Verbandssanktionengesetz: Fluch und Segen zugleich?

UPDATE vom 17.06.2021 – Der Geset­zes­ent­wurf zum Ver­bands­sank­tio­nen­ge­setz ist geschei­tert.
Mit dem Gesetz zu Unter­neh­mens­sank­tio­nen woll­te die Koali­ti­on wirt­schaft­li­che Kri­mi­na­li­tät bekämp­fen. Nun ist der Ent­wurf end­gül­tig ad acta gelegt wor­den. Gegen­wind kam vor allem aus der Uni­ons­frak­ti­on (Bericht der FAZ vom 09.06.2021). Vor­erst kön­nen Ver­bän­de daher auf­at­men. Aber die Wahl­pro­gram­me eini­ger Par­tei­en deu­ten dar­auf hin, dass das Unter­neh­mens­straf­recht in der kom­men­den Legis­la­tur­pe­ri­ode in die nächs­te Run­de gehen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Unser Bei­trag vom 31.03.2021:

Es ist dem Ver­neh­men nach nur noch eine Fra­ge der Zeit, wann das Ver­bands­sank­tio­nen­ge­setz (Ver­SanG) ver­ab­schie­det wird, schließ­lich befin­det es sich in der letz­ten Pha­se des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens. Zuletzt hat die Bun­des­re­gie­rung den Ent­wurf in den Bun­des­tag ein­ge­bracht (21. Okto­ber 2020; BT-Drucks. 19/23568) und die FDP-Frak­ti­on erkun­digt sich bereits mit einer Klei­nen Anfra­ge nach den Fol­gen des Ver­SanG für das Steu­er­recht und Steu­er­straf­recht (4. Febru­ar 2021; BT-Drucks. 19/26453).

Erfah­ren Sie im Bei­trag, was die­ses Gesetz mit sich bringt, wen es betrifft und was zu tun ist, um unan­ge­neh­me Kon­se­quen­zen zu ver­mei­den.


Das deut­sche Recht bestraft aktu­ell natür­li­che, nicht jedoch juris­ti­sche Per­so­nen. Straf­ta­ten, die aus Ver­bän­den (juris­ti­sche Per­so­nen aber auch Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen wie bspw. OHG, KG, Außen-GbR) her­aus began­gen wer­den, kön­nen somit gegen­über dem Ver­band zur­zeit ledig­lich mit einer Geld­bu­ße nach dem Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ge­setz (OWiG) geahn­det wer­den. Daher wur­de ein Gesetz­ent­wurf zum Unter­neh­mens­straf­recht vor­ge­legt, der das Ziel ver­folgt, künf­tig zusätz­lich auch die Ver­bän­de selbst sank­tio­nie­ren zu kön­nen.

Vor­aus­set­zung zur Ver­hän­gung einer Ver­bands­sank­ti­on ist das Vor­lie­gen einer Ver­band­stat, die dem Ver­band zuge­rech­net wer­den kann. Eine Ver­band­stat ist eine Straf­tat, durch die Pflich­ten, die den Ver­band tref­fen, ver­letzt wor­den sind oder durch die der Ver­band berei­chert wor­den ist. Das bedeu­tet, dass künf­tig bei­spiels­wei­se eine Steu­er­straf­tat nicht nur dazu geeig­net ist, den gesetz­li­chen Ver­tre­ter zu belan­gen, son­dern gleich­zei­tig auch ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren im Sin­ne des Ver­SanG gegen­über dem Unter­neh­men aus­ge­löst wird. Durch das sog. Lega­li­täts­prin­zip wird den Ermitt­lungs­be­hör­den jed­we­der Ermes­sens­spiel­raum genom­men, über die grund­sätz­li­che Fra­ge zu ent­schei­den, ob ein Ver­fah­ren im Sin­ne des Ver­SanG ein­ge­lei­tet oder – wegen Gering­fü­gig­keit – davon abge­se­hen wird.

Die Ver­ant­wort­lich­keit des Ver­ban­des kann durch zwei unter­schied­li­che Arten der Ver­band­stat begrün­det werden:

  1. Wenn die Ver­band­stat durch eine Lei­tungs­per­son (Geschäfts­füh­rer, Vor­stand etc.) began­gen wur­de oder
  2. eine Nicht-Lei­tungs­per­son die Ver­band­stat began­gen hat und durch die Lei­tungs­per­so­nen des Ver­ban­des kei­ne ange­mes­se­nen Com­pli­ance-Maß­nah­men initi­iert wur­den, wel­che die Ver­bands­tag hät­ten ver­hin­dern oder wesent­lich erschwe­ren können.

Mit Blick auf die Ver­bän­de in der Gesund­heits- und Sozi­al­wirt­schaft könn­te die Anwen­dung des Ver­SanG gege­be­nen­falls dadurch aus­ge­schlos­sen sein, dass zwi­schen­zeit­lich eine Ein­schrän­kung der Anwen­dung auf Ver­bän­de vor­ge­nom­men wur­de, deren Zweck auf einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb gerich­tet ist.

Zur Bestim­mung, ob der Ver­band einen wirt­schaft­li­chen Zweck ver­folgt, sol­len die durch den Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in sei­ner Ent­schei­dung zum Ver­eins­sta­tus eines Betrei­bers von Ber­li­ner Kitas ent­wi­ckel­ten Grund­sät­ze her­an­zu­zie­hen sein (vgl. Beschluss des BGH vom 16.05.2017). Danach han­del­te es sich bei dem Betrieb der Kitas grund­sätz­lich um einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb. Die­ser Geschäfts­be­trieb sei aber dem ideel­len Haupt­zweck des Ver­eins zuge­ord­net und fal­le des­halb unter das soge­nann­te Neben­zweck­pri­vi­leg. Dabei kom­me der Aner­ken­nung eines Ver­eins als gemein­nüt­zig im Sin­ne des Steu­er­rechts ent­schei­den­de Bedeu­tung zu. Die­se Aner­ken­nung indi­zie­re, dass ein Ver­ein nicht auf einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb als Haupt­zweck aus­ge­rich­tet ist.

Zwi­schen­fa­zit: Unter Rück­griff auf die vor­ste­hen­de Recht­spre­chung dürf­te das Ver­SanG regel­mä­ßig bei all jenen Ver­bän­den der Gesund­heits- und Sozi­al­wirt­schaft kei­ne Anwen­dung fin­den, die als gemein­nüt­zig i. S. d. § 52 AO aner­kannt sind – unab­hän­gig davon, ob sie als Ver­ein, Stif­tung, GmbH, AG oder eG geführt wer­den. Denn unge­ach­tet ihres jewei­li­gen Betä­ti­gungs­felds ist steu­er­be­frei­ten Kör­per­schaf­ten gemein, dass die im Rah­men ihrer (unter­ge­ord­ne­ten) wirt­schaft­li­chen Tätig­keit erziel­ten Gewin­ne für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke ein­ge­setzt wer­den müs­sen und somit dem Neben­zweck­pri­vi­leg Genü­ge getan ist. Glei­ches dürf­te dann auch für Ver­bän­de gel­ten, die mild­tä­ti­ge (§ 53 AO) oder kirch­li­che (§ 54 AO) Zwe­cke ver­fol­gen.

Kri­tik: Höchst umstrit­ten ist jedoch, ob sich durch den Rück­griff auf die Kita-Recht­spre­chung gemein­nüt­zi­ge Ver­bän­de nicht in fal­scher Sicher­heit wie­gen. Denn durch die Bezug­nah­me auf die Kita-Ent­schei­dung des BGH wird unse­res Erach­tens der Anschein sug­ge­riert, es gäbe einen ver­läss­li­chen Maß­stab. Zwar ver­mag die­ser auf den ers­ten Blick dabei hel­fen, die­je­ni­gen Ver­bän­de, deren Zweck auf einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb gerich­tet ist, von den­je­ni­gen abzu­gren­zen, deren Zweck nicht auf einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb gerich­tet ist. Bei genaue­rer Betrach­tung wird man jedoch fest­stel­len, dass die Fra­ge nach Ver­eins­klas­sen­ab­gren­zung per se ein Dau­er­bren­ner in Recht­spre­chung und Wis­sen­schaft ist, deren Defi­ni­ti­ons- und Aus­le­gungs­fra­gen durch die Kita-Ent­schei­dung nicht gelöst, son­dern ledig­lich ver­la­gert wur­den. Es ist mit­hin nicht aus­zu­schlie­ßen, dass Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den und Gerich­te im Ein­zel­fall zu einer ande­ren Ein­schät­zung über die Anwen­dung des Ver­SanG gelan­gen.

Gesamt­fa­zit: Unab­hän­gig von der durch­aus theo­re­ti­schen Fra­ge, ob und für wen das kom­men­de Ver­SanG Anwen­dung fin­det, ist deut­lich gewor­den, dass der Gesetz­ge­ber Unter­neh­men stär­ker in die Ver­ant­wor­tung neh­men möch­te. Die­je­ni­gen, die in Com­pli­ance-Maß­nah­men zur Ver­mei­dung von Straf­ta­ten inves­tie­ren, sol­len künf­tig durch Sank­ti­ons­mil­de­run­gen davon pro­fi­tie­ren. Zwei­fels­oh­ne lie­fert das Geset­zes­vor­ha­ben neben dem steuer(straf)rechtlichen Ver­fah­rens­recht der Abga­ben­ord­nung, dem Gesetz über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten und den vie­len Emp­feh­lun­gen ein Tax Com­pli­ance Manage­ment-Sys­tem ein­zu­füh­ren, einen wei­te­ren Anlass, dies ernst­haft in Erwä­gung zu zie­hen. Selbst für Ver­bän­de, deren Zweck nicht auf einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb gerich­tet ist, wer­den sich Com­pli­ance-Maß­nah­men künf­tig aus­zah­len, denn für die­se ist und bleibt zumin­dest das OWiG anwend­bar – wonach bereits im Fal­le der Fahr­läs­sig­keit eine Geld­bu­ße von bis zu fünf Mil­lio­nen Euro ver­hängt wer­den kann.

Wie Sie die ers­ten Grund­la­gen für ein Tax Com­pli­ance Manage­ment-Sys­tem im Unter­neh­men mit mög­lichst wenig Aus­wir­kun­gen für bestehen­de Pro­zes­se und Orga­ni­sa­ti­on schaf­fen, erläu­tern wir Ihnen ger­ne in einem per­sön­li­chen Gespräch.

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