Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung wird einmalig vom 31.10.2022 auf den 31.01.2023 verlängert. Viele Beteiligte können kurz durchatmen. Aber wo stehen wir Ende Oktober eigentlich mit der Bearbeitung und was sind die Herausforderungen für gemeinnützige Unternehmen bei der Neubewertung?
Ausfüllen der Formulare
Erwartungsgemäß sind die Formulare zur Grundsteuererklärung sowie die Erfassungsmasken zum Befüllen der Formulare nicht für gemeinnützige Unternehmen und deren Vielzahl von Spezialfällen ausgelegt. Im Rahmen der alten Bewertungssystematik mussten ausschließlich Angaben zu grundsteuerpflichtigen Teilen des Grundbesitzes gemacht werden. Nach der neuen Systematik ist die Erfassung sämtlicher Daten für alle Gebäude erforderlich. Erst im nächsten Schritt sind von dieser Fläche die steuerbefreiten Flächen gesondert als steuerfrei zu kennzeichnen.
In den meisten Fällen ist jedoch ein Großteil des Grundbesitzes von der Grundsteuer befreit und nur einzelne Räume (wie z.B. Cafeteria, vermieteter Friseursalon, Wohnungen) sind steuerpflichtig. Dass dieser Aufwand einer genauen Gebäudeflächenermittlung für vollständig von der Grundsteuer befreite Gebäude in keinem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck steht, erkennt in wenigen Fällen auch die Finanzverwaltung an (so z.B. OFD Frankf/M v. 29.6.2022). Bis auf die Verfügung für den Geltungsbereich der Hessischen Grundsteuer sowie die Möglichkeit der Auflistung vollständig von Grundsteuer befreite Grundbesitze in Nordrhein-Westfalen gibt es im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Erklärungen keine weiteren öffentlich bekanntgegebenen Zugeständnisse und Vereinfachungen für gemeinnützige Unternehmen.
Eine weitere Herausforderung, die sich aus dem Aufbau der Formulare ergibt, ist die richtige Aufteilung des Bodenwerts. Dieses Thema betrifft Grundbesitze, bei denen sowohl (räumlich abgrenzbare) steuerpflichtige als auch steuerfreie Bereiche anzugeben sind. Die Aufteilung des Bodenwerts erfolgt hierbei automatisch im Verhältnis der Aufteilung des Gebäudes. In vielen Sachverhalten ist diese Aufteilung (zugunsten oder zulasten des Steuerpflichtigen) nicht sachgerecht. Wie eine richtige Darstellung zur Aufteilung des Bodenwerts erfolgen kann, ist je Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Festgehalten werden muss jedoch, dass für diesen Punkt eine besonders sorgfältige Prüfung des jeweiligen Grundsteuerwertbescheids unerlässlich ist.
Vergabe von Aktenzeichen
Eine elektronische Übermittlung der Grundsteuererklärung kann nur mit gültigem Aktenzeichen erfolgen. Für viele Grundbesitze von gemeinnützigen Unternehmen gibt es jedoch keine Aktenzeichen oder diese sind nicht auffindbar, da die Bescheide über die Feststellung der Einheitswerte bereits vor Jahrzehnten ergangen sind und keine jährliche Grundsteuer entrichtet wird. Des Weiteren kann es aufgrund der neuen Bewertungssystematik sinnvoll sein, die Zuordnung der wirtschaftlichen Einheiten unter die Lupe zu nehmen. Der Umgang mit der Neuvergabe bzw. Mitteilung der Aktenzeichen durch die Finanzämter ist unserer Erfahrung nach bundesweit sehr unterschiedlich.
Vielerorts muss schriftlich die Vergabe eines Aktenzeichens beantragt werden. Falls noch nicht geschehen, empfehlen wir kurzfristig zu überprüfen, ob für Ihre Grundbesitze Aktenzeichen vorliegen. Ausnahmeregelungen bestehen nur für vollständig befreite Grundbesitze in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Ist der in Niedersachsen belegene Grundbesitz nicht mit einem Aktenzeichen beim Finanzamt steuerlich erfasst, kann auf die Abgabe einer Erklärung verzichtet werden. Und auch für die Auflistung vollständig grundsteuerbefreiter Grundbesitze in Nordrhein-Westfalen, ist die Angabe des Aktenzeichens nicht zwingend erforderlich.
Ebenfalls erreicht uns immer wieder die Fragestellung, wie mit wirtschaftlichen Einheiten umzugehen ist, für die es mehrere Aktenzeichen gibt. Um zu vermeiden, dass Sie aufgrund einer nicht eingereichten Erklärung von dem Finanzamt angemahnt werden, empfehlen wir in einem Schreiben den Sachverhalt darzulegen und so das Finanzamt in Kenntnis zu setzen.
Unser Fazit
Zur Dokumentation gegenüber dem Finanzamt und für die eigene Aufbereitung der Sachverhalte, empfehlen wir die Sachverhalte in einem Begleitschreiben oder im vorgesehenen Freitextfeld in den Formularen dem Finanzamt zu erläutern und ausführliche Vermerke zu den eigenen Akten zu nehmen.
Die Abgabequote bundesweit beträgt etwas mehr als 20% und auch unsere Veranstaltungsreihe rund um das Thema Grundsteuer hat gezeigt, dass viele Unternehmen noch mit der Aufbereitung der Sachverhalte und Prüfung der Steuerbefreiungen beschäftigt sind. Da die Relevanz des Themas Grundsteuer noch im Herbst 2022 unverändert hoch ist, wird unser Kollege Alexander Wackerbeck auf den Kölner Tagen – Gemeinnützigkeit des Otto Schmidt Verlags zum Thema „Grundsteuer für gemeinnützige Unternehmen: Steuerbefreiungen richtig nutzen” referieren. Eine Anmeldung für die Veranstaltung am 17. – 18. November 2022 ist noch möglich.
Gerne unterstützt das Team von Eliotax bei der Prüfung der Steuerbefreiungen, beim Ausfüllen der Erklärungen oder bei der Steuerbescheidprüfung und im Einspruchsverfahren. Wir stehen Ihnen beim gesamten Prozess oder für einzelne Bereiche zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an!
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