Update: Sofortabschreibungen digitaler Wirtschaftsgüter ab sofort möglich

Mit BMF-Schrei­ben vom 26.02.2021 (i.d. Fas­sung vom 22.02.2022) wird die Sofort­ab­schrei­bung bestimm­ter tech­ni­scher Wirt­schafts­gü­ter aus dem Bund-Län­der Beschluss vom 19.01.2021 nun kurz­fris­tig umgesetzt. 

Für nach dem 31.12.2020 ange­schaff­te Com­pu­ter­hard­ware sowie Soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung ist nun eine geän­der­te betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er von einem Jahr vor­ge­se­hen. Folg­lich kann der Auf­wand im Wege der Abschrei­bung voll­stän­dig im Jahr 2021 gel­tend gemacht werden. 

In dem BMF-Schrei­ben fin­det sich eine expli­zi­te Beschrei­bung aller hier­von betrof­fe­nen Wirt­schafts­gü­ter. Genann­te Bei­spie­le sind: Com­pu­ter, Desk­top-Com­pu­ter, Note­book-Com­pu­ter, Desk­top-Thin-Cli­ents, Work­sta­tions, Docking­sta­ti­ons, exter­ne Spei­cher- und Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­rä­te, exter­ne Netz­tei­le, Peri­phe­rie­ge­rä­te sowie Software. 

Dar­über hin­aus darf die neue Rege­lung auch in Gewinn­ermitt­lun­gen für Wirt­schafts­jah­re nach dem 31.12.2020 ange­wandt wer­den, wenn die betrof­fe­nen Wirt­schafts­gü­ter bereits vor­her ange­schafft oder her­ge­stellt wor­den sind. Schließ­lich gilt das BMF-Schrei­ben auch für dem Pri­vat­ver­mö­gen zuge­ord­ne­te Wirt­schafts­gü­ter, wenn die­se zur Erzie­lung von Ein­künf­ten genutzt werden.

Soll­ten sich auf­grund des neu ergan­ge­nen BMF-Schrei­bens Fra­gen erge­ben, kom­men Sie ger­ne jeder­zeit auf uns zu.