Mit gleich mehreren Gesetzgebungspaketen im Bereich Steuern ist gerade der Bundestag beschäftigt. Allen Pakete ist gemein, dass auch damit den aktuellen Krisen begegnet werden soll. Durch die aktuelle Beratung zu den Gesetzen ergeben sich laufend Anpassungen an den Inhalten der Neuregelungen.
Folgender ergänzender Hinweis
Das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz ist am 28.9.2022 erweitert worden. Details zur Wärmelieferung über das Wärmenetz und die Inflationsausgleichsprämie von 3.000 € finden Sie unten unter den Ausführungen zu diesem Gesetz.
Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 ist in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden. Die meisten Regelungen sollen ab dem 1.1.2023 gelten. Der Fortschritt des Gesetzgebungsverfahrens kann im Parlamentarischen Dokumentations- und Informationssystem: DIP (Vorgang 291394) verfolgt werden.
Folgende wesentliche Anpassungen werden per 14.9.2022 im JStG 2022 vorgesehen:
Es wird erwartet, dass der Regelungsinhalt zum Jahressteuergesetz 2022 im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren noch erweitert wird. Über wesentliche Anpassungen werden wir berichten.
Der erste Gesetzesentwurf hat nur die folgenden paar Zeilen:
Einfügung eines § 28 Abs. 5 UStG mit folgenden Inhalt: „§ 12 Absatz 2 ist vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz gilt.“
Mit Beschluss des Finanzausschusses vom 28.9.2022 werden ab dem 1.10.2022 bis 31.3.2024 auch Wärmelieferungen über das Wärmenetz von dem ermäßigten Steuersatz partizipieren.
Administrativ zieht die temporäre Anpassung einige Maßnahmen nach sich, die es zu beachten gibt. Genauso wie schon zu der temporären Absenkung der Steuersatze im 2. Halbjahr 2020 (bedingt durch die Corona-Pandemie) wird die temporäre Steuersatzänderung durch ein BMF-Schreiben flankiert, welches Anwendungs- und Vereinfachungsregelungen enthält. Das endgültige Schreiben vom 25.10.2022 steht auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung (Link).
Ab wann gilt der Steuersatz für den Verbraucher?
Der ermäßigte Steuersatz gilt für alle Lieferungen von Wärme und Gas, bei denen das Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraum innerhalb des Zeitfensters 1.10.22 bis 31.3.24 liegt. Dementsprechend partizipieren auch Verbräuche vor dem 1.10.22 vom ermäßigten Steuersatz, wenn der Abrechnungszeitraum bereits vorher begonnen hat, aber erst nach dem 1.10.2022 endet. Werden Lieferungen außerhalb eines Ablesezeitpunktes gesondert zum 30.9.22 bzw. 31.3.24 abgerechnet, dann ist der maßgebliche Verbrauch zum jeweiligen Zeitraum durch tageweise Zuordnung zu ermitteln.
Was ist mit Rechnungen und den Steuerausweisen dort?
Das BMF erlaubt, dass bereits erteilte Rechnungen über Abschlagszahlungen nicht korrigiert werden müssen. Dementsprechend dürften auch vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer weiterhin den ausgewiesenen Betrag als Vorsteuer abziehen. Die Korrektur der Umsatzsteuer erfolgt mit der jeweiligen Schlussrechnung für den Ablesezeitraum.
Sodann noch der Hinweis, dass auch Gaslieferungen via Tankwagen begünstigt sind (im Entwurf des BMF-Schreibens noch anders geregelt). Die Lieferungen von Gas in Gasflaschen und Kartuschen unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz. Genauso wie das Legen eines Hauswasseranschlusses ist das Legen eines Gasanschlusses im Zeitraum der Geltung der Steuersatzabsenkung mit dem ermäßigten Steuersatz abzurechnen.
Der Gesetzesentwurf nimmt durch den Beschluss des Finanzausschusses vom 28.9.2022 auch das Vorhaben der Inflationsausgleichsprämie in sich auf. Ab dem Folgetag der Verkündung dieses Gesetzes (Verkündung im Bundesgesetzblatt war am 25.10.2022, damit ist die Zahlung ab dem 26.10.2022 möglich) bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber nach § 3 Nr. 11c EStG steuer- und abgabenfrei 3.000 € an Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen auszahlen. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Prämie ist eine freiwillige, zusätzliche Leistung des Arbeitgebers die kostenseitig vollständig von ihm zu finanzieren ist.
Dem Gesetzgeber obliegt die Freistellung des Existenzminimums im Bereich der Einkommensteuer für Erwachsene und Kinder. Durch den Anstieg von Lebenshaltungskosten sind die Einkommensteuertarife sowie der Grundfreibetrag regelmäßig anzupassen. Gleiches gilt für das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Mit dem Gesetz werden die maßgeblichen Beträge und Formeln des Gesetzes angepasst, z.B.:
Details dazu auf der Vorgangsseite des Parlamentarischen Dokumentations- und Informationssystems: DIP (Vorgang 291422). Die vorstehenden Beträge können sich noch ändern, sobald der für Herbst 2022 angekündigte Existenzminimumbericht vorliegt.