Mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (i.d. Fassung vom 22.02.2022) wird die Sofortabschreibung bestimmter technischer Wirtschaftsgüter aus dem Bund-Länder Beschluss vom 19.01.2021 nun kurzfristig umgesetzt.
Für nach dem 31.12.2020 angeschaffte Computerhardware sowie Software zur Dateneingabe und ‑verarbeitung ist nun eine geänderte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr vorgesehen. Folglich kann der Aufwand im Wege der Abschreibung vollständig im Jahr 2021 geltend gemacht werden.
In dem BMF-Schreiben findet sich eine explizite Beschreibung aller hiervon betroffenen Wirtschaftsgüter. Genannte Beispiele sind: Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile, Peripheriegeräte sowie Software.
Darüber hinaus darf die neue Regelung auch in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2020 angewandt werden, wenn die betroffenen Wirtschaftsgüter bereits vorher angeschafft oder hergestellt worden sind. Schließlich gilt das BMF-Schreiben auch für dem Privatvermögen zugeordnete Wirtschaftsgüter, wenn diese zur Erzielung von Einkünften genutzt werden.
Sollten sich aufgrund des neu ergangenen BMF-Schreibens Fragen ergeben, kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu.