Grundsätzlich sind Leistungen im Rahmen der Altenpflege und der Betreuung anderer pflegebedürftiger Menschen umsatzsteuerfrei. Allerdings regelt der Gesetzgeber, wie bei vielen Steuerbefreiungen genaue Tatbestände. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m UStG normiert bspw. eine Auffangklausel, nach der eine bestimmte Fallzahl (25 %) in einem Pflegeheim von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung finanziert werden muss. Fraglich war dabei, ob es sich auch um eine mittelbare Zahlung handeln darf.
Der Kläger ist u.a. Betreiber eine Seniorenbetreuung. Die durch ihn erbrachten Leistungen umfassten die Grundpflege alter- und pflegebedürftiger Menschen, die in der Regel eine Einstufung in den Pflegestufen I bis V haben, sowie die Haushaltsführung als häusliche Krankenpflege. Die direkten Kostenerstattungen aus den Kranken- und Pflegekassen deckten allerdings nicht alle Fälle in der Einrichtung ab – die 25%-Grenze wurde nicht erreicht. Der Kläger ging davon aus, dass die Leistungen dennoch umsatzsteuerfrei seien. Seiner Ansicht seien die Fälle einzubeziehen, in denen die Patienten ihre gesetzliche Rente zur Finanzierung der Pflege einsetzten.
Die Auffassung des BFH (BFH-Beschluss vom 01.06.2021, XI B 27/20) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Wenn die Kosten für Pflegeleistungen nicht von Einrichtungen der sozialen Sicherheit „vergütet” werden, sondern die zu pflegende Person selbst aus eigenen Mitteln für die Pflegeleistungen aufzukommen hat, kann nicht von einer Übernahme der Kosten durch soziale Einrichtungen gesprochen werden; dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger die für seine Pflege eingesetzten Mittel aus einer Altersrente bezogen hat. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung liegen dementsprechend nicht vor.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist diese Sichtweise des BFH absolut nachvollziehbar. Allerdings könnte sich der Gesetzgeber fragen, ob hier nicht eine Gesetzesänderung angebracht ist. Im Ergebnis ist die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen und deren Familien durch die Pflege sehr hoch. Die Umsatzsteuer auf die Leistungen erhöht diese Belastung weiter
Wieder einmal war der § 4 Nr. 16 UStG mit seinen sehr differenzierten Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung der Altenpflege und der Betreuung anderer pflegebedürftiger Menschen Gegenstand eines Verfahrens. Einrichtungen, welche in diesen Bereichen tätig sind, sollten ihre Umsätze und Sachverhalte regelmäßig einer entsprechenden Prüfung unterziehen. In unserem Modul elioTAX.compliance sind wir Ihnen dabei gerne behilflich – bspw. in Form eines steuerlichen Risikochecks.
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