung kann nur mit gül­ti­gem Akten­zei­chen erfol­gen. Für vie­le Grund­be­sit­ze von gemein­nüt­zi­gen Unter­neh­men gibt es jedoch kei­ne Akten­zei­chen oder die­se sind nicht auf­find­bar, da die Beschei­de über die Fest­stel­lung der Ein­heits­wer­te bereits vor Jahr­zehn­ten ergan­gen sind und kei­ne jähr­li­che Grund­steu­er ent­rich­tet wird. Des Wei­te­ren kann es auf­grund der neu­en Bewer­tungs­sys­te­ma­tik sinn­voll sein, die Zuord­nung der wirt­schaft­li­chen Ein­hei­ten unter die Lupe zu neh­men. Der Umgang mit der Neu­ver­ga­be bzw. Mit­tei­lung der Akten­zei­chen durch die Finanz­äm­ter ist unse­rer Erfah­rung nach bun­des­weit sehr unterschiedlich.

Vie­ler­orts muss schrift­lich die Ver­ga­be eines Akten­zei­chens bean­tragt wer­den. Falls noch nicht gesche­hen, emp­feh­len wir kurz­fris­tig zu über­prü­fen, ob für Ihre Grund­be­sit­ze Akten­zei­chen vor­lie­gen. Aus­nah­me­re­ge­lun­gen bestehen nur für voll­stän­dig befrei­te Grund­be­sit­ze in Nie­der­sach­sen und Nord­rhein-West­fa­len. Ist der in Nie­der­sach­sen bele­ge­ne Grund­be­sitz nicht mit einem Akten­zei­chen beim Finanz­amt steu­er­lich erfasst, kann auf die Abga­be einer Erklä­rung ver­zich­tet wer­den. Und auch für die Auf­lis­tung voll­stän­dig grund­steu­er­be­frei­ter Grund­be­sit­ze in Nord­rhein-West­fa­len, ist die Anga­be des Akten­zei­chens nicht zwin­gend erforderlich.

Eben­falls erreicht uns immer wie­der die Fra­ge­stel­lung, wie mit wirt­schaft­li­chen Ein­hei­ten umzu­ge­hen ist, für die es meh­re­re Akten­zei­chen gibt. Um zu ver­mei­den, dass Sie auf­grund einer nicht ein­ge­reich­ten Erklä­rung von dem Finanz­amt ange­mahnt wer­den, emp­feh­len wir in einem Schrei­ben den Sach­ver­halt dar­zu­le­gen und so das Finanz­amt in Kennt­nis zu setzen.

Unser Fazit

Zur Doku­men­ta­ti­on gegen­über dem Finanz­amt und für die eige­ne Auf­be­rei­tung der Sach­ver­hal­te, emp­feh­len wir die Sach­ver­hal­te in einem Begleit­schrei­ben oder im vor­ge­se­he­nen Frei­text­feld in den For­mu­la­ren dem Finanz­amt zu erläu­tern und aus­führ­li­che Ver­mer­ke zu den eige­nen Akten zu nehmen. 

Die Abga­be­quo­te bun­des­weit beträgt etwas mehr als 20% und auch unse­re Ver­an­stal­tungs­rei­he rund um das The­ma Grund­steu­er hat gezeigt, dass vie­le Unter­neh­men noch mit der Auf­be­rei­tung der Sach­ver­hal­te und Prü­fung der Steu­er­be­frei­un­gen beschäf­tigt sind. Da die Rele­vanz des The­mas Grund­steu­er noch im Herbst 2022 unver­än­dert hoch ist, wird unser Kol­le­ge Alex­an­der Wacker­beck auf den Köl­ner Tagen – Gemein­nüt­zig­keit des Otto Schmidt Ver­lags zum The­ma „Grund­steu­er für gemein­nüt­zi­ge Unter­neh­men: Steu­er­be­frei­un­gen rich­tig nut­zen” refe­rie­ren. Eine Anmel­dung für die Ver­an­stal­tung am 17. – 18. Novem­ber 2022 ist noch möglich.

Ger­ne unter­stützt das Team von Elio­tax bei der Prü­fung der Steu­er­be­frei­un­gen, beim Aus­fül­len der Erklä­run­gen oder bei der Steu­er­be­scheid­prü­fung und im Ein­spruchs­ver­fah­ren. Wir ste­hen Ihnen beim gesam­ten Pro­zess oder für ein­zel­ne Berei­che zur Ver­fü­gung. Spre­chen Sie uns ger­ne an!

Blei­ben Sie mit uns auf dem neus­ten Stand: Mit einem Klick kön­nen Sie sich bei News­let­ter anmelden.