Der Zinsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts
Mit dem am 8. Juli 2021 veröffentlichten Beschluss (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.
Mit der Hoffnung verbunden entsprechende Zinsrückerstattungen gewährt zu bekommen, löste diese langerwartete Entscheidung des obersten Verfassungsgerichts eine größere Welle an Einsprüchen und Änderungsanträgen gegen die Zinsfestsetzungen der betroffenen Zeiträume aus. Bis dato standen jedoch die Entscheidungen der Finanzverwaltung über die entsprechenden Rechtsbehelfe (ausgenommen Einzelfälle) aus.
Die Verfügung der Finanzverwaltung
Am 29. November 2021 antworteten die obersten Landesfinanzbehörden der Länder nun gemeinsam mittels Allgemeinverfügung.
Mit der heutigen Verfügung weist die Finanzverwaltung alle anhängigen und zulässigen Einsprüche (sowie Anträge auf Änderung) gegen Festsetzungen von Zinsen gemäß § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019 zurück, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat verstoße gegen das Grundgesetz.
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Klarstellung
Die Finanzverwaltung stellt damit klar, dass unter Verzinsungszeiträumen vor dem 1. Januar 2019 nur volle Zinsmonate zu verstehen sind, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 enden. Sie beruft sich insofern auf die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018. Die Verpflichtung eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 zu schaffen betreffe lediglich die Zeiträume ab dem 1. Januar 2019.
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